Abrechnung Antrag auf Teilungsversteigerung

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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#1

24.08.2011, 16:40

Ich habe hier folgenden Fall:

Wir haben für Mdt. Antrag auf Teilungsversteigerung gestellt. Daraufhin wurde die Zwangsversteigerung angeordnet. Dagegen hat die Gegenseite Erinnerung eingelegt und hilfsweise die einstweilige Einstellung der Zwangsversteigerung beantragt. Der Erinnerung wurde für die Gegenseite kostenpflichtig nicht abgeholfen und der Antrag auf einstweilige ZV Einstellung wurde zurückgewiesen. Dagegen hat die Gegenseite jeweils sofortige Beschwerde eingelegt. Daraufhin kam vom Landgericht der Hinweis an die Gegenseite, dass die sofortigen Beschwerden jeweils keine Aussicht auf Erfolg haben. Die Gegenseite nahm diese sodann zurück. Bevor nun aber irgendwelche weiteren Schritte erfolgen konnten, haben wir den Antrag auf Teilungsversteigerung wieder zurück genommen. Bzgl. der Erinnerung als auch der sofortigen Beschwerden wurden von uns jeweils Schriftsätze verfasst.

Ich hab eine Abrechnung auf diesem Gebiet noch nie gemacht und hab ehrlich gesagt keinen Schimmer. Die Nr. 3309 oder 3311 vielleicht?? Und geht bzgl. der sofortigen Beschwerden, die ja vorm Landgericht gelandet sind, noch was?

Bitte Hilfeeeeee!!!!!!!!!
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#2

25.08.2011, 10:13

:schieb
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#3

29.08.2011, 15:14

Hat hier echt keiner einen Tip für mi? :shock:
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#4

29.08.2011, 15:32

Mit VV 3311 RVG liegst du schon ganz richtig. Diese Vorschrift gilt auch für die Teilungsversteigerung.
Die Gebühr gibt es 1x für die Tätigkeit im Teilungsversteigerungsverfahren, hier wohl ein weiteres Mal für die Tätigkeit im Verfahren über den Antrag auf einstw. Einstellung (siehe Wortlaut der Anmerkungen zu VV 3311).
Wert: § 26 RVG
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#5

29.08.2011, 15:58

Dankeschön!!!!!!!!

Kannst du mir bzgl der sofortigen Bescherde und der Erinnerung auch helfen? Nr. 3500 hab i jetz immerhin schonmal gefunden, aber kann ich die hier mehrmals, oder in dem Verfahren nur einmal nehmen, auch wenn mehreres eingelegt wurde?
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#6

29.08.2011, 16:09

<a href="http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3406574025/ref=nosim/foreno-21" target="_blank">Gerold/Schmidt</a>, RVG, rdNr. 8 zu VV 3311: "Die Vertretung eines Beteiligten im Verfahren über die Erinnerung gegen die Anordnung der Zwangsversteigerung gehört zum Zwangsversteigerungsverfahren der ersten Instanz und wird durch die Verfahrensgebühr nach VV 3311 abgegolten".
Bzgl. der sofortigen Beschwerde gilt mE VV 3500.
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