Mitrecht. Streitwerterhöhung oder versch. Angelegenheiten???

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Agi
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#1

26.07.2011, 15:21

Hallo zusamme,

ich brauche mal wieder eure hilfe um meine freunde der DAS zu besiegen...

folgender SV:

Mdtin kommt hier her und bittet um überprüfung der betriebskostenabrechnung. dies ist aber nur teilweise möglich, da wir zur vollständigen prüfung einsicht in die belege benötigen.

wir haben gegner angeschrieben und die unterlagen zur einsicht gefordert (bzw. um einsicht dort gebeten) und bis dahin der kompletten abrechnung widersprochen. in allen punkten.

ich habe für die prüfung der NK abrechnung nun einen vorschuss in höhe von 1,3 gem. Nr. 2300 VV RVG auf basis des wertes, des auf die mandantin anfallenden nebenkostenbetrages abgerechnet. schon hier meint die DAS, es wäre der wert unter berücksichtigung der vorauszahlungen anzusetzen. da hier ein guthaben von 2 € vorliegt, sei man uns entgegen gekommen und habe einen wert von 350,00 € zugrunde gelegt. völliger quatsch, da habe ich 10000 quellen, die das gegenteil sagen. nun gut, die DAS ist eben anderer ansicht (wie immer).

jedenfalls ist für die einsicht in die belege ein wert von bis zu 1/4 der gesamtnebenkosten anzusetzen. ich frage mich aber, ob sich das dann streitwerterhöhend auswirkt oder ob es als gesonderte angelegenheit zu betrachten ist und somit auch eine eigenständige rechnung zu erstellen ist.

mein bauchgefühl sagt, es kann sich nur streitwerterhöhend auswirken. aber mein bauchgefühl bringt mir bei der argumentation gegenüber der rechtsschutz wenig.

hat jemand zufällig eine quelle die ich der DAS um die ohren hauen kann? die machen mich raaaaaaasend :twisted:

Hilfe :shock:

Danke schonmal
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Adora Belle
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#2

26.07.2011, 18:15

Ich denke eher, die Einsicht ist Teil des Gesamtgegenstandes. So wie bei einer Stufenklage zu Auskunft und Zahlung, bei der insgesamt dann nur der höhere Wert entscheidet. Wenn nur um die Einsicht gestritten wird, ist der Wert 1/4, wenn nach der Einsicht auch um die Abrechnung gestritten wird, gilt der gesamte Wert der Nebenkosten.
Agi
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#3

27.07.2011, 08:42

Guten morgen,

aber bei einer stufenklage ist es doch auch so, dass für die auskunftstufe ein wert (500,00 €) festgesetzt wird und für den zahlngsantrag ein gesonderter wert. dort wird dann nach gesamtwert aller klageanträge abgerechnet und nicht nur nach dem höheren wert. das wäre mir neu. oder habe ich dich da missverstanden?

aber ich denke bezüglich der nebenkosten ist da leicht zu differenzieren. denn die prüfung der abrechnung ist durchaus auch (zumindest teilweise) ohne die einsicht in die belege möglich. es ist ja nicht nur mathematisch zu prüfen, sondern auch, ob der verteilerschlüssel richtig ist, ob überhaupt alle positionen abrechnungsfähig sind usw. daher denke ich, dass die einsicht zumindest werterhöhend berücksichtigt werden muss. aber ich finde es in keinem buch.

:ka
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#4

27.07.2011, 13:56

Ich denke, die Einsicht in die Belege kann sich nicht werterhöhend auswirken, denn die vollständige Erledigung des auftrages "Prüfen der NK-Abrechnung" ist gar nicht möglich, ohne auch die Belege des Vermieters zu sichten.

Allerdings dürfte sich diese (Schweine-)Arbeit gebührensatzerhöhend auswirken, Stichwort umfangreiche Tätigkeit, ich würde 2,0 ansetzen.
Arbeite seit fünf Jahren sehr zufrieden mit der Ol§Ro - Freeware.
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#5

27.07.2011, 14:39

Das wäre zumindest eine idee, da würden sich meine freunde der DAS sicherlich freuen :auslach

danke schonmal für die antworten, sie haben mich zumindest ein stückchen weitergegbracht

:thx
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