Rahmengebühr ja oder nein

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Sam29

#1

30.08.2011, 13:28

Unser Mandant erhält eine Zahlungsaufforderung durch die Bundesagenur für Arbeit. Zeitgleich ist jedoch genau wegen dieser Forderung ein Klageverfahren vor dem SG anhängig. Er beauftrag uns, der BA einen Stundungsantrag zu stellen. Diesem wurde durch die BA zugestimmt. Nun möchte ich abrechnen. Leider sind wir uns uneinig, ob es die 2300 VV-RVG hierzu tendiere ich oder aber die 2400 VV-RVG Mittelgebühr sein soll.

In einer anderen Sache konnte ich in Erfahrung bringen, dass zB bei der RA bei Abwehr eines Aufforderungsschreiben mit Vollstreckungsankündigung die 2300 VV-RVG erhält.

Im Grunde ist mein FAll doch der gleichen Art. Zwar habe wir hier noch keine Vollstreckungsankündigung vorliegen aber eine Zahlungsaufforderung.

Was sagt Ihr?
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#2

30.08.2011, 13:31

Wir haben bisher immer nach 2300 VV RVG abgerechnet in diesen Fällen.
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Sam29

#3

30.08.2011, 13:36

Ja ich würde das ja auch machen. Mit welcher Begründung? Ich weiß, dass mein Chef das fragen wird. Ich werde ihm das erklären, dann wird er sagen, es ist doch aber eine Forderung eines öffentlich rechtlichen Sozialträgers, wieso soll man dann die damit zusammenhängende Zahlungsaufforderung und Stundungsantrag die 2300 abrechnen.
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#4

30.08.2011, 13:51

§ 3 Abs. 1 Satz 2 RVG i.V. m. § 183 SGG.
Das GKG würde im Falle einer Klage Anwendung finden und damit fallen die normalen Rahmengebühren an und nicht die Betragsrahmengebühren.
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Sam29

#5

30.08.2011, 14:02

Verstehe ich jetzt nicht. Das JobCenter erlässt zB einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid. Der Leistungsempfänger zahlt nicht, wir lassen die Klage jetzt mal weg. Die BA schickt eine Zahlungsaufforderung.

Weshalb soll denn hier das GKG Anwendung finden?

Jetzt bin ich ein wenig verwirrter als voher :roll:
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#6

30.08.2011, 14:04

Das findet analoge Anwendung. :roll:
Was machste denn z.B. außergerichtlich in Umgangssachen? Da nimmste ja auch den gerichtlichen Regelstreitwert.
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Sam29

#7

30.08.2011, 14:16

Ja, da weiss ich, dass ich einen Gegenstandwert habe und Wertegebühren abgerechnet werden.
Aber ich habe doch hier Sozialrecht und den MAndanten als Leistungsempfänger nach SGB. Müßte dann nicht ergo, der Stundenungsantrag doch nach Betragsrahmengebühren abgerechnet werden? Jetzt: :bahnhof
Aileen

#8

30.08.2011, 14:49

So ein ähnliches Problem hatte ich auch mal...

Mein Chef wollte mir weiß machen, dass nach Nr. 2300/3100 abzurechnen sei. Wir hätten nicht mal 200,00 € an Gebühren erhalten. Da aber unser Mandant ALG erhalten hat, konnte ich nach Nr. 2400/3102 VV abrechnen. Das war gar nicht mal so übel.

Es gibt da ein sehr hilfreiches Buch: RVG für Anfänger.

Da steht drin, dass man immer dann nach Rahmengebühren abrechnen kann, wenn der Mandant ALG-Leistungen bezieht, oder, oder oder.... Bezieht er keine ALG-Hilfe (z.B. als normal Angestellter), dann tritt Nr. 2300 VV in Kraft ansonsten immer schauen, was der Mandant macht. Arbeitet er, dann Nr. 2300 VV oder lebt er von ALG, dann Nr. 2400VV abrechnen.
Sam29

#9

30.08.2011, 15:20

Wißt Ihr was, ich habe mich jetzt entschieden, doch nach Betragsrahmen abzurechnen. Zum einen, weil die Forderung auf Grundlage des Rückerstattungsbescheides existiert und zum anderen, weil die Zahlungsaufforderung keinerlei ZV Androhungen enthält. Wäre dem so, wäre es anders. So Problem gelöst :P
Urlaubsvertretung
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#10

30.08.2011, 20:27

Meines Erachtens fällt hier die Geschäftsgebühr an, weil......

Die Rahmengebühren beziehen sich doch auf Widerspruchs- und Klageverfahren vor dem Sozialgericht u. ä., d. h. es geht um die Aufhebung oder Abänderung von Bescheiden etc.

Bei dem Stundungsantrag geht es aber um eine Zahlungsaufforderung in Höhe eines bestimmten Betrages, also einer Geldleistung, sprich 1,3 Geschäftsgebühr (wahrscheinlich nach Beratungshilfe). Bei einem Beratungshilfeverfahren würde ich auch eine Einigungsgebühr anmelden. Der Rechtstreit vor dem SG ist noch nicht entschieden, die Parteien haben sich geeinigt auf eine STundung:

"Die Gebühr entsteht für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrags, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird, es sei denn, der Vertrag beschränkt sich ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht."

LG
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