Hallo liebe mitleidenden RVGler
Ich hab da mal wieder eine Sache auf dem Tisch, die es so anscheinend noch nie gab... wie immer
Und zwar folgender Sachverhalt:
Mandant hat anderen Rechtsanwalt A mit außergerichtlichem Verfahren und anschließend MB-Antrag beauftragt, den dieser auch durchgeführt hat. Anschließend hat er ihm das Mandant entzogen und uns (weil besser fachlich geeignet) beauftragt, nochmals einen außergerichtlichen Einigungsversuch zu unternehmen. Wir haben also ein Schreiben an die Gegenseite gemacht, woraufhin kein Entgegenkommen signalisiert wurde. Also haben wir die Durchführung des streitigen Verfahrens beantragt.
Jetzt sind wir gerade bei der Anspruchsbegründung und ich habe schonmal ausgeschlossen, dass wir für uns die 1,3 GG als Klageantrag einbringen können, da wir ja der Gegenseite den RA-Wechsel nicht anhaften können und die 1,3 GG ja schonmal mit MB beantragt wurde.
Nun ist meine Frage: Wir verhält es sich mit dem im MB festgesetzten außergerichtlichen Ansprüchen des Rechtsanwalts A? Normalerweise würden wir die als Klageantrag mit reinnehmen, wenn es unsere wären, sind sie ja aber nicht. Und einfach für den anderen RA die Gebühren mit einklagen... ich weiß nicht... Wenn wir die unter den Tisch fallen lassen, wäre das ziemlich unkollegial gegenüber dem Rechtsanwalt A, denn wir kommt der denn sonst an seine außergerichtlichen Gebühren?
Ziemlich verzwickte Sache, habt ihr eine Idee?
Danke schonmal für eure Hilfe!!!
Eure Gelini
Unterschiedliche RAe in Mahnverfahren/streitigem Verfahren
- Liesel
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Wieso für den vorherigen RA? Ich gehe mal davon aus, daß der Mandant die Gebühren dort ausgeglichen hat. Also macht ihr doch im Namen des Mandanten die GeschG geltend, die beim vormaligen Anwalt angefallen ist.
LEBE DEN MOMENT
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Hm, also lassen wir uns im Klageverfahren von der Gegenseite also die GG bezahlen, die der Mdt beim ersten Anwalt bezahlt hat? Und unsere GG bezahlt der Mandant dann selbst...
Ich nehm jetzt in den Klageantrag also rein, dass wir eine 1,3 GG zzgl. Auslagen bekommen. Was ist denn mit der MB-Gebühr? Die hat ja der Mdt auch an den ersten Anwalt gezahlt und würde sie von der Gegenseite erstattet bekommen. Die können wir aber wohl kaum geltend machen, da wir erstens im Mahnverfahren nicht tätig waren und zweitens diese ja dann auch anrechnen müssten.
Ich nehm jetzt in den Klageantrag also rein, dass wir eine 1,3 GG zzgl. Auslagen bekommen. Was ist denn mit der MB-Gebühr? Die hat ja der Mdt auch an den ersten Anwalt gezahlt und würde sie von der Gegenseite erstattet bekommen. Die können wir aber wohl kaum geltend machen, da wir erstens im Mahnverfahren nicht tätig waren und zweitens diese ja dann auch anrechnen müssten.
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Die MB-Gebühr müßtest du - eine entsprechende KGE vorausgesetzt - dann im Kostenfestsetzungsverfahren mit geltend machen.
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Aber wir waren doch gar nicht im Mahnverfahren tätig... Kann ich die trotzdem im KFA (quasi für den Mandanten) beantragen und dann aber nicht auf die (bei uns entstandene) Verfahrensgebühr anrechnen?
- Anahid
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Wenn der Mandant eine GG gezahlt hat bei seinem vorherigen Anwalt, so müsst Ihr die klageweise mit geltend machen. Wird die nicht (oder nur teilweise) zugesprochen, so musst Du die auch bei einer Kostenfestsetzung nicht oder nur teilweise berücksichtigen.
Es ist ganz egal, ob davor ein Anwalt tätig war oder nicht. Die Kostenfestsetzung muss so beantragt werden, als wenn vom Anfang bis zum Ende des Rechtsstreits ein Rechtsanwalt tätig gewesen wäre. Ihr müsst also auch sämtliche Anrechnungen durchführen.
Dass der Mandant letztendlich mehr bezahlt, ist sein persönliches Pech, wenn er einen Anwaltswechsel vornimmt. Darauf hätte man allerdings bei Mandatsannahme sowieso schon hinweisen müssen.
P.S.: Eine gesonderte Kostenentscheidung hinsichtlich der Gebühren des Mahnverfahrens ist nicht erforderlich, da diese Gebühren zum streitigen Verfahren gehören und eine KGE über "die Kosten des Verfahrens" ausreichend ist.
Es ist ganz egal, ob davor ein Anwalt tätig war oder nicht. Die Kostenfestsetzung muss so beantragt werden, als wenn vom Anfang bis zum Ende des Rechtsstreits ein Rechtsanwalt tätig gewesen wäre. Ihr müsst also auch sämtliche Anrechnungen durchführen.
Dass der Mandant letztendlich mehr bezahlt, ist sein persönliches Pech, wenn er einen Anwaltswechsel vornimmt. Darauf hätte man allerdings bei Mandatsannahme sowieso schon hinweisen müssen.
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Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt.
- Anahid
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Das betrifft aber nur die Abrechnung gegenüber dem Mandanten und nicht die Kostenfestsetzung
Das sind zwei komplett verschiedene Paar Schuhe. Die sollte man wirklich nicht durcheinanderbringen, sonst wird der Bahnhof immer größer
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Na toll Ich glaub, ich mach Feierabend
Nee, ok, dann hab ichs, glaub ich, verstanden.
Also Geschäftsgebühr voll im Klageantrag geltend machen. Danach im KFA 1,0 VG MB (abzgl. 0,65 GG) + Auslagen und 1,3 VG (abzgl. 1,0 MB) + TG (wenn mgl.) + EG (wenn mgl.) + Auslagen.
Bei der Anrechnung ggü. dem Mandanten wird es etwas komplizierter. Ich habe gerade beim Gespräch mit dem Mdt. festgestellt, dass für die außergerichtliche Tätigkeit und für den MB zwei verschiedene Anwälte zuständig waren... Mir schwirrt der Kopf.
Aber für den Klageantrag ist soweit erstmal alles klar,.
Nee, ok, dann hab ichs, glaub ich, verstanden.
Also Geschäftsgebühr voll im Klageantrag geltend machen. Danach im KFA 1,0 VG MB (abzgl. 0,65 GG) + Auslagen und 1,3 VG (abzgl. 1,0 MB) + TG (wenn mgl.) + EG (wenn mgl.) + Auslagen.
Bei der Anrechnung ggü. dem Mandanten wird es etwas komplizierter. Ich habe gerade beim Gespräch mit dem Mdt. festgestellt, dass für die außergerichtliche Tätigkeit und für den MB zwei verschiedene Anwälte zuständig waren... Mir schwirrt der Kopf.
Aber für den Klageantrag ist soweit erstmal alles klar,.