HILFE! Abrechnung Sozialgericht

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Bina87
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#1

15.03.2011, 10:24

Hallöchen,

wir haben zum ersten mal vor dem Sozialgericht geklagt. Die Beklagte hat ein Teilanerkenntnis abgegeben und der Rest des Rechtsstreits wurde für erledigt erklärt.

Bekomme ich jetzt eine VG 3102 in Höhe von 250 €
und eine TG 3106 in Höhe von 200 €???

Oder muss die Terminsgebühr geringer sein, da es ja nur ein Teilanerkenntnis ist???

Danke schon einmal im Voraus!
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Liesel
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#2

15.03.2011, 10:26

Seid ihr erst ab Klageverfahren tätig gewesen?
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Bina87
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#3

15.03.2011, 10:27

ja sind wir! und was ist eigentlich mit der Erledigungsgebühr 1006 kann man da die Mittelgebühr für nehmen?
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Garfield2805
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#4

15.03.2011, 11:16

Hallo!

Nach (ganz) herrschender Meinung führen die Abgabe und Annahme eines Teilanerkenntnisses und die Zurücknahme der weitergehenden Klage nicht zur Entstehung einer Terminsgebühr nach Nr.3106 VV RVG. Ein Anerkenntnis im Sinne von § 101 Abs.2 SGG ist grundsätzlich nur ein vollumfängliches Anerkenntnis. Bei Bedarf kann ich dazu umfangreiche Rechtsprechung liefern. Selbst wenn man das Teilanerkennntis als Vergleich ansehen würde, käme man über Nr.3106 VV RVG nicht weiter. Denn dort fehlt -anders als in Nr.3104- der Verweis auf einen schriftlichen Vergleich.

Somit würde neben der Verfahrensgebühr (nur) eine Einigungsgebühr nach Nr. 1006, 1005, 1000 VV RVG entstehen. Häufig kann man da die Mittelgebühr beanstandungslos geltend machen (zumindest hier).
Bina87
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#5

15.03.2011, 11:45

Vielen Dank für die Antwort!
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Manuela77
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#6

18.08.2011, 11:01

Ich muss den Beitrag nochmals aufrufen, da ich ein ähnliches Problem zu bewältigen habe.

Wir hatten auch nach Klageeinreichung und Begründung ein von der Beklagten angebotenes Teilanerkenntnis angenommen und im übrigen für erledigt erklärt.

Im Rahmen der Prozesskostenhilfe habe ich also eine Verfahrens- und eine Terminsgebühr abgerechnet. Die Terminsgebühr wurde nun abgelehnt. Es lohnt sich also nicht, hiergegen Erinnerung einzulegen, richtig? :?

ABER: Ich habe es versäumt, die Erledigungsgebühr anzusetzen, die ja wohl doch angefallen ist. Meine Frage ist nun, ob ich die über das Erinnerungsverfahren nachträglich beantrage oder einfach einen korrigierten Vergütungsfestsetzungsantrag zum Gericht schicke. Wie gehe ich am klügsten vor? :cry:
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