Hilfe bei Abrechnung PKH

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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dinchen811
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#1

04.05.2011, 09:49

Guten Morgen liebe Mitstreiter/innen,

ich stehe hier heute morgen wahrscheinlich mal wieder auf dem Schlauch. Hatte aber so einen Antrag auch noch nie.

Also: Schreiben vom Gericht: GGW der anwaltlichen Tätigkeit wird festgesetzt
bis Kl-SS vom 11.12.2010 auf 8.880,62 €
ab Kl-SS vom 11.12.2010 auf 13.851,01 €
ab Kl-SS vom 15.12.2010 auf 17.343,41 €
für Vgl. auf 18.326,36 €

Wir haben Klägerin im Arbeitsgerichtsverfahren vertreten. Wie muss denn nun meine Abrechnung aussehen bezüglcih der Prozessgebühr? Terminsgebühr auf 17.343,41, oder?
Differenzprozessgebühr?
1003 aus 17.343,41 und 1000 aus 1.000,00 €

Hatte ich noch nie. Oh ha und das am frühen Morgen.

Danke für Eure Hilfe. LG Diana
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Liesel
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#2

04.05.2011, 09:53

Prozeßgebühr gibt´s seit Einführung des RVG nicht mehr. :mrgreen:

Ne, jetzt ernsthaft:

Die VG wird immer aus dem höchsten anhängigen Wert berechnet. Bei einem Vergleichsmehrwert erhälst du noch eine 0,8 VG aus dem Mehrwert, mußt aber 15 III beachten.
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Katharina28
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#3

06.05.2011, 22:50

bis Kl-SS vom 11.12.2010 auf 8.880,62 €
ab Kl-SS vom 11.12.2010 auf 13.851,01 €
ab Kl-SS vom 15.12.2010 auf 17.343,41 €
für Vgl. auf 18.326,36 €

Also die Verfahrensgebühr, wie oben schon geschrieben, nach dem höchsten Wert. Bei der Terminsgebühr musst Du schauen, wann der Termin stattfand. Vor dem 15.12. aus 13.851,01 € und danach aus 17.343,41 €. Es sei denn, der Vergleich wurde in der Verhandlung geschlossen; sprich: es wurde erörtert, dann natürlich aus 18.3326-36 €. Sodann eine Einigungsgebühr in Höhe von 1,0 aus 17.343,41 € und eine Einigungsgebühr in Höhe von 1,5 aus 982,95 €. Sowie die weitere Verfahrensgebühr (früher Prozessdifferenzgebühr) in Höhe von 0,8 aus 982,95 €, wobei hierbei ja -wie oben schon steht- der § 15 III RVG beachtet werden muss. :)
[b][i]Es gibt zwei Dinge, die sind unendlich. Das Universum und die menschliche Dummheit. Obwohl.... Beim Universum bin ich mir nicht so ganz sicher.
(Albert Einstein)[/i][/b]


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sunshine24
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#4

07.05.2011, 10:26

Es sei denn, der Vergleich wurde in der Verhandlung geschlossen;
Muss nicht unbedingt, die TG aus dem vollen Wert würdest du auch bei einem "Beschlussvergleich" nach § 278 Abs. 6 ZPO bekommen.
Ansonsten stimme ich meinen Vorrednern zu.
Ich wollte mich wirklich benehmen, aber es gab so viele andere Optionen!
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