Abrechnung Familienrecht

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
strohblume
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#1

27.04.2011, 11:27

Hallo Ihr Lieben,

brauche mal Euere Hilfe bei einer familienrechtlichen PKH-Abrechnung.

Bezüglich des Streitwertes wurde folgendes beschlossen:

Verfahrenswert für das Scheidungsverfahren wird auf 7.197,00 € festgesetzt;
Regelung der Folgesache VA erhöht sich dieser Verfahrenswert um weitere 2.159,10 €;
für die Folgesache Zugewinnausgleich erhöht sich der Verfahrenswert ab 19.12.06 um weitere 81.756,93 €;
Ein Vergleichsmehrwert besteht nicht.

Folgende Eckdaten:

Scheidungsantrag gestellt am 16.01.06
Auskunftsantrag wegen Zugewinn am 04.12.06 gestellt
Auskunftsantrag wegen Zugewinn am 19.12.06 für erledigt erklärt, da Auskunft erteilt wurde
im VHT am 05.04.11 wurde dann ein Vergleich geschlossen

Ich würde wie folgt abrechnen:

VG 3100 VV RVG aus 91.113,03 € 508,30 €
TG 3104 VV RVG aus 91.113,03 € 469,20 €
RG 1003 VV RVG aus 91.113,03 € 391,00 €
zzgl. Auslagen + MwSt


Ist dies so richtig oder muss ich bei den Streitwerten was beachten?
Liebe Grüße Strohblume
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niva
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#2

27.04.2011, 11:32

Über den Scheidungsstreitwert darfst du keine Einigungsgebühr abrechnen, aber ansonsten sieht es richtig aus. Prüfe aber nochmal genau, über was sich alles geeinigt wurde.
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Adora Belle
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#3

27.04.2011, 11:32

Worüber wurde der Vergleich geschlossen? Über die Ehe kann man sich nicht vergleichen, die fällt da in jedem Fall raus. EG kann für Zugewinn und/oder VA entstehen.
strohblume
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#4

27.04.2011, 11:57

Stimmt natürlich Adora, dass man sich über die Ehe nicht vergleichen kann. :lol:

Man sollte vorher vielleicht mal gründlicher drüber nachdenken :wink:

Es wurde sich über Kindesunterhalt und Zugewinn verglichen. Bezüglich VA wurde dieser vom Scheidungsverbund abgetrennt.

Bezüglich des Verfahrenswertes für das Scheidungsverfahren steht noch:

"Der Verfahrenswert für das Scheidungsverfahren wird unter Berücksichtigung eines zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens noch unterhaltsberechtigen minderjährigen Kindes auf 7.197,00 € festgesetzt."
Liebe Grüße Strohblume
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#5

27.04.2011, 12:02

Wo kommt denn jetzt plötzlich der KiU her? Davon steht oben nichts.
strohblume
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#6

27.04.2011, 12:05

Ich sagte ja, man sollte mal richtig lesen :shock:

Ich wurde beim Schreiben mehrmals gestört und da ist der KiU untergegangen.

Entsteht die Einigungsgebühr jetzt doch beim Scheidungsstreitwert?
Liebe Grüße Strohblume
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#7

27.04.2011, 12:07

Für die Scheidung kann es keine EG geben. Wenn KiU noch anhängig war, dann muß es aber hierfür auch noch einen SW geben.
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#8

27.04.2011, 12:17

Im Beschluss steht aber nichts wegen einem gesonderten SW für KiU.
Liebe Grüße Strohblume
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#9

27.04.2011, 12:27

War der KiU denn tatsächlich mit anhängig? Und wurde darüber ein Vergleich im Termin 2011 geschlossen? Immerhin ist das Verfahren über 5 Jahre alt, und offenbar ist zwischenzeitlich das Kind nicht mehr minderjährig und evtl auch schon nicht mehr unterhaltsberechtigt.

Sorry, aber so geht das nicht. Du mußt erstmal Deine Daten sortieren.
strohblume
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#10

27.04.2011, 12:55

Die Antragsgegnerin hatte gegen unseren Mandanten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eingeleitet und eine Lohn- und Kontopfändung eingeleitet. Es ist richtig, dass das Kind mittlerweile nicht mehr minderjährig ist. Es sind jedoch Unterhaltsrückstände aufgelaufen.

Im Vergleich im Termin 2011 wurde vereinbart, dass die Antragsgegnerin unseren Mandanten von Unterhaltszahlungspflichten gegenüber dem Kind freistellt, welche bis zur Volljährigkeit entstanden sind. Weiterhin wurde vereinbart, dass die Antragsgegnerin die veranlassten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zurücknimmt und aus der vorliegenden Unterhaltsurkunde keine weiteren Ansprüche mehr ableitet.

Somit war der KiU nicht anhängig, da hier bereits ein Titel vorlag.

Ich würde nunmehr wie folgt abrechnen:

VG 3100 VV RVG aus 91.113,03 €
TG 3104 VV RVG aus 91.113,03 €
EG 1003 VV RVG aus 83.916,03 €
zzgl. Auslagen + MwSt

OK????
Liebe Grüße Strohblume
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