Gebühren im Strafverfahren Beschwerdeverfahren

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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TapCat
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#1

22.02.2006, 14:37

Gegen einen Beschluss im Ermittlungsverfahren vor dem AG wurde unsererseits nur Beschwerde eingelegt. Inhalt Beschluss: Entscheidung wirkt gem. § 111 a Abs. 3 StPO als Anordnung der Beschlagnahme des Führerscheins des Beschuldigten.

Welche Gebühren kann ich nur für das reine Beschwerdeverfahren abrechnen? Vorher waren wir nicht für den beschuldigten tätig.
AG hat Beschwerde nicht abgeholfen und diese dann zur Entscheidgung dem LG vorlegt. Dort wurde sodann der Beschluss des AG aufgehoben und der Antrag der voläufigen Entziehung Fahrerlaubnis zurückgewiesen.
Fallen hier aufgrund der erfolgreichen Beschwerde gesonderte Gebühren an, wie bei einer "endgültigen Einstellung des Verfahren"?

....diese Frage stelle ich für meine liebe Kollegin, die neben mir sitzt -- vielen Dank für Auskunft im Voraus

Lieben Gruß
TapCat + Kollegin
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