Rechtsschutzversicherung will Erstberatung zurück

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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DieMädels
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#1

24.11.2011, 11:06

Hallo,
ich brauche nach langer Zeit mal bitte wieder Eure Hilfe. Wir haben eine Nachlasssache, in der hatte die Mandantin für eine Erstberatung Deckungszusage von der Rechtschutzversicherung. Wir haben nach dem ersten und einzigen Besprechungstermin 190,00 € und Steuer abgerechnet, Rechtschutz hat auch gezahlt. Das war alles im August.

Im Oktober war dann die Mandantin wieder da, weil der Vorgang jetzt doch weiter gehen soll. Mein Chef hat jetzt veranlasst, dass auch die weitere Abrechnung (jetzt 1,3 Geschäftsgebühr, Auslagen, Steuer, abzüglich der Erstberatung) an die Rechtschutz-VS gemacht wird. Ich wollte das eigentlich nicht machen, wegen der Erstberatung, aber mein Einspruch hat nichts genutzt. Jetzt möchte die Rechtschutz-VS die bereits gezahlte Erstberatung zurück mit dem Hinweis, die Beratungskosten seien jetzt nicht mehr gesondert angefallen. Chef regt sich natürlich auf und meint, das kann doch nicht sein. Ich soll jetzt recherchieren ob die Rückforderung rechtens ist oder nicht.

Wäre schön wenn mir jemand helfen kann. Dankeschööönn
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Adora Belle
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#2

24.11.2011, 11:09

Kommt auf die ARB der Versicherung an. Von Euch kann sie allerdings nix zurückfordern, allenfalls von ihrer Versicherungsnehmerin, also Eurer Mandantin.
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Anahid
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#3

25.11.2011, 13:37

Die Gebühren der Erstberatung sind auf die Gebühren der Folgetätigkeit (GG) anzurechnen. Hier ist auch nicht der Fall gegeben, dass zwischen der Beratung und der weiteren Tätigkeit zeitlich mehr als zwei Jahre vorliegen, sodass die Anrechnung auf jeden Fall stattzufinden hat. Wenn Ihr die Beratungsgebühr voll erhalten habt und die Rechnung über die GG ebenfalls voll ausgeglichen wurde, habt ihr die Anrechnung unterlassen und müsst natürlich die Beratungsgebühr erstatten.
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samara
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#4

25.11.2011, 14:06

Ihr müsste die Beratungsgebühr nicht erstatten. Allenfalls ist der VN (also Mandant) hierzu nach den ARB verpflichtet. Wir hatten eine ähnliche Fallkonstellation. Ich habe folgenden Text geschrieben und die Sache war somit sofort erledigt:

in der vorbezeichneten Angelegenheit teile ich Ihnen bezugnehmend auf Ihr Schrei-ben vom .... mit, dass die Beratungsgebühren durch eine weitere außergerichtliche Tätigkeit nicht nachträglich entfallen sind. Von einer Überzahlung kann deswegen keine Rede sein.

Ihr Erstattungsanspruch richtet sich somit gegen Ihren Versicherungsnehmer.

Hoffentlich hillft es dir. Viel Erfolg!
Chris0601
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#5

25.11.2011, 15:28

Wobei ich mir die Frage stelle: In Erbsachen gibt es doch meist nur die Erstberatung von der Versicherung oder? Warum rechnet ihr die Geschäftsgebühr dann mit dieser ab? In der Sache selbst dürfte der Erstattungsanspruch in Höhe der Beratungsgebühr tatsächlich gegen den Versicherungsnehmer gehen. Der wird auch begeistert sein :roll:
DieMädels
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#6

29.11.2011, 08:29

:thx für Eure Antworten

@Anahid
Die Anrechnung haben wir nicht unterlassen. Wir haben von der zweiten Rechnung die bereits gezahlte Erstberatung abgezogen. Und die zweite Rechnung hat die RS ja schon nicht mehr bezahlt, sondern will jetzt die Erstberatung zurück.

@Chris0601
Ich sehe es auch so, dass die Erstberatung vom VN zurückzuzahlen ist und nicht von uns. Die Geschäftsgebühr wollte ich ja schon gar nicht bei der RS abrechnen, das wollte der Chef so. Ich habe darauf verwiesen, dass wir nur eine Deckungszusage für eine Erstberatung haben. Und jetzt haben wir den Salat ...

@samara
Ich denke, so werde ich das meinem Chef vorschlagen.
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