Hallo,
ich bin etwas unsicher, wie ich daran gehen soll:
Wir haben für einen Mandanten Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall gegen die gegnerische Haftpflichtversicherung geltend gemacht. Außergerichtlich wollten die nichts zahlen. Dann haben wir geklagt und zu 90 % gewonnen (Kostenquote).
Für unser Tätigwerden im Klageverfahren werde ich ganz normal Kostenausgleichsantrag stellen.
Kann ich die vorgerichtliche Tätigkeit noch gegenüber der Haftpflicht, so wie sonst üblich in Schadensfällen, wenn nach Erledigungsstreitwert abgerechnet wird, abrechnen oder hätte das Schadensforderung miteingeklagt werden müssen?
Gruß, Demetris
Anwaltsgebühren vorgerichtl. Tätigkeit gg. Kfz-Haftpflicht
- Anahid
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Die Gebühren hättet Ihr mit einklagen müssen. Die Versicherung wird sie auch sicherlich nicht freiwillig zahlen, wenn Du denen die jetzt aufgibst. Versuchen kannst Du es aber, da ja ansonsten bzgl. dieses Betrages erneut geklagt werden müsste. Aber wenn es dumm läuft, wird die Versicherung nicht zahlen.
Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt.
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Keine außergerichtliche Abrechnung mehr, ihr habt ja nicht umsonst geklagt. Schließe mich voll und ganz an!
"...es kann ja nicht immer regnen..."