Abrechnung nach BRAGO oder RVG?

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
Zaubermaus007
Kennt alle Akten auswendig
Beiträge: 566
Registriert: 19.05.2009, 08:47
Beruf: Justizobersekretärin
Wohnort: Hinterm Aktenberg

#11

24.01.2011, 10:18

Ja, es ging auch um die Abrechnung nach RVG oder BRAGO. Und nach Art. 111 wird der wiederaufgenommene VA nach RVG abgerechnet...
Lillymaus
Kennt alle Akten auswendig
Beiträge: 542
Registriert: 18.04.2007, 10:32
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
Software: AnNoText
Wohnort: Jülich

#12

24.01.2011, 10:18

Also rechne ich praktisch nach BRAGO wie damals ab mit 3 Gebühren aber dann mit 19% oder wie?

Oder rechne ich jetzt nach RVG mit Termins- und Verfahrensgebühr?

Beides dann nach SW 8660

Wenn ich jetzt nach RVG abrechnen würde nach dem gesamten Streitwert hätte ich weniger als damals nach BRAGO nach dem SW 6660.

Das würde ja bedeuten, dass wir jetzt nichts mehr bekommen würden bzw. noch was erstatten müssten????
Lillymaus
Kennt alle Akten auswendig
Beiträge: 542
Registriert: 18.04.2007, 10:32
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
Software: AnNoText
Wohnort: Jülich

#13

24.01.2011, 10:20

Also ich denke, dass ich auf jeden Fall mit 19% abrechnen muss
Zaubermaus007
Kennt alle Akten auswendig
Beiträge: 566
Registriert: 19.05.2009, 08:47
Beruf: Justizobersekretärin
Wohnort: Hinterm Aktenberg

#14

24.01.2011, 10:27

Wenn ihr damals aus dem Mehrwert VA keine Gebühren erhalten habt, kannst du jetzt deine 1,3 VG und 1,2 TG + 19 % MWST nach dem Wert VA abrechnen.
gkutes

#15

24.01.2011, 11:15

aber eigentlich hätte das schon 3 Monate nach Ruhendstellung nach BRAGO abgerechnet werden können. Nur weil das nicht gemacht wurde, wird jetzt nach RVG abgerechnet?
muss mir jetzt mal diesen Art.111 durchlesen
Lillymaus
Kennt alle Akten auswendig
Beiträge: 542
Registriert: 18.04.2007, 10:32
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
Software: AnNoText
Wohnort: Jülich

#16

24.01.2011, 11:17

@Zaubermaus007: Das habe ich auch gemacht. Also aus 2000 Terminsgebühr und Verfahrensgebühr abgerechnet.

Jetzt kam aber folgende Mitteilung des AG:

wir möchten die Liquidation überprüfen. Die Abrechnung muss im Verbund mit dem SCheidungsverfahren erfolgen, da die Abtrennung gebührenrechtlich keine Auswirkungen hat.
Zaubermaus007
Kennt alle Akten auswendig
Beiträge: 566
Registriert: 19.05.2009, 08:47
Beruf: Justizobersekretärin
Wohnort: Hinterm Aktenberg

#17

24.01.2011, 11:18

Dann wäre der Wert für den VA aber nur vorläufig festgesetzt worden, dann hätte bei Abrechnung auch eine Anrechnung erfolgen müssen. Da der VA abgetrennt wurde und offensichtlich nicht abgerechnet wurde, kann der VA nun isoliert - aber nach RVG - abgerechnet werden.
Lillymaus
Kennt alle Akten auswendig
Beiträge: 542
Registriert: 18.04.2007, 10:32
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
Software: AnNoText
Wohnort: Jülich

#18

24.01.2011, 11:25

Der streitwert der damals bei der abrechnung zugrundegelegt wurde,also die 6660, war nur der Streitwert für die scheidung.

Der Streitwurde für den VA wurde damals noch gar nicht festgesetzt.

Also war die Abrechnung von mir doch so korrekt ?

Und als Begründung gebe ich Deine Ausführungen (von 11.18 Uhr) in etwa an?
Zaubermaus007
Kennt alle Akten auswendig
Beiträge: 566
Registriert: 19.05.2009, 08:47
Beruf: Justizobersekretärin
Wohnort: Hinterm Aktenberg

#19

24.01.2011, 11:36

@Lillymaus: Du hast geschrieben, der VA wurde ruhendgestellt. Erging nicht ein Beschluss, dass der VA ausgesetzt wurde?

Als Begründung gibt es mittlerweile genügend Rechtsprechungen. Eine davon ist vom OLG Celle, 12 WF 102/10.
Lillymaus
Kennt alle Akten auswendig
Beiträge: 542
Registriert: 18.04.2007, 10:32
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
Software: AnNoText
Wohnort: Jülich

#20

24.01.2011, 11:47

Es gibt einen Beschluss in welchem es u.a. heißt…

….Das Verfahren über den VA wird ausgesetzt.

….Sobald Versorgungsleistungen erbracht werden, ist er auf Antrag wieder aufzunehmen.

Dann drei Jahre später wurde von hieraus wohl mitgeteilt, also 2006, das der Antragsgegner verstorben ist und unsere Mandantin nach wie keine Rentenbezüge bezieht.

Dann kam 2007 ein Schreiben des AG, dass das Verfahren aus den Gründen des Beschluss (der oben auszugsweise erwähnt wurde) weiter ausgesetzt bleibt. Wenn das Verfahren fortzusetzen ist, ist es gegen die Erben des Antragsgegners weiterzubetreiben.

Und dann kam halt 2010 die Mitteilung des AG, dass das Verfahren wieder aufgenommen wird.

Dann wurden im Beschlusswege Rentenanwartschaften übertragen und der SW mit 2000 festgesetzt.
Antworten