Widerspruch gegen Kfa

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
Nala
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#1

05.04.2011, 12:04

Hallo Ihr Lieben,

ich bräuchte Eure Hilfe bei einem Kfa. Wir haben den Rechtsstreit in der 3. Instanz verloren. Die Gegenseite (Beklagte) hat nun Kfa für alle drei Instanzen beantragt. In jedem dieser Kfa sind total überhöhte Reisekosten aufgeführt. Der gegnerische Anwalt hat Übernachtungskosten, Taxi, Flug, Autofahrt zum Flughafen etc. alles für ihn selbst und für den Geschäftsführer der Beklagten beantragt. Ich bin mir nicht ganz sicher, ob wir für den GF der Gegenseite auch die Reisekosten zum Termin bezahlen müssen. Er wurde nicht persönlich oder als Partei extra vom Gericht geladen. Was meint Ihr?
Danke und viele Grüße
Nala
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Liesel
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#2

05.04.2011, 12:11

Ob das persönliche Erscheinen der Partei zum Termin angeordnet war, spielt keine Rolle. Wenn die Partei erscheint, können Auslagen nach dem JVEG geltend gemacht werden.

Ob in deinem Fall eine Erstattungsfähigkeit der beantragten Auslagen gegeben ist, kann deiner Sachverhaltsschilderung so nicht entnommen werden.
LEBE DEN MOMENT

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gkutes

#3

05.04.2011, 12:16

Ob in deinem Fall eine Erstattungsfähigkeit der beantragten Auslagen gegeben ist, kann deiner Sachverhaltsschilderung so nicht entnommen werden.
dito
hier musst du noch schreiben, wer wo wohnt
Nala
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#4

05.04.2011, 12:27

Ach so. Also der Termin I. und II. Instanz fand in München statt. Der Termin BGH in Karlsruhe. Der Beklagte und sein RA wohnen in Bonn. Sie sind mit dem Auto nach Düsseldorf gefahren und von dort aus nach München geflogen. Beim 1. Termin haben sie in München übernachtet (Kosten 500,00!!!). Beim 2. Termin haben sie nur Flugkosten angegeben. Weder Autofahrt noch Übernachtung. Zum 3. Termin nach Karlsruhe sind sie mit dem Auto gefahren und haben dort übernachtet (Kosten 127,00!!!). Also insgesamt für alle 3 Instanzen beantragen sie 2.188,76.

Ich denke die 500 Euro für die Übernachtung beim 1. Termin ist überflüssig. Dies ist kein normales Hotel gewesen, sondern eine Kurhotel, sieht man auch am Preis. Man kann auch 1 Stunde mit dem Auto von Bonn nach Düsseldorf und dann nach München mit dem Flieger. Der Termin war um 9.15 Uhr. Also hätten die ca. um 6 Uhr losfahren können. Also keine unzumutbare Zeit und am gleichen Tag wieder zurück. Mir kommt es schon seltsam vor, dass wir auch für den GF der Gegenpartei die Kosten der Reisen übernehmen sollen.

Der 3. Termin (BGH) war um 11 Uhr. Also locker mit dem Auto hin und zurück ohne zu Übernachten.
*finchen*
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#5

05.04.2011, 12:52

Ich hatte hier erst kürzlich mal einen älteren Beitrag gelesen, in dem 13 eine Reihe von Entscheidungen gepostet hat, in denen es um die Erstattungsfähigkeit von Reisekosten der Partei ging. Daraus ging hervor, dass es egal ist, ob die Partei zum Termin geladen wurde oder nicht und diese Kosten erstattungsfähig sind.

Also, wenn die fliegen, können die meiner Meinung nach, dann auch am selbsten Tag wieder zurück, wenn der Termin um 9:15 Uhr war! ging ja beim 2. Termin wohl auch. Würd ich auch mal so schreiben.

Wegen den Fahrtkosten zum Termin beim BGH. Haben die die zweimal angesetzt, also 1 mal für RA und einmal für Partei? Dann würd ich noch dreist fragen, ob sie denn tatsächlich getrennt gefahren sind. Halte ich eher für unwahrscheinlich.
*finchen*
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#6

05.04.2011, 12:58

So, hab auch noch ein bisschen rumgerechnet. Also von Bonn nach Karlsruhe einfach Strecke ca. 275 km, also so knapp 3 Stunden eine Fahrt. Da muss man wirklich nicht unbedingt übernachten. Halte ich jetzt auch für zumutbar danach wieder nach Bonn zu fahren, wenn es keine 6 Stunden-Monster-Verhandlung war.
gkutes

#7

05.04.2011, 13:18

13 hat geschrieben:Aus einem Skript:

Übernachtungskosten sind als notwendig i.S.v. § 91 ZPO anzusehen, wenn die Reise ansonsten zu einem unzumutbar frühen Zeitpunkt angetreten hätte werden müssen (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 27. A., § 91 Rn. 13 "Reisekosten"). Das OLG Celle folgt insoweit der überzeugenden Rechtsprechung des OLG Karlsruhe (Beschl. v. 24.07.2003 = NJW-RR 2003, 1654 f.), wonach es der Partei grundsätzlich nicht zugemutet werden kann, die in einer Rechtssache notwendig werdende Reise zur Nachtzeit zu beginnen. Dabei ist als Nachtzeit in Anlehnung an § 758a IV 2 ZPO die Zeit zwischen 21:00 Uhr und 06:00 Uhr morgens anzusehen (OLG Karlsruhe, a.a.O.).

Was für den Reisebeginn gilt, muss auch für das Reiseende gelten.
wegen Bonn/München
hier musst du halt mal schauen, wann da so die flieger gehen. Wie lange die Verhandlung ging, weißt du ja. Als Flughäfen würde ich Düsseldorf UND Köln/Bonn hernehmen. letzterer ist ja sogar näher dran. Denke, dass auch von dort geflogen wird.

einen maximalen Übernachtungspreis habe ich jetzt noch nicht gefunden. Hier würde ich dann erstmal sagen, dass das unverhältnismäßig hoch ist.
Nala
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#8

05.04.2011, 13:35

Ihr seid die Besten! Vielen Dank!
ReLo
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#9

11.04.2011, 17:32

Wir haben eine ähnliche Sache: Die Gegenseite hat im KfA Reisekosten geltend gemacht, bei denen ich doch denke, dass sie zu hoch sind. Gegner sitzt in Duisburg, gegnerischer Anwalt in Stuttgart, Verhandlung in Berlin. Die gegnerische Kanzlei hat noch ein Büro in Dresden. An Reisekosten werden jetzt Flüge von Stuttgart nach Berlin + zurück + entsprechendes Abwesenheitsgeld geltend gemacht.

Grundsätzlich würde ich jetzt auf die fiktiven Reisekosten Duisburg - Berlin verweisen. Kann ich sonst noch darauf hinweisen, dass die Anreise eines Kollegen aus dem Dresdner Büro (gleiche Kanzlei!) günstiger gewesen wäre? Ich denke, die Strecke Duisburg-Berlin ist von uns zu tragen, aber das mit dem Kollegen aus Dresden lässt mir keine Ruhe... Ich habe noch nichts dazu gefunden ob man auch darauf verweisen kann, dass ein Kollege aus der gleichen Kanzlei, die örtlich dichter am Prozessgericht liegt, den Termin ja hätte wahrnehmen können und daher ggf. von dort die Reisekosten zu berechnen sind? Was denkt ihr?
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#10

11.04.2011, 19:46

Das wird sich nicht durchsetzen lassen, weil die Rechtsprechung unmissverständlich sagt, dass die Kosten der Entfernung Parteisitz-Gerichtsort-retour auf jeden Fall zu erstatten sind. Zudem habe ich meine Zweifel, dass man eine Sache, die von einem Anwalt der Hauptkanzlei bearbeitet wird, nur aus Entfernungsgründen mit einem Mal auf die Zweigstelle "abwälzen" kann.
~ Grüßle ~
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