PKH und Auslagenerstattung

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Gast

#1

07.02.2006, 13:53

Hallo zusammen,

habe das Problem, dass trotz PKH-Gewährung (ohne Ratenzahlung) der/die Rpflg teilweise unterschiedlich festsetzen: Konkret geht es darum, dass wir in vielen Gewaltschutzverfahren einstweilige Anordnungen bzw. einstweilige Verfügungen haben, in denen jeweils PKH gewährt wird. Nun muss ja der Beschluss zugestellt werden. Wegen der Dringlichkeit haben wir in einigen Fällen die Gerichtsvollzieherkosten verauslagt. Und obwohl die Zustellung des Beschlusses Teil der Verfahrens - und somit von der PKH mit umfasst ist - verweigert der Rpflg. die Erstattung mit der merkwürdigen Begründung, dass "die Partei ja auf Grund der PKH-Bewilligung von den Kosten befreit ist."?????

Nun ist bei Absetzung der Zustellungskosten ja der Beschwerdewert nicht erreicht, also was tun??? Hat jemand ähnliche Erfahrungen? Wäre für Rückantworten dankbar.
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happykitcat
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#2

07.02.2006, 14:18

Hi Marko,

ich würde bei den Zustellungen immer noch den PKH-Bescheid mit anfügen, damit der GV auch weiß, dass PKH beantragt und bewilligt wurde.

Ansonsten weiß ich jetzt auch nicht weiter. Vielleicht weiß noch jemand mehr als ich.

Liebe Grüße aus Berlin

Katja :katze3
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Gast

#3

07.02.2006, 15:39

Hi Katja,

würd ich normalerweise auch so machen, jedoch wird nicht in allen Fällen gleich über die PKH mitentschieden. Dann muss ja der Beschluss trotzdem sofort zugestellt werden und da entstehen halt die GVZ-Kosten.

Trotzdem danke :!:
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