hallo ihr lieben, kann einfach nix finden
streite mich gerade mit dem RPfl herum, dieser ist nämlich der Meinung, dass meine Einigungsgebühr zu hoch angesetzt wurde. Folgender Sachverhalt:
Aufforderungsschreiben an Schuldner über 5000,00 EUR, Schuldner meldet sich und möchte die Forderung in Raten abzahlen. Also schick ich eine Ratenzahlungsvereinbarung mit Einigungsgebühr aus 5.501,61 EUR (5000,00 + GG+Verzugszinsen). Da der Schuldner eine Rate zahlt und dann nicht mehr, habe ich einen Mahnbescheid beantragt und die Einigungsgebühr natürlich mit hineingenommen. Nun ist die Rpflin der Auffassung, dass meine Einigungsgebühr sich gem. § 23 I RVG nach der HF, also aus 5000,00 EUR, berechnet. Ich habe aber doch gelernt, dass sich die Einigungsbebühr aus dem Wert berechnet, über den sich geeinigt wird, also dem Wert der zum Zeitpunkt der Einigung offen war.
Nun such ich nach einer schlüssigen Argumentation mit Rechtsprechung welche ich der Rpfl. vorlegen kann
jemand eine Idee
Gegenstandswert Einigungsgebühr
- Adora Belle
- Golembefreierin mit Herz
- ...ist hier unabkömmlich !
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- Registriert: 14.03.2008, 14:17
- Beruf: RAin
Mit der Argumentation, daß Nebenforderungen nicht streitwerterhöhend sind, würde ich auch hier sagen, daß die RPfl. recht hat.
- zmaus2003
- Kennt alle Akten auswendig
- Beiträge: 501
- Registriert: 29.09.2008, 15:08
- Beruf: ReFa
- Software: RA-Micro
- Wohnort: Dresden
hab ich da was falsches gelernt?
der gegenstandswert der einigungsgebühr ist doch der Wert über den ich mich einige bzw. die Ratenzahlung abschließe
und ich einige mich doch über die zu diesem Zeitpunkt gesamte offen Forderung
ist für mich nicht logisch
der gegenstandswert der einigungsgebühr ist doch der Wert über den ich mich einige bzw. die Ratenzahlung abschließe
und ich einige mich doch über die zu diesem Zeitpunkt gesamte offen Forderung
ist für mich nicht logisch