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Abrechnung ggü. Staatskasse im Strafrecht

Verfasst: 04.08.2011, 09:33
von Nili
Hallo Ihr Lieben,

folgendes Problem:

Habe hier eine Strafsache und die habe ich ggü. Staatskasse abgerechnet. Zunächst hat Gericht Mdt. Recht gegeben aber Staatsanwaltschaft ist in Berufung gegangen. Nun zahlt Staatskasse natürlich nicht aus weil sich die Sache ja noch mal ändern könnte.
Nun möchte meine Chefin das ich entweder an die Rechtsschutz (die zunächst zugesagt) hat bzw. weil ihr das zu unsicher ist an den Mandanten abrechne. Geht das? Oder muss ich das dann anrechnen wie bei PKH?

Für eure Hilfe wäre ich dankbar. Ich rechne selten Strafsachen ab. :(

Re: Abrechnung ggü. Staatskasse im Strafrecht

Verfasst: 04.08.2011, 09:41
von Liesel
Zum besseren Verständnis: Geht es hier um Pflichtverteidigergebühren oder um die Kostenerstattungspflicht der Staatskasse auf Grund einer entsprechenden KGE im erstinstanzlichen Urteil?

Re: Abrechnung ggü. Staatskasse im Strafrecht

Verfasst: 04.08.2011, 09:43
von Nili
Da ich keine Ahnung habe schreibe ich mal die Kostenentscheidung: Kostenentscheidung folgt aus §§ 464, 467 I StPO. Also ich denke keine Pflichtverteidigung sondern Auslagenerstattung oder so.

Re: Abrechnung ggü. Staatskasse im Strafrecht

Verfasst: 04.08.2011, 09:43
von Anahid
Wie PKH wäre ja nur bei Pflichtverteidigung. Ich lese raus, dass Ihr gewonnen habt und deshalb die Kosten gegenüber der Staatskasse geltend machen wollt. Also musst Du das praktisch sehen wie einen normalen Zivilrechtsstreit, bei dem Ihr Kostendeckung habt und wenn Ihr gewinnt, Kostenfestsetzung beantragt.

Hier rechnest Du also mit der RSV ab und nach der Berufung ggf. gegenüber der Staatskasse, um das Geld dann an die RSV zurückzuzahlen.

Re: Abrechnung ggü. Staatskasse im Strafrecht

Verfasst: 04.08.2011, 09:44
von Nili
dann steht noch KOsten des Verfahrens und notwendige Auslagen des Angeklagten trägt die Staatskasse. Aber wie gesagt Staatsanwaltschaft hat Berufung eingelegt.

Re: Abrechnung ggü. Staatskasse im Strafrecht

Verfasst: 04.08.2011, 09:46
von Nili
Und Chefin will das ich an Mandant Abrechnung schicke weil wenn dann der verliert und RS und STaatskasse das nicht tragen hat sie Angst das er dann nicht zahlt. Wenn ich doch aber vorläufig RS Zusage habe?!?

Re: Abrechnung ggü. Staatskasse im Strafrecht

Verfasst: 04.08.2011, 09:48
von Liesel
Die Rechnung mußt du doch sowieso an den Mandanten schicken. RSV erhält nur Kopie mit der Bitte um Ausgleich. Sollte die RSV aus irgendeinem Grund nicht zahlen, muß der Mandant diese ausgleichen.

Re: Abrechnung ggü. Staatskasse im Strafrecht

Verfasst: 04.08.2011, 09:48
von LuzZi
Wenn die RS Deckungszusage erteilt hat und du dann gegenüber dem Mandanten abrechnest, dann habt ihr diesen Menschen längst als Mandanten gehabt. Wenn der Mandant verurteilt wird, dann muss er doch an die RS erstatten.

Re: Abrechnung ggü. Staatskasse im Strafrecht

Verfasst: 04.08.2011, 09:49
von sansibar
Vorläufige Zusage heißt wohl, dass kein Vorsatzdelikt festzustellen ist, oder? Ich würde ganz normal bei der RSV abrechnen, wenn ihr die Berufung verlieren solltet, habt ihr das Geld schon mal.

Re: Abrechnung ggü. Staatskasse im Strafrecht

Verfasst: 04.08.2011, 09:56
von Nili
Ja das Argument habe ich auch gesagt das er das nicht toll finden wird. Aber stimmt er muss ja dann erstatten. Also werde ich das jetzt so machen. Manchmal macht sie mich fertig :)