RSV & Selbstbeteiligung

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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sunshine24
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#11

27.07.2012, 18:47

Ich glaub, darüber wurde in einem anderen Fred auch schonmal diskutiert und ich weiß gar nicht mehr, obs da ein "Ergebnis" gab. Ich selbst bin unschlüssig, wie es bei Rückerstattung nicht verbrauchter GK ist, also ob da das Quotenvorrecht außen vor bleibt. Einerseits würde ich sagen ja, andererseits nein. Ich hatte so was glaub ich aber noch nicht :kopfkratz
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#12

27.07.2012, 18:52

Jep, da wurde auch diese Fundstelle genannt:

http://www.burhoff.de/asp_vrr/ausgabeni ... eitrag.asp" target="blank

ist ja sehr gut erklärt, nur leider finde ich nix für den Fall, daß es eine Erstattung von GK gibt.
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#13

27.07.2012, 19:01

Ich hab hier mal noch zwei weitere Diskussionen hierüber gefunden:

http://forum.jurawelt.com/viewtopic.php?f=48&t=40245" target="blank

http://www.renothek.de/viewtopic.php?f=3&t=8819" target="blank

Wenn ich die beiden Diskussionen jetzt lese in Verbindung mit deinem Link, würde ich behaupten, dass das Quotenvorrecht nicht greift.
In deinem Link steht u. a. "Schutz nur bei Kostenerstattung". Die nicht verbrauchten GK haben m. E. nichts mit einer Kostenerstattung zu tun, die werden ja einfach zurück gezahlt wegen Ermäßigung der GK im Allgemeinen.
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#14

27.07.2012, 19:06

Hhm, aber beides nicht wirklich eindeutig, der erste Link schon gar nicht, da steht ja eher, daß es unterschiedliche Ansichten gibt, also einfach mal ausprobieren würde ich sagen :pfeif
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#15

27.07.2012, 19:09

Stimmt :mrgreen:

Ich schau mal am Montag in der Kanzlei nach (sofern ich es nicht vergesse :pfeif ), ob wir ein Buch übers Quotenvorrecht haben und vielleicht werd ich ja fündig ...
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#16

27.07.2012, 19:17

Vielleicht kommt ja jemand an das Urteil:

Amtsgericht Wetzlar Urteil vom 27.6.2006, AZ 30 C 588/06
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#17

28.07.2012, 11:23

Der springende Punkt ist ja, dass ich von der Gegenseite die Gebühren nicht doppelt erhalte. Von der RSV erhält man die Gebühren unter Abzug der Selbstbeteiligung. Erhalten habe ich wg. SB von 250,00 € nur noch 43,15 € und 75 € GK. Damit sind die 250,00 € nicht mal gedeckt. Es darf der Mandantschaft ja (durch das Quotenvorrecht) kein Schaden entstehen. Dieser würde darin liegen, dass diese trotz der vollständigen Zahlung der Gegenseite 250,00 € nicht von uns zurückerhält.
Ein häufiges hin und herrechnen brachte mich noch nicht weiter.
Bitte schreibt mir, ob ich auf dem Holzweg bin.
Die Gerichtskosten sind übrigens bei mir keine nicht verbrauchte Gerichtskosten, sondern welche die entstanden sind, aber von der Gegenseite zurückerstattet wurden aufgrund KFB.

LG
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#18

28.07.2012, 11:30

Hähnchen7 hat geschrieben:Der springende Punkt ist ja, dass ich von der Gegenseite die Gebühren nicht doppelt erhalte. Von der RSV erhält man die Gebühren unter Abzug der Selbstbeteiligung. Erhalten habe ich wg. SB von 250,00 € nur noch 43,15 € und 75 € GK. Damit sind die 250,00 € nicht mal gedeckt. Es darf der Mandantschaft ja (durch das Quotenvorrecht) kein Schaden entstehen. Dieser würde darin liegen, dass diese trotz der vollständigen Zahlung der Gegenseite 250,00 € nicht von uns zurückerhält.
Ein häufiges hin und herrechnen brachte mich noch nicht weiter.
Bitte schreibt mir, ob ich auf dem Holzweg bin.
Die Gerichtskosten sind übrigens bei mir keine nicht verbrauchte Gerichtskosten, sondern welche die entstanden sind, aber von der Gegenseite zurückerstattet wurden aufgrund KFB.

LG
Hat denn der Mandant seine Selbstbeteiligung auch schon an Euch bezahlt?

Wenn die Gegenseite alle angefallenen Gebühren bezahlt, der Mandant seine SB bezahlt hat, dann bekommt der Mandant die SB zurück und die Rechtsschutzversicherung der Rest, das müsste ja aber dann auch alles sein, was diese bezahlt haben. So dass quasi jeder seinen bezahlten Vorschuss zurück erhält und Euch bleiben die von der Gegenseite - wie Du ja selbst schreibst vollständig bezahlt - erhaltenen Gebühren. Oder habe ich jetzt etwas falsch verstanden, hat die Gegenseite weniger bezahlt, als Du von Mandant und Rechtsschutzversicherung erhalten hast?
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#19

28.07.2012, 12:20

Ich kann nur wieder verweisen auf die Unterscheidung, ob der Rückfluss von Kosten die beim entsprechenden RA entstandenen Kosten mindert oder eine Erstattung auf diese entstandenen Kosten darstellt.

Ohne jede Tabelle: Abrechnung (incl. GK) mit RSV 750 EUR, Md. zahlt zusätzlich SB 150, beim RA entstandene Kosten 900 EUR.
GK-Erstattung der Gerichtskasse 200 EUR: Die entstandenen Kosten reduzieren sich, Md. muß weiterhin auf SB sitzenbleiben, 200 EUR gehen an RSV.
Kostenerstattung Gegner 200 EUR aufgrund KFB: Die entstandenen Kosten reduzieren sich nicht, als erstes geht die SB 150 EUR an den Md, dann der Rest 50 EUR an RSV.

Vielleicht hilft es, wenn Du Dir vorstellst, mit RSV und Md. noch rein gar nichts abgerechnet zu haben:
Deine KoRe über 900 EUR liegt fertig in der Akte und soll morgen raus.
1. Fall: Es kommt die GK-Erstattung 200 EUR aufs Konto. Also: KoRe für die Tonne, neue machen über 700 EUR, 550 EUR von RSV und 150 EUR von Md fordern.
2. Fall: KFB über 200 kommt ins Haus und Geld aufs Konto. KoRe über 900 EUR bleibt, Md. von SB 150 EUR entlasten ("abzgl. SB 150" in KoRe schreiben), nur 50 EUR von Gegner drauf anrechnen und 750 EUR von RSV fordern.
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#20

28.07.2012, 12:52

Hähnchen7 hat geschrieben:Der springende Punkt ist ja, dass ich von der Gegenseite die Gebühren nicht doppelt erhalte. Von der RSV erhält man die Gebühren unter Abzug der Selbstbeteiligung. Erhalten habe ich wg. SB von 250,00 € nur noch 43,15 € und 75 € GK. Damit sind die 250,00 € nicht mal gedeckt. Es darf der Mandantschaft ja (durch das Quotenvorrecht) kein Schaden entstehen. Dieser würde darin liegen, dass diese trotz der vollständigen Zahlung der Gegenseite 250,00 € nicht von uns zurückerhält.
LG
Da du vorher geschrieben hast, dass die Gegenseite alle Gebühren und Kosten gezahlt hat, gehe ich davon aus, dass das Urteil dahingehend gelautet hat, dass der Gegner die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat. Somit müsste die Gegenseite m. E. dann die € 250,00 + € 43,15 + € 75,00 gezahlt haben, weil das alles Gebühren und Kosten des Rechtsstreits sind. Die Gegenseite muss also insgesamt € 368,15 gezahlt haben. Wenn dem so ist, versteh ich jetzt nicht, warum die Mandantschaft hierdurch benachteiligt sein soll. Der Mandant bekommt die € 250,00 zurück, die RSV die € 43,13 + € 75,00.
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