Abrechnung Sozialrecht

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
strohblume
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#1

18.01.2011, 11:05

Hallo zusammen,

brauche Euere Hilfe. Folgender Sachverhalt:

ARGE hat Bescheid erlassen, daraufhin haben wir Widerspruch eingelegt
durch ARGE wurde Widerpruchsbescheid erlassen, daraufhin haben wir geklagt

ARGE hat dann gegenüber Sozialgericht Anerkenntnisvorschlag abgegeben, welchen wir zugestimmt haben.

Bezüglich der Kosten wurde folgendes geregelt:
"Die Beklagte erklärt sich dem Grunde nach zur Übernahme der notwendigen außergerichtlichen Kostgen entsprechend dem Klagebegehren bereit."


Was kann denn jetzt gegenüber der ARGE abrechnen?

2400 und 3103?
Liebe Grüße Strohblume
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Liesel
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#2

18.01.2011, 11:10

Jep. Bei Anerkenntnis bekommst du noch die TG.
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#3

18.01.2011, 11:12

Die TG ohne Termin?

Eine Anrechnung der GG erfolgt aber im Sozialrecht nicht, oder?
Liebe Grüße Strohblume
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#4

18.01.2011, 11:29

Ok habe es schon im RVG gefunden.

Danke aber für den Hinweis :D
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Liesel
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#5

18.01.2011, 11:30

Bei Anerkenntnis gibts die TG auch ohne Termin - die Höhe mußt du über § 14 bestimmen. Meist wird hier von 1/2 bis 1/3 der Mittelgebühr ausgegangen.

Eine Anrechnung der GeschG mußt du nicht vornehmen, da ja wegen der Vertretung im Widerspruchsverfahren schon die VG reduziert ist.
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#6

08.03.2011, 16:04

Hallo Ihr Lieben,

ich hätte dann auch mal eine Frage: Vorab - ich soll eine sozialgerichtliche Sache abrechnen aber habe das noch nie gelernt noch habe ich das was ich gelesen habe dazu im RVG für Anfänger verstanden.

Also mein Chef meinte, dass wir eine außergerichtliche Tätigkeit hatten weil eine Anhörung beim Arbeitsamt stattgefunden hat aufgrund Ruhen des Arbeitslosengeldes.#

Weiterhin gab es dann ein Widerspruchsverfahren gegen den ergangenen Beschluss

und dann eine Klage vor dem Sozialgericht.

Wie sich das mit dem Streitwert verhält habe ich nicht verstanden, also Betragsrahmen oder Wertgebühren, dass wenn man keine Anhaltspunkte hat der Streitwert 5.000,00 € gedeckelt ist habe ich schon verstanden.

Wäre super nett wenn ihr mir helfen könntet - ich verzweifle.
Sam29

#7

09.03.2011, 10:35

Da der Mdt zum Personenkrei des § 183 SGG gehört, wird nicht nach einem GW abgerechnet, sondern nach Betragsrahmengebühren.

Du kanst abrechnen das Anhörungsverfahren gegenüber dem Mdt. GG 2400 VV RVG
Widerspruchsverfahren mit 2401
Klageverfahren 3102 ff

Die beiden letzteren Verfahren je nach Kostenentscheidung gegenüber der ARGE
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Liesel
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#8

09.03.2011, 10:42

Beim Klageverfahren mußt du die VG nach 3103 abrechnen, da bereits eine Tätigkeit im Vorverfahren vorausging.
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Sam29

#9

09.03.2011, 10:44

JA dem ist zuzustimmen. Tippfehler, habe ja extra das Vorverfahren aufgeführt. :roll:
Garfield2805
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#10

09.03.2011, 12:31

Wenn bezüglich der anwaltlichen Tätigkeiten im Widerspruchsverfahren Beratungshilfe bewilligt wurde, wird mittlerweile auch die Anwendung von Nr.3102 VV RVG - statt Nr.3103 VV RVG - vertreten (Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 04.11.2010, L 15 B 617/08 SB KO).

Die (zerstrittenen) LSG-Senate in NRW sehen das zwar (bislang) anders, aber man kann es ja mal versuchen...
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