Festsetzung Kosten bzw. Ausgleich von GK vor dem ArbG

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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inalittlewhile
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#1

27.09.2011, 09:59

Ich benötige noch einmal Eure Hilfe.

Im Arbeitsgerichtsverfahren ist ein Anerkenntnisurteil in der ersten Instanz ergangen. In diesem Anerkenntnisurteil steht:

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 3,09 % und der Kläger zu 96,91 %.

Ich habe dann einen Kostenfestsetzungsantrag nach § 106 ZPO gestellt. :oops: Heute kam eine Nachricht vom Gericht, dass sich diese Entscheidung nur auf die Gerichtskosten bezieht und man Kosten nur nach § 91 Abs. 1 Satz 2 HS 2 ZPO festsetzen kann bzw. erstattungsfähig sind.

Um mich jetzt nicht noch einmal beim Gericht zu blamieren, könnt ihr mir sagen, was ich jetzt machen soll? Meinen letzten Antrag zurücknehmen und dann nur die Gerichtskosten ausgleichen lassen und Verzinsung beantragen? Fahrtkosten dürften m.E. nicht entstanden sein, weil unser Mandant seinen allgemeinen Gerichtsstand bei dem zuständigen Arbeitsgericht hat.
Zuletzt geändert von inalittlewhile am 27.09.2011, 10:23, insgesamt 1-mal geändert.
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Liesel
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#2

27.09.2011, 10:12

Ich würde nicht zurücknehmen, sondern lediglich klarstellen, daß nur der Ausgleich der GK erfolgen soll.
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#3

27.09.2011, 10:12

Genau das. Wobei - habt Ihr überhaupt Gerichtskosten vorgeschossen? Das wäre ja im Arbeitsgerichtsverfahren sehr ungewöhnlich.
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inalittlewhile
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#4

27.09.2011, 10:20

Adora Belle hat geschrieben:Genau das. Wobei - habt Ihr überhaupt Gerichtskosten vorgeschossen? Das wäre ja im Arbeitsgerichtsverfahren sehr ungewöhnlich.
Wir sind Beklagte und haben keine Gerichtskosten vorgeschossen. Oh man, dass wird ja immer peinlicher. :oops:

Also nehme ich dann doch den Antrag zurück?
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#5

27.09.2011, 10:24

Dann mußt du den KAA tatsächlich zurücknehmen.
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#6

27.09.2011, 10:27

Danke!
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#7

27.09.2011, 10:27

Zurücknehmen und dann abwarten, ob jemals die 3% von Euch verlangt werden.
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#8

27.09.2011, 10:30

:thx
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