KFA

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
Sungirl
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 381
Registriert: 04.06.2010, 17:12
Software: a-jur

#1

09.11.2010, 11:18

Guten morgen, :D

Folgender Sachverhalt.

Unser Mandant: Kläger

Klagerücknahme gem. § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO.
Beschluss, dass die Kosten dem Beklagten auferlegt werden.

Jetzt soll ich KFA erstellen.

Gibt es da eine Besonderheit??????? :( oder berechne ich nur die Nr. 3100 VV RVG + Auslagen?
gkutes

#2

09.11.2010, 11:27

Gibt es da eine Besonderheit???????
nein, gibt es nicht
Benutzeravatar
13
NORTHERN DINO
NORTHERN DINO
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 17711
Registriert: 02.04.2006, 21:36
Beruf: Dibbel-Ribbel i.R.
Wohnort: Siehe Flagge

#3

09.11.2010, 11:34

Euer Mandant ist Kläger, nimmt die Klage zurück und der Beklagte trägt die Kosten... :?: :?: Wie das?
~ Grüßle ~
BildBild Bild

Bild

Veni, vidi, violini (Ich kam, ich sah, ich vergeigte)... :roll: 257

>>> Bitte keine Sachfragen per pN.
Nutze das Forum zum Vorteil aller! <<<
Sungirl
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 381
Registriert: 04.06.2010, 17:12
Software: a-jur

#4

09.11.2010, 11:49

13 hat geschrieben:Euer Mandant ist Kläger, nimmt die Klage zurück und der Beklagte trägt die Kosten... :?: :?: Wie das?
Das geht auch :D

Schau dir mal den § 269 Abs 3 Satz 3 ZPO an.
Sungirl
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 381
Registriert: 04.06.2010, 17:12
Software: a-jur

#5

09.11.2010, 11:49

gkutes hat geschrieben:
Gibt es da eine Besonderheit???????
nein, gibt es nicht

Also ist die Gebührenberechnung richtig. :oops:

3100 VV RVG
7002 VV RVG
gkutes

#6

09.11.2010, 11:56

wenn keine TG entstanden ist - ja
Benutzeravatar
13
NORTHERN DINO
NORTHERN DINO
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 17711
Registriert: 02.04.2006, 21:36
Beruf: Dibbel-Ribbel i.R.
Wohnort: Siehe Flagge

#7

09.11.2010, 11:58

Das ist mir schon klar, ich wollte nur sicher gehen, dass keine versehentliche Vertauschung der Parteirollen stattgefunden hat.

Edith:
Du Schande, ich habe die Vorschrift oben überlesen... :oops:
~ Grüßle ~
BildBild Bild

Bild

Veni, vidi, violini (Ich kam, ich sah, ich vergeigte)... :roll: 257

>>> Bitte keine Sachfragen per pN.
Nutze das Forum zum Vorteil aller! <<<
gkutes

#8

09.11.2010, 12:00

klaro war die vorschrift genannt
für 13: Bild
:lol:
Benutzeravatar
13
NORTHERN DINO
NORTHERN DINO
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 17711
Registriert: 02.04.2006, 21:36
Beruf: Dibbel-Ribbel i.R.
Wohnort: Siehe Flagge

#9

09.11.2010, 12:03

:ohmann :pfeif :huch
~ Grüßle ~
BildBild Bild

Bild

Veni, vidi, violini (Ich kam, ich sah, ich vergeigte)... :roll: 257

>>> Bitte keine Sachfragen per pN.
Nutze das Forum zum Vorteil aller! <<<
Lachgummi
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 456
Registriert: 16.12.2009, 09:22

#10

04.01.2011, 16:20

Wir haben 2 Antragsteller im Mahnverfahren vertreten, die Beklagten haben Widerspruch eingelegt.
1,3 Vg 3305 GW: der aus dem MB
Dann haben wir Klageantrag gestellt und gleichzeitig die Klage erweitert.
1,6 Vg 3100 GW: wurde festgesetzt (Klageerweiterung mit rein gerechnet)
Abzüglich 0,75 Vg 3305 (Anrechnung)
Zwischenzeitlich wurde von den Gegnern ein Teilbetrag gezahlt – Teilerledigung wurde beantragt.
Auch der Restbetrag wurde gezahlt, so dass Rücknahme der Klage erklärt wurde. Die Kosten des Verfahrens wurden den Beklagten gem. § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO auferlegt!

Sehr ich das mit der Abrechnung richtig??
Antworten