Abrechnung nach Antragsrücknahme FamR

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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tine001
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#1

11.05.2011, 13:31

Hallo,

wir haben für den Mandanten einen Antrag VKH + elterl. Sorge gestellt. mit dem Hinweis, dass erst nach Bewilligung von VKH wie folgt beantragt wird........

Gericht hat Verfahrensbeistand bestellt + GT anberaumt, aber noch nicht über die VKh entschieden. Nunmehr haben wir auf wunsch des mandanten den Antrag zurückgenommen, weil er sich mit Ge außergerichtlich einigen will.
Ich kann doch hier dem mandanten lediglich die 1,0 VG für das PKH-Prüfungsverfahren in Rechnung stellen, oder?
lg Tine
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puppa2402
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#2

11.05.2011, 13:33

Ich würde hier auch nur das VKH-Prüfungsverfahren abrechnen.
Liebe Grüße
puppa

Ein Tag ohne Lächeln ist ein verlorener Tag!!!!

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tine001
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#3

11.05.2011, 13:44

dankeschön
:D
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