Ich habe hier eine Akte und weiß nicht wirklich ganz genau wie ich da jetzt was abrechnen muss.
Als erstes haben wir mit der Gegenseite für Mutter und 2 Kinder wegen Trennungsunterhalt korrespondiert, dann haben wir ein Aufforderungsschreiben abgeschickt wegen rückständigen Unterhalt und dann haben wir eine Klage entworfen auf Zahlung von rückständigem Unterhalt, daraufhin hat der Mann dann eine Urkunde beim Jugenamt unterschrieben. Dann haben wir eine Abänderungsklage bzgl. des Unterhalts bei Gericht eingereicht.
Was muss ich denn hier wie anrechnen?
Abrechnung Familiensachen
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Also
ich mach eine Rechnung über vorgerichtlichen Trennungsunterhalt 2300 + 0,6 Erhöhung
Dann mach ich ne Rechnung über das Aufforderungsschreiben 0,3 Geschäftsgebühr + 0,6 Erhöhung
Dann ne Rechnung für den Entwurf der Klage mit 0,8 VG 3101 - hier muss ich glaub ich nicht anrechnen, oder?
und ne Rechnung für die Abänderungsklage auch ohne Anrechnung.
ich muss gestehen, Anrechnungen waren noch nie so mein Fall
ich mach eine Rechnung über vorgerichtlichen Trennungsunterhalt 2300 + 0,6 Erhöhung
Dann mach ich ne Rechnung über das Aufforderungsschreiben 0,3 Geschäftsgebühr + 0,6 Erhöhung
Dann ne Rechnung für den Entwurf der Klage mit 0,8 VG 3101 - hier muss ich glaub ich nicht anrechnen, oder?
und ne Rechnung für die Abänderungsklage auch ohne Anrechnung.
ich muss gestehen, Anrechnungen waren noch nie so mein Fall
- Liesel
- ...ist hier unabkömmlich !
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Unterhalt:
Streitwert in Unterhaltssachen ist der Jahresbetrag des geforderten Betrages bzw. der Differenz zum bisher gezahlten Unterhalt. Sind mehrere Ansprüche vorhanden, werden die SW addiert. Eine Erhöhungsgebühr gibt es nicht. Rückstandsbeträge werden hinzuaddiert.
Klage wegen Rückstand:
Wurde die Klage bereits eingereicht? Anzurechnen wäre hier die hälftige GeschG aus dem Streitwert, welcher identisch mit der außergerichtlichen Zahlungsaufforderung hinsichtlich Rückstand.
Klage auf Abänderung:
Wenn ihr bereits außergerichtlich aufgefordert habt, den vollen Unterhalt zu zahlen, ist hier m.E. auch die hälftige GeschG aus dem SW der Differenz zwischen dem anerkannten und dem geforderten Unterhalt auf die VG anzurechnen.
Streitwert in Unterhaltssachen ist der Jahresbetrag des geforderten Betrages bzw. der Differenz zum bisher gezahlten Unterhalt. Sind mehrere Ansprüche vorhanden, werden die SW addiert. Eine Erhöhungsgebühr gibt es nicht. Rückstandsbeträge werden hinzuaddiert.
Klage wegen Rückstand:
Wurde die Klage bereits eingereicht? Anzurechnen wäre hier die hälftige GeschG aus dem Streitwert, welcher identisch mit der außergerichtlichen Zahlungsaufforderung hinsichtlich Rückstand.
Klage auf Abänderung:
Wenn ihr bereits außergerichtlich aufgefordert habt, den vollen Unterhalt zu zahlen, ist hier m.E. auch die hälftige GeschG aus dem SW der Differenz zwischen dem anerkannten und dem geforderten Unterhalt auf die VG anzurechnen.
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- niva
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Eine Erhöhungsgebühr bekommst du hier nicht. Es handelt es sich ja nicht um 3 Auftraggeber, die Trennungsunterhalt bekommen, die Ehefrau bekommt Trennungsunterhalt und die 2 Kinder Kindesunterhalt. Du hast also nur eine 2300 aus dem Gesamtsjahreswert.
Falls du hiermit die Rückstände meinst, die gehören zu der obigen Sache dazu, da erhöht sich ja nur der Gegenstandswert.0,3 Geschäftsgebühr + 0,6 Erhöhung
Doch, hier muss du anrechnen.Entwurf der Klage mit 0,8 VG 3101 - hier muss ich glaub ich nicht anrechnen
Sehe ich auch so, da du ja auf die 0,8 anrechnest.Abänderungsklage auch ohne Anrechnung
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Wie niva: Die Erhöhungsgebühr bekommst du nicht. Jedes Kind und die Frau haben einen eigenen Unterhaltsanspruch, deshalb ist es nicht derselbe Gegenstand.