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Re: Gerichtskosten bei Klagerücknahme

Verfasst: 27.12.2017, 23:52
von DKB
Dem Gericht bleibt bei einer Kostenentscheidung nach billigem Ermessen ein Eindringen in den Streitstoff gerade nicht erspart, anders als bei der Kostenentscheidung nach § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Da hat eben der Gesetzgeber keinen Raum für eine Gebührenermäßigung gesehen. Wie wollt ihr sonst an Eure Kosten kommen, wenn der Beklagte die entstandenen Kosten nicht erstattet und nur die Klageforderung bezahlt hat? Hätte er die Kosten gezahlt, wäre von Deinem Kollegen wohl einfach nur die Klage zurückgenommen worden, ohne den Antrag auf Kostenentscheidung nach § 269 Abs. 3 Satz 3 zu stellen.

Nach dem klaren Gesetzeswortlaut gibt es da auch keinen Spielraum. Wenn Beschluss nach Abs. 3 = 3.0-Gebühr. Kein Beschluss oder der nach Abs. 2 = 1.0-Gebühr.

Re: Gerichtskosten bei Klagerücknahme

Verfasst: 05.02.2018, 14:17
von Eine wie jede
Ich muss es noch mal rauskramen:

Wir haben jetzt n Protokoll der Verhandlung, an welchem ich leicht verzweifle, weil ich dem Mandanten bereits Mitteilung machen soll bzgl. von ihm vorgeschossener Gerichts- und Gutachterkosten. Aus dem Protokoll werde ich nicht schlau:
wir haben nach mündlicher Verhandlung, einem Hinweis des Gerichts und weiterer Unterredung mit Mandanten die Klage in der mündlichen Verhandlung noch zurückgenommen.
Die Gegenseite hat dem zugestimmt.

dann kommt:
beschlossen und verkündet:
Der Kläger trägt die Kosten, nachdem er die Klage zurückgenommen hat (§ 269. Abs. 3 ZPO) - ... mehr nicht.

1,0 Gerichtsgebühren oder 3,0?

ich bin mir leider überhaupt nicht sicher...

Re: Gerichtskosten bei Klagerücknahme

Verfasst: 05.02.2018, 18:28
von 13
Aus dem Beitrag über Deinem ergibt sich, dass bei Abs. III eine 3,0 Gebühr entsteht. Wenn Du Dich an die KGE hältst, ist Abs. III anzuwenden.

Re: Gerichtskosten bei Klagerücknahme

Verfasst: 05.02.2018, 20:29
von DKB
Nochmal kurz zusammengefasst: Entscheidung gem. § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO: 1.0-Gebühr, Entscheidung gem. § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO: 3.0-Gebühr.

Wenn der Kläger die Kosten trägt, spricht vieles dafür, dass es eine Entscheidung gem. Satz 2 war, weil das die unmittelbare Folge einer Klagerücknahme ist, vor allem auch, da die Klage nach einem gerichtlichen Hinweis zurückgenommen wurde. Offenbar hält das Gericht die Klage für unbegründet, vermutlich auf Grund des Gutachtens. Die Klagerücknahme ist zudem vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung erfolgt ( KV 1211 Nr. 1a GKG ). Immer vorausgesetzt, dass nicht bereits ein die Ermäßigung hinderndes Urteil vorausgegangen ist ( VU, Teil-VU, Teilurteil, etc. ), in diesem Fall würde es auch bei der 3.0-Gebühr bleiben.

Re: Gerichtskosten bei Klagerücknahme

Verfasst: 06.02.2018, 10:40
von Eine wie jede
:thx @DKB
So hatte ich auch den Beitrag über meinem verstanden.

Es gibt in § 269 Abs. 3 ZPO 3 Sätze und Satz 2 scheint mir in diesem Fall zu passen. Es steht allerdings nicht ausdrücklich in der KGE, weshalb mir der Beitrag #13 nicht wirklich hilft.

In Nr. 1211 KV GKG heißt es unter anderem, dass sich die Gebühr bei Klagerücknahme reduziert, wenn keine Entscheidung nach § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt. Es ist kein Satz angegeben und ich war deshalb verunsichert.

Re: Gerichtskosten bei Klagerücknahme

Verfasst: 06.02.2018, 13:59
von DKB
Der Hauptfall des § 269 Abs. 3 Satz 3 dürfte der Wegfall des Anspruchs vor Rechtshängigkeit sein, was ja hier nicht gegeben ist. Möglicherweise hat das Gericht wegen der klaren Sachlage den Satz weggelassen, bei uns wird er jedenfalls in den Kostenbeschlüssen bei Klagerücknahme immer angegeben.

Re: Gerichtskosten bei Klagerücknahme

Verfasst: 08.02.2018, 13:12
von Eine wie jede
Vielen lieben Dank! :thx

Re: Gerichtskosten bei Klagerücknahme

Verfasst: 08.02.2018, 13:31
von DKB
Bitte. ;)

Re: Gerichtskosten bei Klagerücknahme

Verfasst: 23.02.2018, 12:59
von Eine wie jede
Nun hab ich noch eine Frage:
Der KfB gegen unseren MA ist da. Die Gegenseite hatte höhere Kosten zur Festsetzung angemeldet. Was das Gericht anerkannt hat, kann ich nicht rückrechnen, eine Begrüdung, ob und was abgesetzt wurde, gibt es nicht. Weil es zugunsten unseres MA ist, werde ich natürlich nichts machen.

ABER:
Es steht drüber: sind aufgrund des Vergleichs des LG XY vom xx.xx.xxxx vom Kläger x.xxx,xx € nebst Zinsen ... an den Beklagten zu erstatten.

Es gab keinen Vergleich! Wir haben die Klage nach Hinweis des Gerichts zurückgenommen. Das Gericht war der Ansicht, dass nach dem Gutachten die Klage voraussichtliche keine Aussicht auf Erfolg hat (Urheberrecht; Schutz von veränderten Fotografien). Die Kostentragungspflicht unseres MA ergab sich aus der Klagerücknahme. Muss ich tätig werden, damit das Gericht das ändert und 2,0 GG erstattet?

Re: Gerichtskosten bei Klagerücknahme

Verfasst: 23.02.2018, 17:24
von 13
Da würde ich etwas unternehmen. Wenn das Gericht den KFB auf eine falsche Grundlage stellt und zudem Absetzungen unbegründet lässt, ist das ein schwerer Verfahrensmangel, der nach m.A. auf eine Aufhebung und Zurückverweisung des KFV hinauslaufen müsste. Genauso würde ich das auch schreiben.