Erstattungsfähigkeit Kosten Terminsvertreter

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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kätzchen88
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#1

13.07.2012, 14:59

Hallo zusammen,

ich habe gerade einen Kostenfestsetzungsantrag der Gegenseite vorliegen, in welchem der Hauptbevollmächtige die Kosten eines Terminsvertreters in Höhe einer 0,65 Verfahrensgebühr gem. Nr. 3401, 3100 VV RVG geltend macht.

Jetzt habe ich mal nachgerechnet und festgestellt, dass die Reisekosten des Hauptbevollmächtigen (Fahrtkosten und Abwesenheitsgeld) um ca. 30,00 € geringer wären als die zur Festsetzung angemeldete Verfahrensgebühr.

Sind die Kosten des Terminsvertreters nun in voller Höhe oder nur in Höhe der Reisekosten des Hauptbevollmächtigten erstattungsfähig?

Danke für eure Hilfe!
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Adora Belle
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#2

13.07.2012, 15:04

10% drüber sind okay.
kätzchen88
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#3

13.07.2012, 15:08

Hallo Adora Belle,

danke für deine Antwort.

Es sind über 40 % ...
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#4

13.07.2012, 15:20

Dann sind allenfalls Kosten für die Vertretung erstattbar, wie sie als Reisekosten des HBV angefallen wären.
kätzchen88
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#5

13.07.2012, 15:21

:thx
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