Anrechnung selbständiges Beweisverfahren Kostenerstattung
Verfasst: 13.07.2012, 10:39
Hallo liebes Forum,
wir haben hier einen Kostenfestsetzungsbeschluss vorliegen, den wir gerne hinsichtlich unserer Gebühren anfechten möchten. Im Hauptsacheverfahren wurde ausgeurteilt, dass wir (Kläger) die gesamten Kosten des selbständigen Beweisverfahren zu tragen haben, die Kosten des Hauptsacheverfahrens wurden gequotelt. Jetzt hat die Gegenseite zwei Kostenanträge eingereicht, wobei einer das selbständige Beweisverfahren betrifft und einer das Hauptsacheverfahren. Im Hauptsacheverfahren wurde die Gebühr des selbständigen Beweisverfahrens abgezogen gemäß Anrechnungsvorschrift, so dass am Ende nur eine Verfahrensgebühr existiert. Wir haben einen Kostenantrag nur für das Hauptsacheverfahren ohne Abzug der Verfahrensgebühr im selbständigen Beweisverfahren eingereicht. Das Gericht hat jedoch bei unseren Gebühren einfache die Gebühr des selbständigen Beweisverfahrens abgezogen. Wir sind jedoch der Meinung, dass die beiden Verfahren jeweils eine eigene gebührenrechtliche Angelegenheit darstellen und lediglich durch die Anrechnungsvorschrift verbandelt sind, was wiederum bedeutet, dass für uns in der Kostenfestsetzung zwar eine Anrechnung der Gebühren (die Gebühr des selbständigen Beweisverfahrens geht darin auf) erfolgen sollte, aber kein entsprechender Abzug, die Verfahrensgebühr des Hauptsacheverfahrens müsste also so, wie sie ist bestehen bleiben.
Wie seht Ihr das? Hat jemand eine entsprechende Rechtsprechung zur Hand?
wir haben hier einen Kostenfestsetzungsbeschluss vorliegen, den wir gerne hinsichtlich unserer Gebühren anfechten möchten. Im Hauptsacheverfahren wurde ausgeurteilt, dass wir (Kläger) die gesamten Kosten des selbständigen Beweisverfahren zu tragen haben, die Kosten des Hauptsacheverfahrens wurden gequotelt. Jetzt hat die Gegenseite zwei Kostenanträge eingereicht, wobei einer das selbständige Beweisverfahren betrifft und einer das Hauptsacheverfahren. Im Hauptsacheverfahren wurde die Gebühr des selbständigen Beweisverfahrens abgezogen gemäß Anrechnungsvorschrift, so dass am Ende nur eine Verfahrensgebühr existiert. Wir haben einen Kostenantrag nur für das Hauptsacheverfahren ohne Abzug der Verfahrensgebühr im selbständigen Beweisverfahren eingereicht. Das Gericht hat jedoch bei unseren Gebühren einfache die Gebühr des selbständigen Beweisverfahrens abgezogen. Wir sind jedoch der Meinung, dass die beiden Verfahren jeweils eine eigene gebührenrechtliche Angelegenheit darstellen und lediglich durch die Anrechnungsvorschrift verbandelt sind, was wiederum bedeutet, dass für uns in der Kostenfestsetzung zwar eine Anrechnung der Gebühren (die Gebühr des selbständigen Beweisverfahrens geht darin auf) erfolgen sollte, aber kein entsprechender Abzug, die Verfahrensgebühr des Hauptsacheverfahrens müsste also so, wie sie ist bestehen bleiben.
Wie seht Ihr das? Hat jemand eine entsprechende Rechtsprechung zur Hand?