Wir wurden in einem Strafverfahren als Pflichtverteidiger beigeordnet. Die Sache wurde gem. § 153 a StPO vorläufig eingestellt gegen 30 Stunden gemeinnützige Arbeit.
Aufgrund der nicht geleisteten Arbeitsstunden wurde das Verfahren wieder aufgenommen.
Es stellte sich heraus, dass die Stunden nun aber doch, zwar etwas verspätet aber naja, geleistet wurden.
Es fand somit kein erneuter Hauptverhandlungstermin statt. Dieser wurde auf unsere Nachricht und Antrag hin zurückgenommen.
Kann ich hier nun noch was abrechnen??
Abrechnung Strafverfahren Wiederaufnahme
- Adora Belle
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Das ist keine Wiederaufnahme. Ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren kann wiederaufgenommen werden; das hier war aber nur vorläufig eingestellt und wird weitergeführt, wenn die Auflagen nicht erfüllt sind. Gehört noch zur ursprünglichen VG.
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Ich häng mich mal dran:
Wir haben einen Mandanten in einem Strafverfahren wegen des Vorwurfes der fahrlässigen Tötung im Verkehrsunfall vertreten. Dieses Verfahren ist durch die StA nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden.
Ein SV-Gutachten - veranlasst durch die Hinterbliebenen der Getöteten - hat zu einer Wiederaufnahme des Verfahrens durch die StA geführt. Heute fand dann die Hauptverhandlung statt, in deren Ergebnis das Verfahren gegen den Mandanten nach § 153 II StPO eingestellt worden ist.
Ist es zutreffend, dass es sich bei der Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO nicht um eine eine vorläufige handelt und dementsprechend Gebühren für das Wiederaufnahmeverfahren nach Nr. 4136 VV RVG ff. anfallen?
Wir haben einen Mandanten in einem Strafverfahren wegen des Vorwurfes der fahrlässigen Tötung im Verkehrsunfall vertreten. Dieses Verfahren ist durch die StA nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden.
Ein SV-Gutachten - veranlasst durch die Hinterbliebenen der Getöteten - hat zu einer Wiederaufnahme des Verfahrens durch die StA geführt. Heute fand dann die Hauptverhandlung statt, in deren Ergebnis das Verfahren gegen den Mandanten nach § 153 II StPO eingestellt worden ist.
Ist es zutreffend, dass es sich bei der Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO nicht um eine eine vorläufige handelt und dementsprechend Gebühren für das Wiederaufnahmeverfahren nach Nr. 4136 VV RVG ff. anfallen?
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Nein, das ist nicht zutreffend. Für ein Wiederaufnahmeverfahren muss es vorher erstmal eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung über den Tatvorwurf gegeben haben. Ihr hattet aber nur ein Ermittlungsverfahren. Das kann im Rahmen der Verfolgungsverjährung jederzeit wieder aufgenommen werden, wenn sich neue Ansätze ergeben.
Die Abgrenzung vorläufige/endgültige Einstellung brauchst Du für die Entscheidung, ob eine 4141 angefallen ist. In diesem Sinne ist die §170 II -Einstellung natürlich nicht nur vorläufig.
Die Abgrenzung vorläufige/endgültige Einstellung brauchst Du für die Entscheidung, ob eine 4141 angefallen ist. In diesem Sinne ist die §170 II -Einstellung natürlich nicht nur vorläufig.
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Okay, also rechne ich jetzt die Gebühren für das Hauptverfahren zusätzlich ab. Was passiert dann mit der bereits abgerechneten 4141 VV RVG, die ja seinerzeit entstanden war, jetzt aber nicht mehr anfiele?
- Adora Belle
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Die ist damals entstanden. Einmal entstandene Gebühren fallen nicht wieder weg.