Kostenerstattung

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Gast

#1

27.03.2007, 21:48

Hallo zusammen!

Habe mal ne Frage:

Die Gegenseite hat die Berufung zurückgenommen, wir haben die volle Verfahrensgebühr angemeldet, denn die ist entstanden, auch dann, wenn der Antrag auf Zurückweisung vor der Begründung gestellt wurde.

Habe auch zwei Rechtssprechungen, davon kann ich leider eine nicht aufrufen bzw. im Netz finden. Leider gibt es auch viele Entscheidungen gegen die volle Verfahrensgebühr. Desweiteren dachte ich mir, vielleicht hat einer noch ne Idee, unsere Vorgehensweise zu begründen bzw. zu belegen, scheint sehr strittig zu sein.

(OLG Stuttgart, Beschluss vom 06.11.2006 - 8 W 453/06; OLG Oldenburg, Beschluss vom 28.12.2006 - 1 W 88/06 (?))

Danke.
Gruß
Bunny
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#2

27.03.2007, 22:16

Die überwiegende Meinung ist gegen die volle Verfahrensgebühr. Die gewollte Ansicht wird sich nur schwer halten lassen.
~ Grüßle ~
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Tigerentchen
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#3

27.03.2007, 22:17

Wenn Ihr Euch bei Gericht legitimiert habt - und das habt ihr ja durch Zurückweisung der Berufung - könnt Ihr auch die volle Berufungsgebühr in Höhe von 1,6 abrechnen.
[color=red] Ein Lächeln bereichert den, der es erhält, ohne den, der es schenkt, ärmer zu machen. [/color]
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#4

27.03.2007, 22:17

@ 13
Auch wenn bereits ein Schriftsatz o.ä. bei Gericht eingereicht wurde?
[color=red] Ein Lächeln bereichert den, der es erhält, ohne den, der es schenkt, ärmer zu machen. [/color]
Gast

#5

28.03.2007, 07:15

Das haben wir auch angemeldet. Im Kfb wurde die Gebühr aber leider gekürzt. Jetzt müssen wir Erinnerung einlegen und natürlich begründen. Ich denke, dass das eine Urteil nicht ausreicht. Ca. eine Woche haben wir noch Zeit dazu, ich denke, ich werde es versuchen.

Für weitere Anregungen und die bisherigen bin ich sehr dankbar.

Liebe Grüße aus dem schönen Aachen
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#6

28.03.2007, 07:38

Nochmals OLG Celle:

Bevor eine Berufung nicht begründet ist, ist ein Sachantrag nicht notwendig i.S.v. § 91 ZPO. Deshalb entsteht in diesem Verfahrensstadium auch dann keine 1,6 Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3200 VV RVG, wenn der Berufungsgegner gleichwohl einen Antrag stellt (vgl. Müller-Rabe in <a href="http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3406574025/ref=nosim/foreno-21" target="_blank">Gerold/Schmidt</a> u.a., RVG, 17. A. Rn. 61 zu Nr. 3200 VV RVG m.w.N.). Dies gilt auch für den Fall, dass ein Antrag zum Verfahren gestellt wurde, etwa ein Antrag zur Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist; dieser löst die Gebühr nach Nr. 3200 VV RVG nicht aus.

OLG Celle, Beschl. v. 14.11.2006 – 2 W 204/06

~ Grüßle ~
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#7

28.03.2007, 08:04

hallo bunny, gut sehen deine chancen nicht aus, dass du die 1,6 gebühr bekommst. ich mach mich trotzdem mal drüber und schau mal, ob wir mal erfolg mit sowas hatten. wenn dann poste ich das später noch.

aber grundsätzlich wurde uns die gebühr auch gekürzt. ich sage dazu nur: die bösen bösen rechtspfleger. ich kann die nicht ab!

gruß
christian
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#8

28.03.2007, 08:22

ich stimme da auch zu, dass hier nur ne 1,1 verdient ist! ICH hätte das auch gekürzt
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