Anerkenntnis ohne Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Andrea1978
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#1

28.03.2012, 20:55

Hallo zusammen!


Ich habe ein Problem mit der Abrechnung:
Die Gegenseite hat eine Klage über 5285 € Unterhaltsrückstand eingereicht. Etwas später wurde der Betrag korrigiert auf 4.298,26 €. Danach hat unser Mandant hat 1.737,56 € anerkannt.
Nun wurde Verfahrenskostenhilfe, soweit er nicht anerkannt hat, bewilligt. Dann wurde ein Vergleich geschlossen.

Nun soll ich eine VKH Abrechnung erstellen und dem Mandanten die Kosten für das Anerkenntis in Rechnung stellen.

Rechne ich nun 1737,56 € von den 5.285 € ab bzw. für die Termin- und Einigungsgebühr von den 4.298,26 € ab und erstelle dann aus den Werten die VKH-Abrechnung?
Für den Mandanten berechne ich dann nach 1737,56 € eine 1,3 Verfahrensgebühr? Stimmt dies so?

Vielen Dank schon mal!

Andrea
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sunshine24
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#2

28.03.2012, 22:02

Da man für ein Anerkenntnisurteil auch eine Terminsgebühr bekommt, müsste euer Mandant m. E. aus dem Betrag von € 1.737,56 die TG zahlen. Den Rest bekommt ihr dann von der Staatskasse.

Ich bin der Meinung, dass du nicht jeweils eine Kostenrechnung bzw. VKH-Antrag über die verschiedenen Streitwerte machen kannst, da m. E. insgesamt gesehen nicht mehr an Gebühren anfallen dürfen als sie aus dem Gesamtstreitwert entstehen würden (§ 15 Abs. 3 RVG).

Zu zahlen hätten:

Mandant:
SW: € 1.737,56

1,3 VG
1,2 TG
USt.
(keine Auslagenpauschale, da diese die Staatskasse trägt)

Staatskasse:
1,3 VG aus SW: € 5.285,00
1,2 TG aus SW: € 2.560,70 (€ 4.298,26 ./. € 1.737,56)
1,0 EG aus SW: -"-
Auslagenpauschale
MwSt.

Jedoch insgesamt nicht mehr als

1,3 VG aus SW: € 5.285,00
1,2 TG aus SW: € 4.298,26
1,0 EG aus SW: € 2.560,70

Wo ich aber nicht weiter komme ist, dass ja gegenüber dem Mandanten aus der §13-Tabelle und gegenüber der Staatskasse aus der §49-Tabelle abgerechnet wird und wie das dann zu handhaben ist :kopfkratz

(Ich hoffe, man kann mein Geschreibsel nachvollziehen)
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#3

29.03.2012, 09:21

Das kann man nur lösen, indem man gegenüber dem Mandanten mit einer fiktiven Rechnung aus §13 operiert. Ansonsten zahlt er zu viel.
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Liesel
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#4

29.03.2012, 09:23

Staatskasse:

1,3 VG aus 2.560,70 Euro (nur für diesen SW wurde VKH bewilligt)
1,2 TG aus 2.560,70
1,0 EG aus 2.560,70
Auslagen
MwSt

Mandant:

1,3 VG aus 5.285,00
1,2 TG aus 4.928,26
1,0 EG aus 2.560,70
Auslagen
MwSt
abzügl. Erstattungsbetrag Staatskasse

Da VKH für einen SW unter 3.000,00 Euro bewilligt wurde, kannst du bei der Abrechnung an den Mandanten einfach den von der Staatskasse zu erstattenden Betrag abziehen. Würde der SW über 3.000,00 Euro betragen, müßtest du zunächst die Wahlanwaltsgebühren hieraus berechnen und dann diesen Betrag in Abzug bringen.
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#5

29.03.2012, 09:24

@AB: Wie meinst du denn das?
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#6

29.03.2012, 09:26

Ich hätte es so gemacht wie Liesel.
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#7

29.03.2012, 09:55

Ich meinte genau das
Liesel hat geschrieben:Würde der SW über 3.000,00 Euro betragen, müßtest du zunächst die Wahlanwaltsgebühren hieraus berechnen und dann diesen Betrag in Abzug bringen.
hier. Du hast es aber schöner gesagt. 8)
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#8

29.03.2012, 10:01

Hm, hab nochmal drüber nachgedacht. VKH wurde bewilligt ausschließlich Anerkenntnis. Da zunächst 5.285,00 Euro eingeklagt waren, müßten die Rechnungen wohl so aussehen:

1,3 VG aus 3.547,44 Euro
1,2 TG aus 2.560,70 Euro
1,0 EG aus 2.560,70 Euro
Auslagen
MwSt

Mandant:

1,3 VG aus 5.285,00 Euro
1,2 TG aus 4.928,26 Euro
1,0 EG aus 2.560,70 Euro
Auslagen
MwSt
abzügl. Wahlanwaltsvergütung aus obiger Rechnung
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#9

29.03.2012, 13:59

1,3 VG aus 3.547,44 Euro
Achja, stimmt ... hier hätte ich ja auch noch das Anerkenntnis abziehen müssen :abdreh
Natürlich wollte ich nur testen, ob ihr aufpasst :vogel
Ich wollte mich wirklich benehmen, aber es gab so viele andere Optionen!
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#10

20.04.2012, 15:55

Vielen Dank an alle! Habt mir sehr geholfen!
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