Ich bekam heute folgende Entscheidung auf den Tisch:
Terminsgebühr wird für angemessen angesehen und daher festgesetzt. Die Verfahrensgebühr ist unbillig und wird daher im vollen Umfange als nicht angemessen angesehen!
Folgender Sachverhalt:
Bescheid des Jobcenters ergeht. Wir legen Widerspruch ein. Widerspruchsbescheid ergeht. Wir erheben Klage vor dem Sozialgericht und beantragen Pkh.
Im Termin (25.08.) überreichen wir die restlichen noch fehlenden Pkh-Unterlagen und erhalten Pkh für das Verfahren im vollen Umfang ab dem 25.08. bewilligt.
Nunmehr habe ich mit der Staatskasse abgerechnet:
Verfahrensgebühr mit Vorverfahren 170,00 €
Terminsgebühr 200,00 €.
Wie oben schon geschildert, wurde die Verfahrensgebühr nun komplett gestrichen. Meine telefonische Nachfrage beim zuständigen Sachbearbeiter ergab, dass er die Verfahrensgebühr bei so einem Tenor im Pkh-Beschluss grundsätzlich nicht erstattet. Wir haben schließlich Pkh nur ab dem Terminstag erhalten. Ich könnte ja, wenn ich wollte Erinnerung einlegen, aber er rechnet das immer so ab. Sämtliches "Einreden" und "Gesetz zitieren" hätte ich auch der weißen Wand im Büro erläutern können.... Na ja, habe jetzt Erinnerung eingelegt mit der Begründung: Betriebsgebühr..., und dass die Verfahrensgebühr ja auch anfällt, wenn ich als Anwalt auf dem Gerichtsflur angesprochen und gebeten werde, den jetzt stattfindenden Termin wahrznehmen oder wenn ich "nur" Terminsanwalt bin.
Bin jetzt mal gespannt. Oder teilt hier vielleicht jemand die Meinung des Gerichts?
Die Verfahrensgebühr; ein Mysterium
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[b][i]Es gibt zwei Dinge, die sind unendlich. Das Universum und die menschliche Dummheit. Obwohl.... Beim Universum bin ich mir nicht so ganz sicher.
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Ich finde es ja niedlich, dass er die Terminsgebühr für angemessen hält. Dass es bei der einen Ermessenspielraum gäbe, wäre mir neu.
Bzgl der Verfahrensgebühr bin ich Deiner Ansicht, sie entsteht immer wieder neu. Nur "mit Vorverfahren" verwirrt mich, denn das klingt nach Tätigkeit, die in einen Zeitraum fällt, der von der Bewilligung nicht umfasst ist.
Mit Sozialgerichtsbarkeit habe ich leider gar nichts zu tun.
Bzgl der Verfahrensgebühr bin ich Deiner Ansicht, sie entsteht immer wieder neu. Nur "mit Vorverfahren" verwirrt mich, denn das klingt nach Tätigkeit, die in einen Zeitraum fällt, der von der Bewilligung nicht umfasst ist.
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Im sozialgerichtlichen Verfahren fallen ja Rahmengebühren an, so dass er die Terminsgebühr zum Beispiel bei einer fünfmintügen Verhandlung, schon kürzen könnte. Und die Verfahrensgebühr bekommst Du reduziert, wenn Du im Vorverfahren, hier Widerspruchsverfahren, bereits tätig warst.
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Na gut, dann bin ich raus, sorry.
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Wenn PKH erst ab Terminstag bewilligt wurde, dann gibt es auch nur die Gebühren ab dem Terminsgebühr. Ich denke, jetzt ist Vprsocht geboten und man sollte diese zu 100 % begründen und untermauern können. Vielleicht habt Ihr am Terminstag noch irgendwas vernlasst, was die VG hat entstehen lassen.
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Aber
1. hab ich ja Pkh für das Verfahren bekommen
und
2. hab ich ja zum Beispiel im Termin nochmals den Antrag auf Bewilligung von Pkh gestellt und außerdem ist doch die Verfahrensgebühr eine Betriebsgebühr. Hab in der Berufsschule, damals, gelernt, ohne VG keine TG? War noch zu BRAGO-Zeiten, aber das hat sich ja nicht wirklich geändert.
1. hab ich ja Pkh für das Verfahren bekommen
und
2. hab ich ja zum Beispiel im Termin nochmals den Antrag auf Bewilligung von Pkh gestellt und außerdem ist doch die Verfahrensgebühr eine Betriebsgebühr. Hab in der Berufsschule, damals, gelernt, ohne VG keine TG? War noch zu BRAGO-Zeiten, aber das hat sich ja nicht wirklich geändert.
[b][i]Es gibt zwei Dinge, die sind unendlich. Das Universum und die menschliche Dummheit. Obwohl.... Beim Universum bin ich mir nicht so ganz sicher.
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Ihr habt PKH für das volle Verfahren ab dem 25.08.
Das ist die Einschränkung, um die es hier geht. Vergütung, die NUR vor dem 25.08. entstanden ist, ist von der Bewilligung nicht umfasst.
Das ist die Einschränkung, um die es hier geht. Vergütung, die NUR vor dem 25.08. entstanden ist, ist von der Bewilligung nicht umfasst.
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hier geht es zwar darum, dass die VG gekürzt statt ganz rausgeschmissen wurde, aber ich denke, du kannst das hier als Begründung nutzen:
Bayerisches Landessozialgericht - L 15 SF 131/10 B E - Beschluss vom 25.08.2010
http://www.anhaltspunkte.de/rspr/urteil ... 0_B_E.html" target="blank
Die Verfahrensgebühr ist dadurch ausgelöst worden, dass der Beschwerdeführer die Klage mit einem auf den 16.11.2009 datierten und bei Gericht am 18.11.2009 eingegangenen Schriftsatz begründet hat. Nach dem 18.11.2009 ist die Verfahrensgebühr erneut angefallen, als der Beschwerdeführer den Gerichtstermin am 25.11.2009 wahrgenommen und beim verfahrensbeendenden Vergleichsabschluss mitgewirkt hat. Denn die Verfahrensgebühr entsteht für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information (Vorbemerkung 3 Abs. 2 VV RVG) und entsteht damit bei jeder Tätigkeit, die der Rechtsanwalt aufgrund des Prozessführungsauftrags vornimmt. Der Umstand, dass die anwaltliche Tätigkeit im Termin am 25.11.2009 auch die Terminsgebühr und die Einigungsgebühr ausgelöst hat, hindert die Entstehung der Verfahrensgebühr nicht. Die Vorbemerkung 3 VV RVG enthält zwar verschiedene Anrechnungsregeln, beispielsweise auch für das Zusammentreffen der Verfahrensgebühr mit der Geschäftsgebühr, eine Anrechnung im Verhältnis Verfahrensgebühr einerseits und Terminsgebühr und Einigungsgebühr andererseits ist aber nicht vorgesehen. Die im angefochtenen Beschluss vertretene gegenteilige Auffassung des Sozialgerichts Bayreuth überzeugt nicht. Aus dem Umstand, dass die Verfahrensgebühr und die Terminsgebühr in den amtlichen Erläuterungen (Vorbemerkung 3 Abs. 2 und 3 VV RVG) definiert werden, folgt nicht, dass die Wahrnehmung eines Termins nicht auch zum "Betreiben des Geschäfts" gehört.
Bayerisches Landessozialgericht - L 15 SF 131/10 B E - Beschluss vom 25.08.2010
http://www.anhaltspunkte.de/rspr/urteil ... 0_B_E.html" target="blank
Die Verfahrensgebühr ist dadurch ausgelöst worden, dass der Beschwerdeführer die Klage mit einem auf den 16.11.2009 datierten und bei Gericht am 18.11.2009 eingegangenen Schriftsatz begründet hat. Nach dem 18.11.2009 ist die Verfahrensgebühr erneut angefallen, als der Beschwerdeführer den Gerichtstermin am 25.11.2009 wahrgenommen und beim verfahrensbeendenden Vergleichsabschluss mitgewirkt hat. Denn die Verfahrensgebühr entsteht für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information (Vorbemerkung 3 Abs. 2 VV RVG) und entsteht damit bei jeder Tätigkeit, die der Rechtsanwalt aufgrund des Prozessführungsauftrags vornimmt. Der Umstand, dass die anwaltliche Tätigkeit im Termin am 25.11.2009 auch die Terminsgebühr und die Einigungsgebühr ausgelöst hat, hindert die Entstehung der Verfahrensgebühr nicht. Die Vorbemerkung 3 VV RVG enthält zwar verschiedene Anrechnungsregeln, beispielsweise auch für das Zusammentreffen der Verfahrensgebühr mit der Geschäftsgebühr, eine Anrechnung im Verhältnis Verfahrensgebühr einerseits und Terminsgebühr und Einigungsgebühr andererseits ist aber nicht vorgesehen. Die im angefochtenen Beschluss vertretene gegenteilige Auffassung des Sozialgerichts Bayreuth überzeugt nicht. Aus dem Umstand, dass die Verfahrensgebühr und die Terminsgebühr in den amtlichen Erläuterungen (Vorbemerkung 3 Abs. 2 und 3 VV RVG) definiert werden, folgt nicht, dass die Wahrnehmung eines Termins nicht auch zum "Betreiben des Geschäfts" gehört.
Nein Immi, dass hier
zeigt, dass die Verfahrensgebühr nicht nur gekürzt, sondern radikal abgesetzt wird. Entstanden ist sie sicherlich, aber diese wird eben nicht über PKH abgedeckt. Abgesehen davon würde ich trotzdem in Erinnerung gehen und mit allem kommentieren, was die Kommentare hergeben.
Katharina28 hat geschrieben: Die Verfahrensgebühr ist unbillig und wird daher im vollen Umfange als nicht angemessen angesehen!
zeigt, dass die Verfahrensgebühr nicht nur gekürzt, sondern radikal abgesetzt wird. Entstanden ist sie sicherlich, aber diese wird eben nicht über PKH abgedeckt. Abgesehen davon würde ich trotzdem in Erinnerung gehen und mit allem kommentieren, was die Kommentare hergeben.