erst MB dann außergerichtliches Schreiben wg. anderer Sache

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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inalittlewhile
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#1

13.07.2011, 09:15

Guten Morgen!

Ich muss eine Akte abrechnen. Wir haben einen Mahnbescheid beantragt, wogegen der Gegner Widerspruch eingelegt hat. Dann haben wir unseren Anspruch begründet und es ist ein VU ergangen. Dann habe ich einen PÜ gestellt.

So das ist alles klar wie ich das abrechne.

Nach dem Widerspruch ist der Gegner zu einem Anwalt gegangen bezüglich der Kündigung des Mietverhältnisses, die unser Mandant selbst ausgesprochen hat. Auf das Schreiben, das unser Mandant erhalten hat, haben wir einmal reagiert.

Entsteht jetzt hier eine Geschäftsgebühr? Mit dem Mahnbescheid haben wir rückständige Mieten geltend gemacht. In dem Schreiben des gegnerischen Anwalts ging es um die Kündigung.
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LuzZi
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#2

13.07.2011, 09:17

Das sind zwei Paar Schuhe, ergo ja.
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Liesel
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#3

13.07.2011, 09:19

Wenn der außergerichtliche Schriftwechsel hinsichtlich der Kündigung geführt wurde, ist dies eine neue Angelegenheit. Hierfür kannst du die GeschG abrechnen.
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#4

13.07.2011, 09:20

aber es wird trotzdem angerechnet oder?
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#5

13.07.2011, 09:23

Es wird nichts angerechnet, da es sich um zwei verschiedene Angelegenheiten handelt.
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#6

13.07.2011, 09:25

Wir haben aber auch aufgefordert, die rückständigen Mieten zu zahlen, damit wir kein Räumungsverfahren einleiten. :oops:
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#7

13.07.2011, 09:28

Egal, zwei Paar Schuhe, also ohne Anrechnung.
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#8

13.07.2011, 09:56

:thx
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