Hallo allerseits, vielleicht könnt ihr mir helfen. Also ich muss eine Mietsache abrechnen, in welcher der Anwalt eine Mietaufhebungsvereinbarung mit Gegenseite geschlossen hat, einvernehmlich.
Mit ist als Streitwert in Räumungsangelegenheiten der Jahreswert bekannt. Nun habe ich etwas nachgelesen und in meiner Streitwerttabelle steht folgendes: außergerichtliche Tätigkeit des RA beim Mietvertrag (Entwurf, Begründung, Aufhebung - ohne Kündigung o. Streit über den Bestand o. die Dauer des Vertrages) Wert aller Leistungen (Mietzins + Nebenkosten) des Mieters während gesamter Vertragsdauer, max. 25-jähriger Betrag, bei unbestimmter Vertragsdauer 3-jähriger Betrag. (vgl. Enders, Jur Büro 96, 1 ff mit Beispielen)
Verstehe ich das nun richtig, dass ich den 3-jährigen Betrag als Streitwert ansetzen kann?
Hat vielleicht jemand das Juristische Büro 1996 und könnte mir den Artikel zur Verfügung stellen?
Streitwert Aufhebungsvereinbarung Mietverhältnis
- Sandra S.
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Hey, würde auch den 3-fachen Jahresbetrag nehmen.
Der Jahreswert nach GKG greift hier nicht, da sich der GW nur nach dem GKG bestimmt, wenn die Tätigkeit des Anwalts "Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein könnte". Ansonsten gilt die KostO.
Auf die Erstellung eines Mietaufhebungsvertrages kann nicht geklagt werden, deswegen GW nach der KostO (§ 25 I).
Der Jahreswert nach GKG greift hier nicht, da sich der GW nur nach dem GKG bestimmt, wenn die Tätigkeit des Anwalts "Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein könnte". Ansonsten gilt die KostO.
Auf die Erstellung eines Mietaufhebungsvertrages kann nicht geklagt werden, deswegen GW nach der KostO (§ 25 I).
Liebe Grüße
von Sandra
von Sandra
Hallo,
hier klinke ich mich mal ein. Die RS moniert bei uns den Streitwert. Sie ist der Ansicht , dass die Mietkaution, die mit der Mietaufhebungsvereinbarung geregelt wurde, sich nicht streitwerterhöhend auswirkt. Wie seht ihr das?
LG
Kora
hier klinke ich mich mal ein. Die RS moniert bei uns den Streitwert. Sie ist der Ansicht , dass die Mietkaution, die mit der Mietaufhebungsvereinbarung geregelt wurde, sich nicht streitwerterhöhend auswirkt. Wie seht ihr das?
LG
Kora
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War die Mietkaution denn streitig?
Nein, streitig war sie nicht, nur wurde über die Mietkaution ebenfalls eine Vereinbarung getroffen, was deren Auszahlung oder Verrechnung betrifft. Fällig ist die Mietkaution ja normalerweise erst 6. Monate nach Auszug.
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Dass erklärt die Reaktion der RSV: solange etwas nicht fällig oder streitig ist, gibt es keine Kostenzusage und somit auch keine Berücksichtigung beim Streitwert. Ihr könnt lediglich argumentieren, dass durch die Aufnahme in die Vereinbarung evtl. zukünftiger Streit vermieden worden ist.