doppelter abzug 0,75 geschäftsgebühr??

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Bino
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#11

28.06.2011, 22:00

Ich denke mal laut.
Ihr stellt jetzt eine Rechnung über den vollen Streitwert und zieht die Gebühren, die ein fremder Kollege bekommen hat, von Eurer Leistung ab? Was sagt denn das Finanzamt dazu? Wie willst Du den Abzug in die Rechnung aufnehmen? Als bereits gezahlte Gebühren? Das wäre nicht richtig, denn die Umsatzsteuer, die Du in der Rechnung auf die vollen Gebühren ausweist, musst Du auch ans Finanzamt abführen.
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#12

29.06.2011, 08:41

Mhh, falls ihr mit RA-Micro arbeitet würde ich die Rechnung anders gestalten.
Auf der letzten Seite des Berechnungsprogramms (wo man auch Zahlungen eingibt), kann man die Anrechnung anderer Gebüren eingeben.
Da würde ich die des ersten Anwalts eingeben, so entsteht die MwSt. nur aus dem verminderten Wert.

Wieso hat der Kollege denn nicht selbst eine Anrechnung der GG in seiner Rechnung vorgenommen?
Entschuldige, aber diese Absprache mit dem Mdt. ist irgendwie Mist bzw. schlecht umzusetzen.
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Bino
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#13

29.06.2011, 11:20

Auf der letzten Seite des Berechnungsprogramms (wo man auch Zahlungen eingibt), kann man die Anrechnung anderer Gebüren eingeben.
Da würde ich die des ersten Anwalts eingeben, so entsteht die MwSt. nur aus dem verminderten Wert.
Dann hat sie zwar richtigerweise keine Umsatzsteuer auf die Gebühren des Kollegen ausgewiesen, aber sie muss den Abzug ja letztlich als Zahlung o. ä. bezeichnen. Und (alles halt für den Fall einer Prüfung) wird der Finanzbeamte sicherlich wissen wollen, warum denn von dieser damaligen Zahlung die Umsatzsteuer nicht ans FA abgeführt wurde.
Ich denke, dass ist aus steuerlicher Sicht nicht OK. Bei uns würden solche Rechnungen nicht erstellt werden.
Zuletzt geändert von Bino am 29.06.2011, 16:15, insgesamt 1-mal geändert.
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#14

29.06.2011, 13:59

Die USt. der bereits bezahlten Rechnung (des zuerst beauftragten RA) müsste doch der Empfänger abgeführt haben, oder irre ich mich da? Dann hätte das FA einen Teil vom ersten RA und den Rest vom zweiten RA erhalten und dann passt es doch wieder.

Vielleicht denke ich auch schlicht zu einfach, bin in finanztechnischen Dingen nicht ganz so fit.
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#15

29.06.2011, 16:40

Die USt. der bereits bezahlten Rechnung (des zuerst beauftragten RA) müsste doch der Empfänger abgeführt haben, oder irre ich mich da?
Nein, ist ja richtig.
Also es würde natürlich schon der richtige (Differenz-)Betrag am Ende der Rechnung herauskommen, den der Manant noch bezahlen muss.
Es wird aber sicherlich (nur) aus steuerlicher Sicht nicht in Ordnung sein, eine Rechnung zu erstellen, in der man einen Betrag abzieht, den man selbst nicht vereinnahmt hat und von dem man auch damals nicht die Ust. ans FA abgeführt hat. Und zwar auch dann nicht, wenn man den Betrag nun vor der Berechnung der Umsatzsteuer abzieht.
Der Abzug der Zahlung in der Kostenrechnung besagt doch, dass man schon mal Gebühren eingenommen hat in der Sache. Sollte das FA das mal prüfen und merken, dass aus der abgezogenen Einnahme aber gar keine USt. vom Büro der Fragestellerin abgeführt wurde, halten die doch noch mal die Hand auf. Ich kann mich dann doch nicht darauf berufen, dass die Zahlung ein anderer RA erhalten hat.
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#16

29.06.2011, 16:48

Sorry, aber ich verstehe die ganze Diskussion nicht mehr :oops:

Es ging um die Anrechnung der GG, so jedenfalls die Themenstarterin. Das kann sie ja machen, wobei es das "Pech" des Mandanten ist, daß er einen zweiten Anwalt beauftragt und eigentlich eine Anrechnung gar nicht in Frage kommt.

Aber warum sollte auch noch der Betrag, den der Mandant auf die Rechnung des ersten Anwaltes gezahlt hat, in der Rechnung des zweiten Anwaltes abgezogen werden? Das geht gar nicht, da gebe ich Bino vollkommen Recht, das ist absoluter Irrsinn, Tschuldigung.
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#17

30.06.2011, 11:57

Weil das eine Absprache mit dem Mdt. war. Es sollten keine Gebühren von RA 2 berechnet werden, die RA 1 schon in Rechnung gestellt hatte. Deswegen dieser komische Abzug mit 3100 und 3104 nach einem geringeren Streitwert.

Da wäre eine Gebührenvereinbarung einfacher gewesen. Apropo, kann man nicht ausrechnen, was der Mdt. nach der Vereinbarung zu zahlen hat und schreibt dann eine ordentliche Rechnung über § 4 RVG? Dann sollte doch mit dem FA alles geklärt sein, wenn die alte Rechnung/Zahlung nicht auftaucht.
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#18

30.06.2011, 12:24

Liest sich hier aber anders:

Die Anrechnung der Geschäftsgebühr des "alten" Anwalts soll kulanterweise erfolgen; das wurde ihm bei Anwaltswechsel zugesagt Der Mdt. wurde hier nur im Gerichtsverfahren vertreten, erst da hat er dem alten Anwalt gekündigt.
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#19

30.06.2011, 13:00

Es wurde mit dem Mdt. vereinbart, dass ihm keine gebühren doppelt anfallen. der alte RA hat schon einen termin wahrgenommen, abgerechnet werden können also nur die verfahrens- und terminsgebühr nach der erhöhung des streitwerts.
abzgl. auf Rg. der Kanzlei XXXf vom 31.01.2008 auf die Verfahrens-
und Terminsgebühr aus einem Streitwert von 345.994,37 € sowie
Auslagen brutto bereits gezahlter 5.320,61 €
Gesamtbetrag 1.445,14 €
Ich verstehe das so, dass sie auch nur die Differenz zwischen den Gegenstandswerten abrechnen will/soll, als hätte es gar keinen Anwaltswechsel gegeben.
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