Hallo,
wir haben für unseren Mandanten (Geschädigter) Akteneinsicht bei der Staatsantwaltschaft in München gestellt. Kurz darauf wurde das Verfahren gegen den Beschuldigten eingestellt.
Kann ich hier ne 4100 und ne 4104 VV RVG abrechnen?
Weiß hier mal wieder nicht weiter
Schönes WE,
maka2
Akteneinsicht beantragt, Verfahren eingestellt
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4104 entsteht nur, wenn über Erstberatung und erste Akteneinsicht hinaus irgendeine Tätigkeit entfaltet wurde. Klingt nicht danach.
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Und wenn er Geschädigter ist, warum dann Gebühren für Strafsachen?
Ich helfe Straßenkatzen, bitte helft mit: Homepage der Straßenkatzen Bonn/Rhein-Sieg e.V.
Bei manchen Menschen ist es interessant zu sehen, wie das Alter den Verstand überholt hat! (Autor: A.G.)
An die Person, die meine Schuhe versteckt hat, während ich auf der Hüpfburg war: Werd' erwachsen!
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Naja, weil in der Vorbemerkung 4 Abs. 1 steht, "dass die die Tätigkeit als Vertreter eines Privatklägers die Vorschriften entsprechend anzuwenden sind".... und darauf wäre es ja hinausgelaufen...
Was kann ich denn dann abrechnen? Oh man, schei!!
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Geschädigter kann man z. B. sein, wenns Körperverletzung war Ergo Gebühren nach 4100 pp.JSanny hat geschrieben:Und wenn er Geschädigter ist, warum dann Gebühren für Strafsachen?
Egal wie tief man die Messlatte der Dummheit setzt, es gibt jeden Tag jemanden, der bequem darunter durchlaufen kann.
- Adora Belle
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Es kommt wie immer auf den Auftrag an.
Vertretung des Geschädigten im Strafverfahren -> Gebühren nach Teil 4 Abschnitt 1.
Akteneinsicht als Einzeltätigkeit -> Gebühr nach Teil 4 Abschnitt 3.
Akteneinsicht für zivilrechtliche Geltendmachung -> keine gesonderte Gebühr, sondern von der 2300/3100 umfaßt.
Vertretung des Geschädigten im Strafverfahren -> Gebühren nach Teil 4 Abschnitt 1.
Akteneinsicht als Einzeltätigkeit -> Gebühr nach Teil 4 Abschnitt 3.
Akteneinsicht für zivilrechtliche Geltendmachung -> keine gesonderte Gebühr, sondern von der 2300/3100 umfaßt.
- Maddel
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Hallo,
ich muss dieses Thema mal hochholen.
Wie ist es denn mit der Abrechnung, wenn ich mit der Geltendmachung von Schadensersatz beauftragt bin und auch gegen den Einstellungsbeschluss Beschwerde einlege.
Fällt diese Tätigkeit dann auch mit unter die 2300/3100? Oder gibt es hierfür die Gebühr nach 4302?
Vielleicht kann mir ja jemand helfen.
ich muss dieses Thema mal hochholen.
Wie ist es denn mit der Abrechnung, wenn ich mit der Geltendmachung von Schadensersatz beauftragt bin und auch gegen den Einstellungsbeschluss Beschwerde einlege.
Fällt diese Tätigkeit dann auch mit unter die 2300/3100? Oder gibt es hierfür die Gebühr nach 4302?
Vielleicht kann mir ja jemand helfen.
- Adora Belle
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Das kommt erstmal drauf an, ob Du überhaupt mit der Beschwerde beauftragt warst? In dem Fall wäre es Einzeltätigkeit.
Die Ausführungen oben in #2 stimmen übrigens nicht mehr, weil nach der RVG-Reform 4100 und 4104 jetzt regelmäßig nebeneinander anfallen.
Die Ausführungen oben in #2 stimmen übrigens nicht mehr, weil nach der RVG-Reform 4100 und 4104 jetzt regelmäßig nebeneinander anfallen.