n Abrechnung Zeugenentschädigung

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
Rak_84
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#1

10.01.2012, 16:18

Hi an alle,

brauche mal wieder eure Hilfe: Prozeß war in Rottweil, gewonnen, ca. 200 km von uns entfernt. Kostenfestsetzung gemacht. Mandantschaft ebenso aus Rottweil hat uns beauftragt, wir haben Fahrtkosten und Abwesenheitsgeld mit festgesetzt. Mandant war als Zeuge geladen. Nun schreibt das Gericht (bezüglich Kostenfestsetzungsantrag): um die Erstattungsfähigkeit der Reisekosten zu prüfen ist eine Vergleichsberechnung vorzunehmen. Wir sollen nun mitteilen, welche Kosten unserem Mandanten entstanden wären, wenn er einen Anwalt in Rottweil beauftragt hätte (Fahrtkosten und Verdienstausfall entsprechend den Vorschriften für die Zeugenentschädigung).
ICH HABE NULL PLAN :(!!!
Ist doch klar, dass weniger rauskommen würde, wenn ein ortsansässiger Anwalt beauftragt worden wäre, schließlich fallen ja die Fahrtkosten und das Abwesenheitsgeld für unseren Anwalt nicht an.

Könnt ihr mir BITTE BITTE BITTE helfen :)?!?
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#2

10.01.2012, 16:25

Bist du sicher, dass die Mandantschaft als Prozesspartei hier als Zeuge geladen wurde oder habe ich jetzt was nicht verstanden? So was wäre mir völlig neu.
~ Grüßle ~
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Rak_84
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#3

10.01.2012, 16:34

Hmmm ..., halt Ladung bekommen zum Termin, Zeuge weil steht ja Zeugenentschädigung und dachte iwas hätte mein Chef gesagt Zeuge blablabla ... :pfeif .

Ich habe echt Null Komma Null Ahnung wie ich was abrechnen/machen soll, noch nie "erlebt" sowas ... :(.
cjdenver
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#4

10.01.2012, 16:36

wie 13, das ist völliges kauderwelsch, wenn du nicht anständig zur sache vortragen kannst bringt es auch nix drüber zu philosophieren...
***

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An sich nicht erstattbare Kosten des arbeitsgerichtlichen Verfahrens erster Instanz sind insoweit erstattbar, als durch sie erstattbare Kosten erspart bleiben. (LG Rheinland-Pfalz)
gkutes

#5

10.01.2012, 16:43

Der Mandant war wohl nicht Zeuge, sondern sollte persönlich erscheinen.

warum das Gericht Fahrtkosten und Verdienstausfall entsprechend den Vorschriften für die Zeugenentschädigung vorgerechnet bekommen möchte, ist nicht ganz klar. weil die Kosten des Mandanten ändern sich ja nicht.

klar ist, dass eure Reisekosten nicht erstattungsfähig sind, wenn Mandant und Gericht in Rottweil sind.
Zuletzt geändert von gkutes am 10.01.2012, 16:53, insgesamt 1-mal geändert.
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#6

10.01.2012, 16:45

Dann prüfe nochmal Deine Akte. Es kann sein, dass das pers. Erscheinen der Partei zum Termin angeordnet worden ist, um sie im Termin zu hören. Aber als Zeuge geladen zu werden ist Tinnef, wenn es sich um eine Prozesspartei handelt. Die Partei kann bei der Terminsteilnahme höchstens nach den Vorschriften für Zeugen entschädigt werden (JVEG).
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#7

11.01.2012, 08:17

dankeschön und jaaa, es stimmt, das persönliche Erscheinen der Partei zum Termin war angeordnet, habe da wohl was durcheinander gebracht. Unklar ist mir jedoch immer noch, wie ich abrechnen muss :(?!?!?!
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#8

11.01.2012, 08:19

@ cjdenver: sehr "nett", hat halt nicht jeder so einen Durchblick wie Sie Herr Wirtschaftsjurist ... :evil: !!!
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#9

11.01.2012, 08:22

Also ich habe keine Ahnung wie hoch die Sätze jeweils anzusetzen sind, welche §§ usw., bin SEEEHR dankbar für jede Hilfe :knutsch !!!
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#10

11.01.2012, 08:28

Fakt ist wohl, dass die RAe 200 km weg vom Sitz der Partei und des Gerichts ihre Kanzlei haben. Deshalb kann nach der aktuellen Rechtsprechung auch der Posten Reisekosten nicht angesetzt werden.

Der Mandantschaft sind eh keine Kosten für die Terminsteilnahme entstanden.

Wenn ihr also eure Reisekosten haben wollt, hat diese der eigene Mandant zu blechen. Sein Pech, dass er RAe beauftragt hat, die 200 km entfernt ihre Kanzlei haben. Dieser Posten braucht also - wie oben schon angemerkt - in einem KFA/KAA gar nicht erst aufgenommen zu werden, da die Mandantschaft am Gerichtsort sesshaft ist.
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