Abrechnung in Strafsache bei Freispruch

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Sungirl
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#1

08.04.2011, 09:51

Guten Morgen,

ich soll eine Strafsache abrechnen.

Anwalt war als Pflichtverteidiger beigeordnet. Im Termin wurde der Mandant freigesprochen.

Abtretungserklärung des Mandanten liegt vor.

Soooo, rechne ich jetzt mit der Wahlverteidigergebühren ab?????
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Adora Belle
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#2

08.04.2011, 09:53

Jep.
Sungirl
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#3

08.04.2011, 10:09

Ganz ganz sicher! :D
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#4

08.04.2011, 10:28

Ist das ne Frage? Ja, ganz ganz ganz dolle wirklich sicher. :mrgreen: KFA über Wahlanwaltsgebühren mit Verzinsung ab Antragseingang, Verzicht auf PV-Vergütung, Erklärung zum Vorsteuerabzug und Abtretungserklärung des Mandanten. Und los!
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#5

08.04.2011, 12:31

:thx :thx :thx :thx
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#6

17.01.2012, 12:32

Ich hätte eine Frage an Euch, da ich nicht sooft im Strafrecht abrechnen muss:

RA war Pflichtverteidiger vor dem Amtgericht. STA hat Berufung eingelegt, dann wurde der Mandant beim Landgericht freigesprochen.

Nun rechne ich ab Wahlanwaltsgebühren für das Berufungsverfahren. Jetzt meine Frage: Gilt dies dann nach Freispruch auch für das Verfahren (Pflichtverteidigergebühren abgerechnet) vor dem Amtsgericht rückwirkend in I. Instanz??

Danke Euch für eine schnelle Antwort
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#7

17.01.2012, 12:35

Ja, gilt für das gesamte Verfahren. Entsprechend sollte auch die Kostenentscheidung lauten. Anders ist das nur, wenn die Kostengrundentscheidung die Erstattung einschränkt.
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