Kostenfestsetzung /Abwesenheitsgeld + Reisekosten

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
wirbelwind1977
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#1

06.12.2010, 12:17

Hallo zusammen,

ich habe da mal eine Frage und irgendwie finde ich - auch wenn es hier öfters thematisiert wird - keine richtige Antwort:

Hier zum Sachverhalt:

Rechtsstreit wird vor dem LG München geführt.
Der Mandant hat seinen Sitz in Eching (23 km von München entfernt).
Wir (die Anwälte) sitzen in Berlin.
Wir haben die Festsetzung von Abwesenheitsgeld (35,00 € für mehr als 4-8 Std.) sowie die entstandenen Reisekosten (283,34 € für Flug) beantragt.
Die Gegenseite beantragt nun, die Geschäftsreisekosten und das Abwesenheitsgeld nicht festzusetzen mit der Begründung: "Die Beklagte hat ihren Sitz in Münchenund damit in dem hiesigen Gerichtsbezirk. Soweit die Beklagte meint, Rechtsanwälte aus Berlin beauftragen zu müssen, so sind die hierdurch anfallenden Zusatzkosten nicht erstattungsfähig. die Hinzuziehung eines Anwalts aus Berlin war zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig. Insoweit wird auf die Rechtsprechung des BGH hingewiesen, wonach Reisekosten nicht erstattungsfähig sind, wenn eine Partei im eigenen Gerichtsstand verklagt wird aber einen auswärtigen Rechtsanwalt beauftragt (BGH, NJW 2003, S. 901; NJW-RR 2007, 1071)."

Was kann ich dagegen argumentieren? Wie siehts aus mit den "fiktiven" Reisekosten (was auch immer mit fiktiven Reisekosten gemeint ist)? Oder kann ich die Kosten für einen Unterbevollmächtigten ansetzen? Ich weiß leider überhaupt nicht was ich machen kann, irgendwie gibt es hier viel zu viel Rechtsprechung und jeder sagt was anderes ...

Ich bin für jeden Rat dankbar.

Viele Grüße

Jana
Zuletzt geändert von wirbelwind1977 am 07.12.2010, 16:32, insgesamt 1-mal geändert.
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#2

06.12.2010, 12:27

hmm...sieht schlecht aus für euch....Die BGH Entscheidung ist passend...Wenn Euer Mandant aus München in München verklagt wird, muss er sich einen Anwalt in München nehmen. Es sei denn, ihr argumentiert damit, dass ihr den Mandanten ständig und immer in allen Rechtsangelegenheiten vertretet...aber ich glaub nicht, dass das greift.

Zu den fiktiven REisekosten:
Wenn der Wohnsitz des Mandanten und euer Kanzleisitz in A-Stadt ist, das Verfahren aber in B-Stadt stattgefunden hat, müsst ihr eine Vergleichsrechnung fertigen: Entweder Kosten des Terminsvertreters oder aber Reisekosten des RA samt Mandant zum Gerichtsort.

Möglich wäre, dass ihr keinen Terminsvertreter beauftragt habt, also selbst hingefahren seid: Dann Fahrkosten und Abwesenheitsgeld des RA berechnen.
Es erfolgt ein Vergleich zwischen den (fiktiven) Terminsvertreterkosten und den tatsächlichen Fahrtkosten des RA.

Gegenüberzustellen wären aber auch die Kosten, wenn der Mandant sich einen RA in B-Stadt genommen hätte. Dem Mandanten wären mindestens zwei Mal Hin- und Rückreisekosten entstanden = 1 Informationsgespräche, 1 Verhandlungstermin, möglicher Verdienstausfall. Berechnet werden die Kosten des Mandanten nach dem JVEG.

Ich gehe davon aus, dass ihr die Vergütung eines Haupt- und eines Terminsbevollmächtigten berechnet habt und nun die fiktiven Reisekosten berechnet sollt, die entstanden wären, wenn der RA nach B-Stadt gefahren wäre. Das Gericht will vergleichen, welche Kosten günstiger und damit erstattungsfähig sind.

Ich weiß nicht, ob es dir weiterhilft, da -wie gesagt- der BGH leider anders entschieden hat.
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#3

06.12.2010, 12:29

*seufz*

Es gibt hier nix gegenüberzustellen, es gibt nix Fiktives, und der BGH hat entschieden - also hat die Gegenseite recht. Deshalb kann man Dir auch nichts raten, was Du darauf erwidern könntest. Ach doch, Du kannst Deinen KFA entsprechend korrigieren.
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#4

06.12.2010, 13:13

Adora Belle hat geschrieben:Ach doch, Du kannst Deinen KFA entsprechend korrigieren.
:lol: :lol:
Genau so ist es. Auch wenn man es 3x nicht wahr haben will: Die maximale Strecke für anwaltliche Reisekosten ist vom Wohnsitz der Partei zum Gericht und retour. Da hier der Sitz am Gerichtsort ist, gibt es gar nichts.
Ihr braucht also nicht weiter suchen, es wird sich nichts finden lassen gegen die BGH-Regelung. Wer sich am Gerichtsort sitzend einen auswärtigen RA leistet, der zahlt die Mehrkosten selbst. Aus die Maus und c´est la vie.
~ Grüßle ~
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#5

07.12.2010, 16:18

Ok, habs verstanden! Ich korrigiere meinen KFA dahingehend, dass ich nur die fiktiven Reisekosten (also von Mandant zum Gericht) geltend mache und kürze das Abwesenheitsgeld entsprechend auf bis zu 4 Stunden.

Danke für Eure Antworten!
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#6

07.12.2010, 16:20

Häh? Wenn der Mandant seinen Sitz in München hat und der Rechtsstreit in München geführt wurde, was willst du denn da für fiktive Reisekosten ansetzen?
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#7

07.12.2010, 16:29

Ich hab da mal noch ein Problem in einer anderen Sache :

Gegner sitzt in Frankfurt
gegn. RA sitzt auch in Frankfurt
wir (Anwälte) sitzen in Berlin
Unser Mandant sitzt in München (Eching, 23 km von München entfernt)
Rechtsstreit in München

Bezüglich der gegnerischen Kosten verstehe ich das jetzt richtig, dass ich eine Vergleichsrechnung machen muss zwischen den enstandenen Reisekosten des gegn. RA und der dem Terminsvertreter hätte "entstandenen" 1,2 Terminsgebühr?
Also Reisekosten waren 237 € + 60 € Abwesenheitsgeld = 297 € und die 1,2 Terminsgebühr beträgt 1.082,40 €

Da die Reisekosten günstiger waren, als die Kosten des Terminsvertreters kann die Gegenseite also die Reisekosten festgesetzt erhalten?

Bezüglich unserer Kosten kann ich nur die fiktiven Reisekosten zwischen dem Sitz des Mandanten (also Eching, 23 km von München entfernt) und dem LG München festsetzen lassen, oder?
Zuletzt geändert von wirbelwind1977 am 07.12.2010, 16:35, insgesamt 2-mal geändert.
wirbelwind1977
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#8

07.12.2010, 16:31

Liesel hat geschrieben:Häh? Wenn der Mandant seinen Sitz in München hat und der Rechtsstreit in München geführt wurde, was willst du denn da für fiktive Reisekosten ansetzen?
Sorry, habs oben nicht genau geschrieben gehabt: Der Mandant sitzt in Eching (23 km von München entfernt, also 46 km x 0,30 € als Fahrtkosten)
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#9

07.12.2010, 16:31

13 hat geschrieben:Ihr braucht also nicht weiter suchen, es wird sich nichts finden lassen gegen die BGH-Regelung. Wer sich am Gerichtsort sitzend einen auswärtigen RA leistet, der zahlt die Mehrkosten selbst. Aus die Maus und c´est la vie.
...doch, wenn der RA den Mdt. in allen laufenden Angelegenheiten vertritt, dann kann der Mdt. in Stadt A, der RA in Stadt B und das zuständige Gericht in Stadt C sein und die dem RA entstandenen Reisekosten sind voll erstattungsfähig...
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#10

07.12.2010, 16:40

domel 3008 hat geschrieben:
13 hat geschrieben:Ihr braucht also nicht weiter suchen, es wird sich nichts finden lassen gegen die BGH-Regelung. Wer sich am Gerichtsort sitzend einen auswärtigen RA leistet, der zahlt die Mehrkosten selbst. Aus die Maus und c´est la vie.
...doch, wenn der RA den Mdt. in allen laufenden Angelegenheiten vertritt, dann kann der Mdt. in Stadt A, der RA in Stadt B und das zuständige Gericht in Stadt C sein und die dem RA entstandenen Reisekosten sind voll erstattungsfähig...
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