Mandantin ist eine GmbH

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
samara
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#1

10.05.2011, 12:30

Hallo. ich habe folgenden Fall auf dem Tisch: Wir wurden von einer GmbH gebeten, einen Termin an unserem Kanzleiort wahrzunehmen. Die Klage wurde von der GmbH selbst gefertigt und das ganze Verfahren durchgeführt. Uns wurden die Unterlagen zugefaxt (2 Tage vor dem Termin) und wir haben den Termin wahrgenommen und einen kleinen Bericht gefertigt. Darf ich außer der TG etwas abrechnen? ich mein damit die VG? und wenn ja, dann in welcher Höhe? 1,3 oder 0,65? Über die Gebühren hat man im Vorfeld nicht gesprochen.

Und wenn ich meine Rechnung erstelle, darf ich dann ganz normal die MwST berechnen? oder dann ohne? Hatte nie gegenüber einer GmbH abgerechnet und möchte nichts falsch machen. Vielen Dank für Eure Hilfe!
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Liesel
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#2

10.05.2011, 13:22

Du kannst eine VG nach 3100 und eine TG nach 3104 berechnen zuzügl. MwSt.
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Carmenzita
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#3

10.05.2011, 13:23

Liesel hat Recht. Du darfst niemals eine TG OHNE eine GG oder VG abrechnen...das geht nicht.
Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht.

Gehe nicht, wohin der Weg führen mag, sondern dorthin, wo kein Weg ist, und hinterlasse eine Spur.

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Elfeo
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#4

10.05.2011, 13:24

Schau Dir mal 3401, 3402 an, ich denke das triffts am ehesten und USt. auf jeden Fall ja, wie sollen die die USt. denn sonst als Vorsteuer geltend machen
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Liesel
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#5

10.05.2011, 13:26

@Elfeo: 3401 und 3402 betrifft die Gebühren eines Terminsvertreters, der die Partei an Stelle des PBV im Termin vertritt. Diese Sachlage ist vorliegend aber nicht gegeben.
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samara
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#6

10.05.2011, 13:40

jetzt hab ich aber immer noch nicht verstanden...darf ich in meinem Fall eine 1,3 VG oder 0,65 VG berechnen? das Verfahren wurde von der Rechtsabteilung der GMbH geführt....wie gesagt...wie haben nur den Termin wahrgenommen. Was meint ihr?
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Elfeo
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#7

10.05.2011, 13:54

@Liesel
Richtig, 3401, 3402 betreffen die Gebühren des RA, der nicht Prozessbevollmächtigter ist. Nirgendwo steht aber, dass der Terminsvertreter seinen Auftrag vom Prozessbevollmächtigten, quasi als Unterbevollmächtigter, bekommen muss. Den Auftrag, nur im Termin tätig zu werden, kann der Anwalt sehr wohl auch von der Partei direkt erhalten, wie in samaras Fall. Hier wird der Auftrag wohl auch so zu verstehen sein, denn sonst hätte die Auftraggeberin auch die Klage von der Kanzlei fertigen lassen.

@samara
3401 = die Hälfte der Verfahrensgebühr eines Pb, also regelmäßig 0,65, beachte aber die Erhöhung nach 1008
3402 = Terminsgebühr, wie sie der Pb erhalten würde, also 1,2 im Normalfall oder 0,5 im Fall von 3105 (VU o.s.ä.)
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#8

10.05.2011, 13:56

:dafuer Elfeo
Grüße - sansibar
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Liesel
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#9

10.05.2011, 14:27

Okay, laß mich eines Besseren belehren. :mrgreen:

Dann wird es wohl vorliegend auf den konkreten Auftrag ankommen.
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#10

10.05.2011, 15:02

Vielen lieben Dank an alle!!! :thx
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