Hallo,
also ... wir legen Nichtzulassungsbeschwerde zum BGH ein, die Gegenseite bestellt sich über einen beim BGH zugelassenen Anwalt und beantragt die Nichtzulassungsbeschwerde zurückzuweisen. Wir nehmen die Nichtzulassungsbeschwerde zurück.
Kann der BGH-Anwalt jetzt aufgrund des Sachantrags (Antrag auf Zurückweisung) eine 2,3 Gebühr gem. 3508 VV geltend machen oder nur die 1,8 Gebühr gem. 3509 iV 3201 VV weil ja der Auftrag quasi geendet hat, bevor das Rechtsmittel begründet wurde???
Danke schon mal im Voraus!!!
Herzliche Grüße und ein schönes Wochenende!!!
Ali
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Stichwort: Postulationsfähigkeit...
~ Grüßle ~
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