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Kosten des Verf. + notw. Auslagen nach Einstellung abrechnen

Verfasst: 09.05.2011, 11:29
von inalittlewhile
Unser Mandant hat einen Bußgeldbescheid erhalten. Daraufhin haben wir Einspruch eingelegt und die Ermittlungsakte angefordert.

Nunmehr haben wir von der Staatsanwaltschaft eine Einstellungsnachricht erhalten, dass das Verfahren gem. §§46, 69 OWiG, 170 II StPO eingestellt wird und die Kosten des Verfahrens + die notwendigen Auslagen des Betroffenen die Staatskasse trägt.

Wohin schickt man die Rechnung? Und muss das Schreiben besonders formuliert werden?
Was ist mit Zinsen?

Vielen Dank.

Re: Kosten des Verf. + notw. Auslagen nach Einstellung abrec

Verfasst: 09.05.2011, 11:35
von Adora Belle
§§ 105 Abs.2 OWiG, 467a Abs. 1 StPO -> Gericht des ersten Rechtszugs.

Mach mal einen Vorschlag zur Abrechnung, dann können wir drüber diskutieren. Abgerechnet wird nach Teil 5.

Re: Kosten des Verf. + notw. Auslagen nach Einstellung abrec

Verfasst: 09.05.2011, 11:39
von inalittlewhile
Ich hatte jetzt folgende Rechnung vorbereitet:

GG 5100
VG 5103
VG 5109
evtl. Erledigungsgebühr 5103
PTG
Dokumentenpauschale
Mehrwertsteuer.
+ Pauschale für Akteneinsicht

Ich weiß nicht wohin ich die Rechnung schicke und wie man formuliert. Wir waren nur vor einer Behörde und haben dann die Einstellungsnachricht bekommen.

Re: Kosten des Verf. + notw. Auslagen nach Einstellung abrec

Verfasst: 09.05.2011, 11:54
von Liesel
War denn das Verfahren schon beim AG anhängig?

Re: Kosten des Verf. + notw. Auslagen nach Einstellung abrec

Verfasst: 09.05.2011, 11:56
von inalittlewhile
Nein war es nicht.

Re: Kosten des Verf. + notw. Auslagen nach Einstellung abrec

Verfasst: 09.05.2011, 12:01
von Liesel
Dann bekommst du die 5109 nicht.

5115 kannst du abrechnen, wenn ihr irgendwie an der Einstellung mitgewirkt habt.

Zinsen können beantragt werden.

Edit: Die AE-Gebühr mußt du vor der MwSt-Berechnung einstellen.

Re: Kosten des Verf. + notw. Auslagen nach Einstellung abrec

Verfasst: 09.05.2011, 12:06
von inalittlewhile
Liesel hat geschrieben:Dann bekommst du die 5109 nicht.
Edit: Die AE-Gebühr mußt du vor der MwSt-Berechnung einstellen.
Echt? Unsere Buchhaltung wünscht, dass die ohne Märchensteuer berrechnet wird.

Schicke ich die Rechnung dann an die Staatsanwaltschaft?

Kann ich das folgendermaßen formulieren und reicht das?

In dem Ermittlungsverfahren blablablub
sind die Kosten und die notwendigen Auslagen der Staatskasse auferlegt worden. Es wird beantragt die nachstehenden Gebühren und Auslagen festzusetzen und auszusprechen, dass der festgesetzte Betrag nach 104 I ZPO verzinst wird?

Re: Kosten des Verf. + notw. Auslagen nach Einstellung abrec

Verfasst: 09.05.2011, 12:08
von Adora Belle
Die 5109 ist nicht entstanden, weil bereits im Zwischenverfahren eingestellt wurde, Vorbemerkung 5.1.2 Abs.1.

Die Zusatzgebühr 5115 bekommt Ihr, wenn an der Einstellung mitgewirkt wurde - ein Antrag in Eurem Schriftsatz o.ä. müßte zumindest vorliegen.

Wohin der Antrag geht, habe ich oben schon geschrieben. Die Formulierung findest Du mehrfach hier im Forum, ist allerdings - zumindest in meinen Anträgen - auch sehr minimalistisch.

... sind die notwendigen Auslagen meines Mandanten der Staatskasse auferlegt worden. Diese beziffere ich wie folgt:
. . .
Ich bitte um Festsetzung und Erstattung zzgl. der gesetzlichen Zinsen ab Antragseingang. Mdt ist nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Geldempfangsvollmacht/Abtretung liegt bei.


Das war jetzt nur grob aus dem Gedächtnis.

Re: Kosten des Verf. + notw. Auslagen nach Einstellung abrec

Verfasst: 09.05.2011, 12:16
von Liesel
inalittlewhile hat geschrieben:
Echt? Unsere Buchhaltung wünscht, dass die ohne Märchensteuer berrechnet wird.
Die AE-Gebühr ist mit MwSt zu berechnen. Was eure Buchhaltung "wünscht", ist egal.

Re: Kosten des Verf. + notw. Auslagen nach Einstellung abrec

Verfasst: 09.05.2011, 12:30
von inalittlewhile
Adora Belle hat geschrieben:Die 5109 ist nicht entstanden, weil bereits im Zwischenverfahren eingestellt wurde, Vorbemerkung 5.1.2 Abs.1.

Die Zusatzgebühr 5115 bekommt Ihr, wenn an der Einstellung mitgewirkt wurde - ein Antrag in Eurem Schriftsatz o.ä. müßte zumindest vorliegen.

Wohin der Antrag geht, habe ich oben schon geschrieben. Die Formulierung findest Du mehrfach hier im Forum, ist allerdings - zumindest in meinen Anträgen - auch sehr minimalistisch.
Danke. Der Antrag ist in unserem Schriftsatz enthalten.

Sorry aber ich stehe auf dem Schlauch - auch nachdem ich die §§ gelesen habe. Ich schicke den dann an die StA und nicht an die Bußgeldstelle? :oops: