Terminsgebühr aus welchem Gegenstandswert?

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Rak_84
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#1

16.01.2012, 09:10

Guten Morgen meine Lieben,
mal wieder ich, mal wieder ein Problem:

Klage gegen uns, Ziff. 1: Unterlassung von ... blablabla ..., ansonsten Ordnungsgeld, Ziff. 2: wir sollen verurteilt werden, den Kläger gegenüber seinen Prozeßbevollmächtigten, von den Verbindlichkeiten aus einer Kostennote freizustellen.

Ziff. 2 wurde von uns anerkannt, Unterlassungserklärung wird vor Gericht abgegeben, es wird davon ausgegangen, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist, Anerkenntnisurteil ist ergangen, kein Termin stattgefunden.

Jetzt hat der Gegenanwalt beim Kostenfestsetzungsantrag eine VG und TG aus dem gesamten Gegenstandswert berechnet, es damit begründet, dass die TG auch im Fall des Anerkenntnisses anfällt. Mein Chef meint dass die TG lediglich aus dem Gegenstandswert des Kostenstreitwerts festzusetzen ist, nachdem vor Termin zur mündl. Verh. für erledigt erklärt worden ist.

Was denkt ihr? Danke!!!
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Adora Belle
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#2

16.01.2012, 10:27

Es kann nicht gleichzeitig anerkannt und für erledigt erklärt werden. Das sind völlig unterschiedliche prozessuale Handlungen. Da ein AU ergangen ist, muß man hier aber davon ausgehen, daß eben nicht für erledigt erklärt wurde, sondern die Erledigung nur nochmal deklaratorisch festgestellt wurde. Für das AU fällt die TG an, wenn die Voraussetzungen gemäß Anmerkung zu 3104 erfüllt sind.
Rak_84
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#3

16.01.2012, 14:36

Ja, Erl. wurde deklaratorisch festgestellt, tut mir leid, falsch formuliert ;) aber was heißt das nun in Bezug auf die Höhe des GSTW?
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#4

16.01.2012, 14:42

Daß die TG aus dem Hauptsachewert entstanden ist. Eine TG nur noch aus dem Kostenwert entsteht doch nur dann, wenn die Hauptsache bereits durch Erledigung beendet wurde und nur noch über die Kosten zu entscheiden ist.
grommelie
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#5

20.08.2012, 14:31

Ich häng meine Frage hier dran, weil sie zur Überschrift passt:

Ich habe einen Streitwertbeschluß wie folgt:

Der Streitwert wird bis zum 15.08.2012 auf EUR 4.590,60, sodann bis zum 26.01.2012 auf EUR 3.390,60 und sodann auf EUR 8.390,60 festgesetzt.

Die Termine haben in dieser Sache am 12.07.2011 und 10.01.2012 stattgefunden. Dementsprechend bin ich der Ansicht, dass mein Kostenausgleichsantrag, den ich zu machen habe, wie folgt auszusehen hat.

VG aus EUR 8.390,60
TG aus EUR 4.590,60
(weil der 1. Termin vor dem 15.08.2011 war und die Wertfestsetzung danach geringer ist, sodass ich den 2. Termin am 10.01.2012, nach dem sich der Wert dafür eigentlich auf EUR 3.390,60 belaufen würde, unberücksichtigt lassen kann.)

Richtig so? Ich bin verunsichert, weil die Gegenseite hier eine TG aus EUR 8.390,60 geltend macht.
grommelie
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#6

21.08.2012, 11:58

:schieb
gkutes

#7

21.08.2012, 12:01

ja. wenn nach dem 26.01. nix mehr eine TG ausgelöst hat, dann gibts die TG aus 4590,60. Gegenseite ist dann falsch
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