RSV & Selbstbeteiligung

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
Hähnchen7
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#21

28.07.2012, 17:41

Die Gegenseite hat nicht alles bezahlen können. Vielleicht liegt mein Gedankenfehler einfach darin, dass unsere Mandantschaft zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, so dass die RSV natürlich die Gebühren netto überwiesen hat.
Die Gerichtskosten müsste die RSV denke ich zurück erhalten, da der Mandant diese ja nicht bezahlt hat.
Die Mandantschaft hat die komplette Rechnung ohne Berücksichtigung der Zahlung der RSV gezahlt. Die Überzahlung habe ich schon auf eine andere Sache umgebucht.
Die RSV hatte damals auch eine 1,2 TG bezahlt, obwohl im nachhin dann nur eine 0,5 TG entstand. Die AP ist auch überzahlt dadurch. Nicht in Rechnung gestellt werden konnten damals der RSV jedoch die Kosten der ZV.
Ich hoffe mir kann jemand folgen. Braucht ihr vielleicht irgendwelche Zahlen. Die wären ab Montag möglich.
Danke euch
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sunshine24
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#22

28.07.2012, 19:23

Die Gegenseite zahlte jetzt aufgrund des VU´s sowie aufgrund des KFB´s alles.
Die Gegenseite hat nicht alles bezahlen können.
Dann doch bitte gleich am Anfang richtig schreiben, dann hätte man sich das alles sparen können ...

Dann sind wir nämlich genau bei dem selben Problem, von dem wir es hier hatten, das eben nicht eindeutig klar ist, wie die nicht verbrauchten GK zu berücksichtigen sind bzw. ob diesbezüglich das Quotenvorrecht gilt.
Ich wollte mich wirklich benehmen, aber es gab so viele andere Optionen!
Hähnchen7
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#23

28.07.2012, 20:46

Es gibt keine nicht verbrauchten Gerichtskosten. Die Gegenseite hat einfach nur die Gebühren netto und alle Kosten bezahlt. Somit alles. Dem Mandanten ist ja auch aufgrund der Vorsteuerabzugsberechtigung keine USt zu erstatten von der Gegenseite und der RSV.
Die Frage bleibt somit, ob die RSV die von der Gegenseite netto gezahlten Gebühren in der an uns gezahlten Höhe zurück erhält sowie die Gerichtskosten, welche in der Höhe entstanden waren, aber von der Gegenseite aufgrund der ZV-Maßnahmen dann erstattet wurden.
Dankeschön und schönen Abend.
LG
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#24

28.07.2012, 21:41

Sorry, das mit den nicht verbrauchten GK war mein Fehler, aber dann hätten wir ja nunmal geklärt, dass die Gegenseite nun doch alles gezahlt hat außer eben die Umsatzsteuer.

Allerdings bin ich mir da jetzt auch nicht sicher wie das zu handhaben ist. Das Quotenvorrecht greift auf alle Fälle auch auf Gebühren/Auslagen, die die Rechtsschutzversicherung nicht übernimmt, wie z. B. Reisekosten. Aber die Vorsteuerabzugsberechtigung hat ja nichts mit damit zu tun. :hm
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#25

28.07.2012, 22:58

Die Gegenseite hat einfach nur die Gebühren netto und alle Kosten bezahlt.
Dann versteh ich nicht so wirklich, wo Dein Problem liegt. :nachdenk
Weder die RS noch die Gegenseite hat die Mwst gezahlt, somit kann die auch niemandem erstattet werden. Dieser Posten bleibt allein beim Mandanten hängen. Die RS erhält also die von ihr gezahlten Gebühren/Kosten und der Mdt den Rest.
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#26

29.07.2012, 20:04

Dieser Posten bleibt allein beim Mandanten hängen.
:zustimm
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#27

29.07.2012, 20:07

JSanny hat geschrieben:Vielleicht kommt ja jemand an das Urteil:

Amtsgericht Wetzlar Urteil vom 27.6.2006, AZ 30 C 588/06
Mich würde das Urteil trotzdem mal interessieren :roll:
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#28

02.08.2012, 19:13

Mit dem Urteil kann ich zwar jetzt nicht dienen, aber mit Harbauer, ARB-Kommentar. Da ich nix Besseres zu tun habe auf der Zugfahrt ( :vogel ), hab ich mir den Kommentar mitgenommen und ein bisschen gestöbert und dann Folgendes gefunden:

Nach AG Wetzlar (AGS 2007, 115) kann sich der VN auf das Quotenvorrecht auch gegenüber einem Rückerstattungsanspruch nicht verbrauchter Gerichtskosten, der ihm gegen die Staatskasse zusteht, berufen. Schneider weist aber in einer Anmerkung zu dem Urteil zutreffend darauf hin (AGS 2007, 116), dass dieser Meinung nicht gefolgt werden kann, denn bei dem Rückzahlungsanspruch handele es sich nicht um einen Ersatzanspruch (§ 86 Abs. 1 S. 1 VVG) bzw. um einen Erstattungsanspruch (§ 17 Abs. 8 S. 1 ARB 2000), da er nicht dem Ausgleich einer Vermögenseinbuße des VN diene (P/M/Prölss & 67 Rn. 3)


§ 86 VVG
Übergang von Ersatzansprüchen.
(1) Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt.

§ 17 ARB 2000
Verhalten nach Eintritt des Rechtsschutzfalls
(8) Ansprüche des Versicherungsnehmer gegen andere auf Erstattung von Kosten, die der Versicherer getragen hat, gehen mit ihrer Enstehung auf diesen über.
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#29

21.08.2012, 11:24

Huhu,

wir haben hier KAA 87,5/12,5 zugunsten unseres rechtsschutzversicherten Mandanten.

Die Erstattung der Gegenseite kann ich dann zunächst an den Mandanten wegen Selbstbeteiligung auskehren oder?
gkutes

#30

21.08.2012, 11:36

erst mandant, dann Versicherung. ja
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