Strafanzeige-Einzeltätigkeit, Strafanzeige-weitere Tätigkeit

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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BBTB
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#1

12.07.2012, 09:57

Ein Mandant wollte wissen, ob die bisher angefallenen RA-Gebühren (zivilrechtliches Verfahren) auch die Strafanzeige gegen eine bestimmte Person des Verfahrens abdecken. Bin jetzt gerade meine Antwort per E-Mail am formulieren, dass es sich bei der Strafanzeige ja um eine Tätigkeit im strafrechtlichen Verfahren handelt und somit nicht von den zivilrechtlichen Gebühren gedeckt sind. Nun will ich ihm gerne einen Kostenüberblick verschaffen. Ich weiß, dass die Einzeltätigkeit (also nur die Einlegung der Strafanzeige) umfasst: (135 € gem. Nr. 4302 VV RVG + 20,00 € gem. Nr. 7002 VV RVG + 29,45 € MwSt. gem. Nr. 7008 VV RVG =) 184,45 €.

Wie sieht es aber aus, wenn der Mandant ja will, dass wir über die Strafanzeige hinaus tätig sind. Welche Gebühren muss ich dann ansetzen? Die üblichen Gebühren aus dem Strafverfahren wie Grundgebühr, Vorverfahrensgebühr, Verfahrensgebühr usw.? Kann man bei sowas denn überhaupt einen ungefähren Kostenüberblick verschaffen?
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Adora Belle
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#2

12.07.2012, 09:59

Wenn im gesamten Strafverfahren vertreten werden soll, fallen die üblichen Gebühren an, genau wie für den Verteidiger. Falls vorher eine Einzeltätigkeit für die Anzeige abgerechnet wurde, ist diese komplett anzurechnen. Ein Überblick ist aber schwierig, man kann nur auflisten, welche Gebühren ggf. entstehen. Das hängt ja vorrangig davon ab, wie das Verfahren verläuft.
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