Hallo,
erst einmal "Hallo". Ich bin ganz neu hier.
Da ich mehrere Jahre in meinem erlernten Beruf nicht gearbeitet habe, fehlen mir so manche Informationen nach Abrechnung gem. RVG.
Konkret geht es um folgendes:
Bußgeldbescheid gg. Mandanten wg. Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit:
Strafe EUR 160,-- + Gebühren 23,50 = 183,50 + Fahrverbot von einem Monat.
Hauptverhandlung fand statt; Einspruchsrücknahme nach dieser.
Was kann ich hier abrechnen?
Wäre sehr nett, wenn mir hier jemand helfen könnte!
im voraus!!!!
Abrechnung Bußgeldsache; Einspr.-Rücknahme nach Hauptverh.
- Kichererbse
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Erstmal hallo zurück,
du kannst Gebühren nach 5100 VV RVG ff. abrechnen. Schau mal dort in den Nummer nach, ist gar nicht so schwer
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LG Kichererbse [img]http://www.cosgan.de/images/smilie/frech/e030.gif[/img]
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Ich habe jetzt eine Grundgebühr nach Nr. 5100 VV angesetzt, weiterhin eine Verfahrensgebühr nach Nr. 5103 sowie eine Terminsgebühr nach Nrn. 5109, 5110 und natürlich die Auslagenpauschale sowie MWSt. Ist das so richtig?
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Deine Gebührenziffern sind richtig. Die Auslagenpauschale ist zweimal angefallen (inzwischen wohl streitig, aber ich halte daran fest ).
Es könnte u.U. auch eine 5115 angefallen sein, wenn tatsächlich nach der HV der Einspruch zurückgenommen wurde, und die Hauptverhandlung ausgesetzt war. Das ist allerdings jetzt sehr spekulativ. Ich gehe mal eher davon aus, daß in der HV zurückgenommen wurde. Dann bleibt es bei den von Dir berechneten Gebühren.
Es könnte u.U. auch eine 5115 angefallen sein, wenn tatsächlich nach der HV der Einspruch zurückgenommen wurde, und die Hauptverhandlung ausgesetzt war. Das ist allerdings jetzt sehr spekulativ. Ich gehe mal eher davon aus, daß in der HV zurückgenommen wurde. Dann bleibt es bei den von Dir berechneten Gebühren.
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Ist es hierfür egal, wann der Einspruch zurückgenommen wurde?Adora Belle hat geschrieben:Es könnte u.U. auch eine 5115 angefallen sein, wenn tatsächlich nach der HV der Einspruch zurückgenommen wurde, und die Hauptverhandlung ausgesetzt war. Das ist allerdings jetzt sehr spekulativ. Ich gehe mal eher davon aus, daß in der HV zurückgenommen wurde.
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Bis 2 Wochen vor Termin fällt die 5115 an. Dann nicht mehr, und auch bei Rücknahme im Termin nicht. Wenn Fortsetzungstermin anberaumt ist, hilft auch Rücknahme nach dem ersten Termin nicht. Wenn aber die HV ausgesetzt wurde, also beim nächsten Termin nochmal neu begonnen werden muß, dann ist wiederum die Frist von 2 Wochen bis zum Termin einzuhalten, damit die 5115 entsteht.
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Okay danke, wußte nicht genau, ob auch hier die 2-Wochen-Regelung greift.
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