Gegenstandswert der Einigungsgebühr - Verkehrsrecht
Verfasst: 05.03.2007, 16:10
Hallo,
ich bearbeite zwar überwiegend Verkehrssachen, aber im Moment bin ich doch etwas unsicher. Chef streitet sich mit Versicherung und ich bin mir nicht sicher, auf welche Seite ich mich stellen soll....
Wie hoch ist Wert der Einigungsgebühr?
Chef rechnet über Gesamtwert ab, Versicherung will nur über Einigungswert.
Ich habe einen Aufsatz vom Juristischen Büro (56. Jahrgang, Dezember 2005, Heft 12 – dabei fällt mir auf, da fehlt mir Seite 619 auf der Kopie.......) in dem stehen verschiedene Beispiele, ganz klar ist mir das dennoch nicht. Deshalb möchte ich jetzt Eure Meinung hören und wissen, wie Ihr das immer handhabt?!
In einer Sache streiten wir uns z.B. über mehrere Positionen, die Versicherung bietet an die Sache insgesamt zu erledigen gegen Zahlung von 100,00 €, wir bieten dagegen 150,00 € und die werden dann letztendlich auch gezahlt. Dabei werden verschiedene Sachen abgegolten, die vorher im Streit standen.... Jetzt dachte ich auch, dass wir über alles abrechnen können, weil Sache ja insgesamt dadurch erledigt wird aber Versicherung will das so nicht....
Ist es wirklich so, dass die Einigungsgebühr über den letztendlich gezahlten Wert entsteht?
Wir schreiben oft, wenn z.B. noch 200 Euro im Streit stehen, dass wir uns einverstanden erklären, die Sache durch restliche Zahlung von Betrag xy z.B. 120 Euro zu erledigen. Entsteht es dann nur über 120 Euro? Oder 200? Oder über den Gesamtbetrag der regulierten Positionen?
Ich habe hier auch ein Buch vom Deutschen Anwaltsverlag, Anwaltsgebühren Verkehrsrecht, dort ab Seite 60 ff (für den ders nachlesen kann und will) steht zwar, das eine Einigung über die Gesamtforderung vorliegt, aber dann steht da, dass die Erstattungsforderungen sich gegen den Gegner nicht nach dem Auftragswert sondern dem Erledigungswert richten.
Ich bin etwas verwirrt, ich rechne wohl die ganze Zeit falsch ab... aber erst jetzt kommen mehrere Beschwerden... muss mal in abgelegten Akten stöbern?!.... Ich weiß ja, dass wir abrechnen, nach dem Wert, der letztendlich reguliert wird (gegenüber KH) aber ich meine jetzt nur die Einigungsgebühr und da dachte ich bislang, es kommt drauf an, ob alles erledigt wird, oder nur über z.B. 600 noch verhandelt wird und eine Abfindungserklärung (auch über weniger z.B. 400) unterschrieben wird....
Vielleicht habt Ihr ja wenigstens noch etwas Literatur und Beispiele für mich.
Wäre sehr dankbar für alles!!! Damit ich das in Zukunft aus dem ff weiß –und vor allem meinem Chef jetzt sagen kann, dass er die KH falsch angeschrieben hat.... *oje*
Moneypenny
ich bearbeite zwar überwiegend Verkehrssachen, aber im Moment bin ich doch etwas unsicher. Chef streitet sich mit Versicherung und ich bin mir nicht sicher, auf welche Seite ich mich stellen soll....
Wie hoch ist Wert der Einigungsgebühr?
Chef rechnet über Gesamtwert ab, Versicherung will nur über Einigungswert.
Ich habe einen Aufsatz vom Juristischen Büro (56. Jahrgang, Dezember 2005, Heft 12 – dabei fällt mir auf, da fehlt mir Seite 619 auf der Kopie.......) in dem stehen verschiedene Beispiele, ganz klar ist mir das dennoch nicht. Deshalb möchte ich jetzt Eure Meinung hören und wissen, wie Ihr das immer handhabt?!
In einer Sache streiten wir uns z.B. über mehrere Positionen, die Versicherung bietet an die Sache insgesamt zu erledigen gegen Zahlung von 100,00 €, wir bieten dagegen 150,00 € und die werden dann letztendlich auch gezahlt. Dabei werden verschiedene Sachen abgegolten, die vorher im Streit standen.... Jetzt dachte ich auch, dass wir über alles abrechnen können, weil Sache ja insgesamt dadurch erledigt wird aber Versicherung will das so nicht....
Ist es wirklich so, dass die Einigungsgebühr über den letztendlich gezahlten Wert entsteht?
Wir schreiben oft, wenn z.B. noch 200 Euro im Streit stehen, dass wir uns einverstanden erklären, die Sache durch restliche Zahlung von Betrag xy z.B. 120 Euro zu erledigen. Entsteht es dann nur über 120 Euro? Oder 200? Oder über den Gesamtbetrag der regulierten Positionen?
Ich habe hier auch ein Buch vom Deutschen Anwaltsverlag, Anwaltsgebühren Verkehrsrecht, dort ab Seite 60 ff (für den ders nachlesen kann und will) steht zwar, das eine Einigung über die Gesamtforderung vorliegt, aber dann steht da, dass die Erstattungsforderungen sich gegen den Gegner nicht nach dem Auftragswert sondern dem Erledigungswert richten.
Ich bin etwas verwirrt, ich rechne wohl die ganze Zeit falsch ab... aber erst jetzt kommen mehrere Beschwerden... muss mal in abgelegten Akten stöbern?!.... Ich weiß ja, dass wir abrechnen, nach dem Wert, der letztendlich reguliert wird (gegenüber KH) aber ich meine jetzt nur die Einigungsgebühr und da dachte ich bislang, es kommt drauf an, ob alles erledigt wird, oder nur über z.B. 600 noch verhandelt wird und eine Abfindungserklärung (auch über weniger z.B. 400) unterschrieben wird....
Vielleicht habt Ihr ja wenigstens noch etwas Literatur und Beispiele für mich.
Wäre sehr dankbar für alles!!! Damit ich das in Zukunft aus dem ff weiß –und vor allem meinem Chef jetzt sagen kann, dass er die KH falsch angeschrieben hat.... *oje*
Moneypenny