KFA nach § 104 oder § 126 ZPO

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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samara
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#1

21.05.2011, 18:49

Hallo! Wir hatten in einem Zivilverfahren komplett obsiegt, Mandant hat PKH bewilligt bekommen. Dann hab ich einen "KFA-Antrag nach §§ 103 ff. ZPO" gestellt - also Wahlanwaltsgebühren abzüglich der bereits gezahlten PKH. Das Gericht fragt nunmehr, ob eine Festsetzung nach § 126 ZPO erfolgen soll. Ich verstehe das so, dass wir dann im Falle des § 126 ZPO im eigenen Namen vollstrecken könnten....und im Fall des § 104 ZPO im Namen des Mandanten, richtig? Gibt es sonst nennenswerte Unterschiede und welche Festsetzungsmöglichkeit ist sinnvoller? Wir wissen bereits jetzt, dass die Gegenseite nicht freiwillig zahlen wird. Bekommen die Mandanten PKH für die Zwangsvollstreckung, wenn wir nach § 126 ZPO festsetzen? Vielen Dank für Eure Hilfe im voraus und ein schönes Wochenende!
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#2

21.05.2011, 22:24

Über die Festsetzung nach § 126 ZPO lässt sich wirklich eine Menge über die Suchfunktion finden, da das Thema wiederholt besprochen wurde. Einfach mal versuchen.
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#3

21.05.2011, 22:29

Wenn Ihr nach § 126 ZPO festsetzen lasst, wird auf Euren Namen festgesetzt, wie Du selbst festgestellt hast. Darum bekommt die Mandantschaft keine PKH, wenn aus dem KFB vollstreckt wird - der KFB läuft ja auf Eure Kanzlei, und die braucht ja keine PKH. :wink:
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#4

22.05.2011, 14:57

hat euer Mdt evtl. PKH mit Ratenzahlung? bei mir hat das Gericht noch nie nachgefragt..
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#5

22.05.2011, 16:57

Wie schon mehrmals erwähnt: Es gibt Gerichte, die lassen beide Festsetzungsvarianten zu, anderenorts wird eine Festsetzung nach § 104 ZPO strikt abgelehnt. Möglicherweise ist das so eine Gegend... :roll: Da wo beide Varianten zugelassen sind, wird eigentlich auch nicht nachgehakt.
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