Kostenfestsetzungsbeschluss obwohl bereits bezahlt?

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Nimju
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#1

07.10.2010, 11:44

Hui, ich brauch mal Hilfe.

Die Mandantin hat den Anspruch anerkannt und auf unser Anraten hin, die Rechtsanwaltsgebühren der Gegenseite gleich bezahlt.

Nun hat die Gegenseite trotzdem KfB beantragt, der auch ergangen ist. Hiergegen wurde Einspruch eingelegt, weil bereits nachweislich bezahlt wurde. Nun teilt die Rechtspflegerin mit, "dass es nicht Aufgabe des Gerichts sei, Zahlungen zu prüfen. Etwaige Zahlungen können daher erst bei der Vollstreckung berücksichtigt werden". Soweit soll es natürlich gar nicht kommen.

Muss der Einspruch gegen den KfB jetzt tatsächlich zurückgenommen werden und darf der Zahlungseinwand tatsächlich erst im Vollstreckungsverfahren erhoben werden? Die Gegenseite hat bestätigt, dass die Zahlung eingegangen ist, nimmt den KfB Antrag aber nicht zurück...

LG Nimju
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PeeDee
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#2

07.10.2010, 11:49

Der Einspruch muss natürlich zurückgenommen werden. Die Rechtspflegerin hat vollkommen Recht (wie ungern ich das zugebe :lol: ).
Nur, weil man einen KFB beantragt heißt es doch noch lange nicht, dass man daraus auch vollstrecken will. Außerdem stehen dort ja nicht nur die RA-Gebühren drin, sondern auch Gerichtskosten und etwaige sonstige Kosten (Zeugen, Sachverständige,...).
Wenn von Eurer Mandantin alles gezahlt ist, hat sie ja auch nichts zu befürchten.
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eva:-)
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#3

07.10.2010, 11:59

Ihr könnt doch sobald der KFB erlassen wurde, die Gegenseite unter Nachweis der Zahlung zur Herausgabe des Titels auffordern. Eine Vollstreckung könnte doch auch durch Nachweis der Zahlung abgewendet werden.

Ich würde den Einspruch auch zurücknehmen und abwarten.
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lucy1510
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#4

07.10.2010, 12:05

Ich stimme zu. Der Erlass des KFBs hat ja nun gar nichts mit den bereits gezahlten Gebühren zu tun. Der wird so oder so erlassen. Wie eva: Sofort entwertete Ausfertigung anfordern, wenn alles (auch GK o.ä.) gezahlt ist.
Wenn die Kinder mal aus dem Haus sind, dann hat sie ihr Jodeldiplom, dann hat sie was eigenes.
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#5

07.10.2010, 12:40

Die Rechtspflegerin hat vollkommen Recht (wie ungern ich das zugebe ).
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