Abrechnung ggü. Staatskasse im Strafrecht

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
Nili
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#1

04.08.2011, 09:33

Hallo Ihr Lieben,

folgendes Problem:

Habe hier eine Strafsache und die habe ich ggü. Staatskasse abgerechnet. Zunächst hat Gericht Mdt. Recht gegeben aber Staatsanwaltschaft ist in Berufung gegangen. Nun zahlt Staatskasse natürlich nicht aus weil sich die Sache ja noch mal ändern könnte.
Nun möchte meine Chefin das ich entweder an die Rechtsschutz (die zunächst zugesagt) hat bzw. weil ihr das zu unsicher ist an den Mandanten abrechne. Geht das? Oder muss ich das dann anrechnen wie bei PKH?

Für eure Hilfe wäre ich dankbar. Ich rechne selten Strafsachen ab. :(
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Liesel
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#2

04.08.2011, 09:41

Zum besseren Verständnis: Geht es hier um Pflichtverteidigergebühren oder um die Kostenerstattungspflicht der Staatskasse auf Grund einer entsprechenden KGE im erstinstanzlichen Urteil?
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#3

04.08.2011, 09:43

Da ich keine Ahnung habe schreibe ich mal die Kostenentscheidung: Kostenentscheidung folgt aus §§ 464, 467 I StPO. Also ich denke keine Pflichtverteidigung sondern Auslagenerstattung oder so.
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#4

04.08.2011, 09:43

Wie PKH wäre ja nur bei Pflichtverteidigung. Ich lese raus, dass Ihr gewonnen habt und deshalb die Kosten gegenüber der Staatskasse geltend machen wollt. Also musst Du das praktisch sehen wie einen normalen Zivilrechtsstreit, bei dem Ihr Kostendeckung habt und wenn Ihr gewinnt, Kostenfestsetzung beantragt.

Hier rechnest Du also mit der RSV ab und nach der Berufung ggf. gegenüber der Staatskasse, um das Geld dann an die RSV zurückzuzahlen.
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#5

04.08.2011, 09:44

dann steht noch KOsten des Verfahrens und notwendige Auslagen des Angeklagten trägt die Staatskasse. Aber wie gesagt Staatsanwaltschaft hat Berufung eingelegt.
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#6

04.08.2011, 09:46

Und Chefin will das ich an Mandant Abrechnung schicke weil wenn dann der verliert und RS und STaatskasse das nicht tragen hat sie Angst das er dann nicht zahlt. Wenn ich doch aber vorläufig RS Zusage habe?!?
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#7

04.08.2011, 09:48

Die Rechnung mußt du doch sowieso an den Mandanten schicken. RSV erhält nur Kopie mit der Bitte um Ausgleich. Sollte die RSV aus irgendeinem Grund nicht zahlen, muß der Mandant diese ausgleichen.
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#8

04.08.2011, 09:48

Wenn die RS Deckungszusage erteilt hat und du dann gegenüber dem Mandanten abrechnest, dann habt ihr diesen Menschen längst als Mandanten gehabt. Wenn der Mandant verurteilt wird, dann muss er doch an die RS erstatten.
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#9

04.08.2011, 09:49

Vorläufige Zusage heißt wohl, dass kein Vorsatzdelikt festzustellen ist, oder? Ich würde ganz normal bei der RSV abrechnen, wenn ihr die Berufung verlieren solltet, habt ihr das Geld schon mal.
Grüße - sansibar
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Nili
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#10

04.08.2011, 09:56

Ja das Argument habe ich auch gesagt das er das nicht toll finden wird. Aber stimmt er muss ja dann erstatten. Also werde ich das jetzt so machen. Manchmal macht sie mich fertig :)
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