Anrechnung Geschäftsgebühr

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
Mary
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#1

08.11.2010, 16:18

Liebe Kollegen,

zu meiner Frage konnte ich nichts passendes finden. Daher schildere ich mein "Anrechnungsproblem".

In einer Unfallsache zahlt die gegnerische Versicherung außergerichtlich einen Teil der Forderung. Hierüber stelle ich eine Geschäftsgebühr in Rechnung. Der Restbetrag wird eingeklagt.

Nach meinem Verständnis liegt doch hier keine Gegenstandswertidentität vor, sodass keine Anrechnung erfolgen muss.

z.B:
Außergerichtlich werden 5.000,00 EUR gefordert. Hierauf zahlt die Gegenseite 3.000,00 eUR und eine Geschäftsgebühr nach diesen Wert. Die restlichen 2.000,00 EUR bleiben von der Versicherung unberücksichtigt.

2.000,00 EUR werden eingeklagt. Der Kläger obsiegt. Die Gegenseit rügt die fehlende Anrechnung

Wie seht Ihr das?
gkutes

#2

08.11.2010, 16:33

ja klar. musst aus € 2000 anrechnen. Diese sind ja ins streitige verfahren übergegangen
SleazZ
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#3

08.11.2010, 18:50

:zustimm
Mary
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#4

09.11.2010, 10:59

Aber warum muss ich denn aus 2.000,00 EUR anrechnen, wenn die Gegenseite auf diesen Betrag doch keinerlei Geschäftsgebühr gezahlt hat? Ich verstehe das ehrlich gesagt nicht.
gkutes

#5

09.11.2010, 11:08

sorry, du solltest den Rest eingeklagt haben. ich ging davon aus
wenn nicht, dann musst du nicht anrechnen, stimmt also. Aber nur im Kostenfestsetzungsverfahren. HoNo an Mandant muss mit Anrechnung sein
Aber nicht aus dem Grund "keine Geschäftswertidentität" sondern, weil du die dir zustehende GG nicht eingefordert hast.
Zuletzt geändert von gkutes am 09.11.2010, 11:11, insgesamt 1-mal geändert.
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#6

09.11.2010, 11:09

Du kannst hier nicht einfach die GEbühren in zwei Teile aufsplitten und sagen, der eine Teil ist bezahlt, der andere nicht.

Ihr hatte einen einheitlichen Auftrag 5.000,00 geltend zu machen. Hiernach sind grundsätzlich die Gebühren entstanden, vollkommen unabhängig davon, wer was bezahlt.
Die Gegenseite hat 3.000,00 reguliert und auch Gebühren aus diesem Wert übernommen. Diese Gebühren müssen richtigerweise von den insgesamt entstandenen abzogen werden, um den Gebührenrest zu ermitteln, der hätte eingeklagt werden müssen.

Und da der Auftrag lautete 5.000,00 geltend zu machen und davon 2.000,00 ins gerichtliche Verfahren übergegangen sind, ist halt auch die entsprechende Anrechnung vorzunehmen.

Es kommt nicht auf Gegenstandswertidentität -also, dass es der gleiche Wert ist - an, sondern auf den Auftrag, für den die Gebühren entstanden sind. Wenn es sich um den selben Sachverhalt handelt, ist halt der entsprechende Streitwert oder Teile davon für die Anrechnung maßgeblich.
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#7

09.11.2010, 13:45

wie Pepples.

Problem ist nur, wenn ich 2300 aus 5000 EUR abrechne, die gezahlten 2300 aus 3000 EUR in Abzug bringe und den Restbetrag mit einklage, hab ich keinen klaren Betrag zur Anrechnung, den muß ich mir erst errechnen.

Bei Dir war es dann wohl so, dass die Gegenseite brutto 316,18 EUR gezahlt hat.
In der Klage machst Du geltend aus 5000 EUR brutto 489,45 EUR abzüglich gezahlter 316,18 EUR verbleiben 173,27 EUR (und eben nicht 1,3 aus 2000 gleich 229,55 EUR).
Vorausgesetzt, es ergeht auch eine Entscheidung über die vorgerichtlichen Kosten, darfst Du nur aus 173,27 EUR anrechnen, die 316,18 EUR müssen Dir ja vollständig erhalten bleiben.
Ich nehme dann die reine Gebühr aus 5000 gleich 391,30 EUR und die reine Gebühr aus 3000 gleich 245,70 EUR.
Die Differenz ist 145,60 EUR reine Gebühr, davon rechne ich die Hälfte 72,80 EUR an.
Das schreib ich auch in den Antrag, da die verehrten gegnerischen Prozessbevollmächtigten und die RPfl. regelmäßig darüber stolpern.
gkutes

#8

09.11.2010, 14:08

da hier ja aber offensichtlich nichts eingeklagt wurde, wird auch nix angerechnet, gelle!?
Mary
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#9

09.11.2010, 14:10

Ich danke Euch vielmals. Ich muss mir das mal durch den Kopf gehen lassen. Ich bin über § 15 a RVG gestolpert. Da ist nicht die Rede vom Auftrag (der wohl eher den Anwaltsvertrag zwischen Mandant und Auftraggeber betreffen dürfte) auch nicht in Vorbem. § 3 Abs. 4 VV RVG ist nicht die Rede vom Auftrag, sondern vom selben Gegenstand. Der selbe Gegenstand sind die 2.000,00 EUR.

Hier entscheidet dann doch ein Rechtspfleger tatsächlich über vorgerichtliche Kosten (Wert aus 3.000,00EUR) die nie Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens waren. Im letzten Satz der Vorbem. heißt es doch weiter: "Die Anrechnung erfolgt nach dem Wert des Gegenstands, der in das gerichtliche Verfahren übergegangen ist".

Hier kann sich doch die Gegenseite gerade nichts anrechnen lassen.

Ich splitte auch nicht. Bei mir gibt es eine Vergütungsberechnung. Ich streite mich um den Kostenerstattungsanspruch und bin der Meinung, dass die Gegenseite sich eben nicht auf § 15 a RVG berufen kann.

P.S. Nochmals vielen Dank für Eure Beiträge.
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#10

09.11.2010, 14:31

Der selbe Gegenstand bezieht sich aber nicht auf den Gegenstandswert, sondern auf den Gegenstand der Beauftragung.

Ansonsten wie #8, wenn ihr nichts eingeklagt habt an vorgerichtlichen Kosten findet auch keine Anrechnung statt.
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