Sofortige Beschwerde gegen KFB - Reisekosten

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Sanya
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#1

08.12.2010, 12:11

Hallo!

Ich brauche mal wieder Eure Hilfe/Einschätzung!

Wir haben in einer Zivilsache KFA über 3.344,88 EUR gestellt. Festgesetzt wurden aber nur 1.973,17 EUR. :(

Bei der Differenz von 1.371,71 EUR handelt es sich um Reisekosten (2 Termine, je ca. 1.500 km Hin- u. Rückfahrt, Abwesenheit, Hotel usw.). Der Knackpunkt ist, dass unser Sitz sich weder am Ort des Prozessgerichts, noch am Wohnort des Mandanten befindet.

Ich hab nun allerdings gelesen, dass die Kosten eines RA am dritten Ort ausnahmsweise in voller Höhe erstattungsfähig seien, wenn dieser wegen seiner "Spezialisierung" beauftragt wurde. In unserem Fall ist es so, dass unser RA mehrere Anleger gegen den gleichen Gegner wegen der gleichen Sache, allerdings in getrennten Verfahren, vertritt. Er beschäftigt sich auch schon seit Jahren mit der dem Rechtsstreit zugrundeliegenden Materie. Da ist es meins Erachtens nur verständlich, wenn sich der Mandant wegen seiner Erfahrung an unseren RA wendet.

Hatte schonmal jemand von Euch Erfolg mit dieser oder ähnlicher Argumentation in Zivilsachen (hab nämlich auch schon mal gelesen, dass das mit der "Spezialisierung" auf Strafsachen beschränkt sei)? Und wenn ja, wie habt ihr diese untermauert?

Da ja RA-Kosten für das Verfahren über die sofortige Beschwerde anfallen, möchte ich natürlich keine aussichtslose Beschwerde einlegen. Kann mir außerdem jemand sagen, nach welcher Vorschrift Gerichtskosten in einem solchen Verfahren anfallen?

:thx schonmal für Eure Antworten!
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#2

08.12.2010, 12:41

Sanya hat geschrieben:Ich hab nun allerdings gelesen, dass die Kosten eines RA am dritten Ort ausnahmsweise in voller Höhe erstattungsfähig seien, wenn dieser wegen seiner "Spezialisierung" beauftragt wurde.
Grundsätzlich gibts das schon. Bei Eurer Entfernung zum Gerichtsort wäre es aber in jedem Fall kostengünstiger gewesen, einen Unterbevollmächtigten für die Terminswahrnehmung einzuschalten. Diese Kosten wären jedenfalls wesentlich niedriger gewesen, als die Euch tatsächlich entstandenen Fahrtkosten.

Es gilt halt hier auch das Kostenminimierungsprinzip. Meines Erachtens bietet daher eine sofortige Beschwerde keine Aussicht auf Erfolg.
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#3

08.12.2010, 13:54

Der Gesichtspunkt einer Spezialisierung greift nur in ganz wenigen Ausnahmefällen. Dafür, dass der RA seine Gebühren erhält, hat er die Pflicht, sich gründlich und umfassend in die Materie einzuarbeiten und sodann die sachdienlichen Anträge zu stellen. Das gilt für jeden RA. Ich sehe auch keine Erfolgschancen für ein Rechtsbehelfsverfahren.
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#4

08.12.2010, 13:54

Und dann würde auf die fiktiven Kosten eines Terminsvertreters abgestellt? Das würde jedenfalls mehr bringen, als die nun festgesetzten fiktiven Reisekosten eines Anwalts am Wohnort des Mandanten (190,00 EUR).

Allerdings wären da ja noch die Kosten für das Beschwerdeverfahren. Bleiben diese auf jeden Fall bei uns oder wer trägt diese im Falle des Erfolgs der Sofortigen Beschwerde?

Und, kann mir jemand noch sagen, ob und in welcher Höhe Gerichtskosten für das Verfahren über die sofortige Beschwerde anfallen (nach welcher Vorschrift)?

Danke @ Re7708
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#5

08.12.2010, 14:05

Hm, hab ich mir fast gedacht, dass es da schlecht aussieht, 13.

Aber kann mir bitte noch jemand was zu den Kosten sagen (Gerichtskosten und wer die Kosten im Falle des Erfolgs des Rechtsmittels tragen müsste)? Ich möchte schließlich einen vollständigen Bericht abliefern können! :wink:
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