Einen schönen guten Tag,
habe nen kleines Problem.
zum Sachverhalt: nach Besichtigung der Schriftsätze hat das Gericht angeraten folgenden Vergleich zu schließen. Beide Seiten haben diesem zugestimmt.
Ich sitz nur hier und Frage mich ob ne Einigungsgebühr anfällt.
Wir haben ja nicht wirklich zum Vergleich beigetragen. Es ging ja alles vom Gericht aus.
Wie schaut eure Meinung dazu aus?
Einigungsgebühr 1005 wenn Vergleich vom Gericht ausgeht
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Die Zustimmung ist ausreichende Mitwirkung. Wer den Vergleich vorgeschlagen hat, ist egal.
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Vielen Dank für die schnelle Info,
wo könnte man dies am Besten nachlesen
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Im Gesetz. Deine Nachfrage bringt mich zu der Überzeugung, daß Du Mandant bist und nicht etwa Bevollmächtigter. Ich habe Deinen Beitrag gemeldet.
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Marco 90210: Würdest Du bitte Dein Profil ergänzen, damit wir wissen, mit wem wir es zu tun haben.
Bis zur Klärung ist hier vorläufig zu.
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1003 VV ist angefallen
nachlesen kannst du das besser in einem Kommentar. Aus dem RVG ist das mit dem "daran beteiligt sein" ja nicht so genau rauszulesen.
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Ich hab gerad gesehen, du hast auch Advoware - mein Beileid ( ) - solltest du Probleme mit dem Programm haben, wende dich an mich, ich kenn da so einige Problemchen ...
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Viele Dank für die netten Antworten.
Wir wollen jetzt mit § 278 ZPO argumentieren. (6) Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, dass die Parteien dem Gericht einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreiten oder einen schriftlichen Vergleichsvorschlag des Gerichts durch Schriftsatz gegenüber dem Gericht annehmen. Das Gericht stellt das Zustandekommen und den Inhalt eines nach Satz 1 geschlossenen Vergleichs durch Beschluss fest. § 164 gilt entsprechend.
Und was Advoware bisher geht's aber ich komme bestimmt darauf zurück.
Wir wollen jetzt mit § 278 ZPO argumentieren. (6) Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, dass die Parteien dem Gericht einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreiten oder einen schriftlichen Vergleichsvorschlag des Gerichts durch Schriftsatz gegenüber dem Gericht annehmen. Das Gericht stellt das Zustandekommen und den Inhalt eines nach Satz 1 geschlossenen Vergleichs durch Beschluss fest. § 164 gilt entsprechend.
Und was Advoware bisher geht's aber ich komme bestimmt darauf zurück.
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Was gibts denn da zu argumentieren? Bei einem gerichtlichen protokollierten Vergleich ist die EG immer angefallen. Der kann doch gar nicht geschlossen werden, ohne daß beide Seiten mitwirken. Sagt irgendwer, daß die EG nicht angefallen ist?