Reisekostenabrechnung

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
Mareike27
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#1

26.01.2006, 09:45

Hallo!

Ich hab derzeit folgendes Problem:

Wir haben unseren Berliner Mandanten vor dem Landgericht in Hamburg vertreten und auch den dortigen Verhandlungstermin mit ihm zusammen wahrgenommen (pers. Erscheinen war angeordnet). Wir haben obsiegt und im Kostenfestsetzungsantrag habe ich sowohl die Reisekosten der Partei als auch die Reisekosten des RAs festsetzen lassen wollen.

Das Gericht schreibt das Übliche: .. überörtliche Sozietät ... warum kein Hamburger Kollege ... wird nicht festgesetzt.

Ich möchte jetzt, wie früher auch, dem Gericht mitteilen, daß der Mandant seit mehreren Jahren durch unsere Berliner Kanzlei vertreten wird und eine Beauftragung eines Hamburger Kollegen unserer Sozietät für diesen nicht in Betracht kam.

Meine Frage: Gibt es dazu auch Rechtsprechungen??? Ich habe mir damals kein Muster gefertigt und möchte meinen Satz nicht so "nackt" stehen lassen.

Lieben Dank für Eure Hilfe!

Mareike ;o)
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#2

26.01.2006, 10:23

Hallo !

Hier gab's doch schon mal nen thread zu diesem Thema - habe leider keine Zeit danach zu suchen und finde es auf die Schnelle nicht :-(
Viele Grüße

ich
Andreas

#3

26.01.2006, 10:45

:pcwink

Also, da hätten wir an bisherigen Beiträgen zum Thema:

http://www.foreno.de/viewtopic.php?t=43

http://www.foreno.de/viewtopic.php?t=85

Das dürfte allerdings nicht das vorliegende Problem klären.

Hauptsache dürfte hier wohl sein, daß das Gericht den Kl. darauf verweisen will, er müsse im Interesse einer kostensparenden Prozeßführung nach 91 ZPO einen RA aus der Hamburger Kanzlei der Sozietät mit der Terminswahrnehmung beauftragen.

Ich würde an dem Punkt ansetzen, daß ich sage, der Kl. habe allerdings ausdrücklich die Wahrnehmung durch die Berliner Kanzlei der Sozietät gewünscht. Müßte sich der Kl. darauf verweisen lassen, mit der Terminswahrnehmung die Hamburger Kanzlei der Sozietät zu beauftragen, um seiner Verpflichtung zur kostensparenden Prozeßführung Genüge zu tun, wäre seine freie Anwaltswahl eingeschränkt.

Das Gericht kann m.E. dem Kl. nicht vorschreiben, welchen RA er zu wählen hat.

Hätte der Kl. ursprünglich bereits eine Kanzlei mandatiert, die nicht über eine Sozietätskanzlei in Hamburg verfügt, wären die Kosten ebenso erstattungsfähig. Dem Bekl. sind daher durch die Wahrnehmung des Termins durch den Berliner Bevollmächtigten keine zusätzlichen Kosten entstanden.

Dann müßte man noch darlegen, daß die Reisekosten des Berliner RA nach Hamburg die der Einschaltung eines Unterbevollmächtigten in Hamburg nicht um mehr als 10 % übersteigen, um BGH-konform festsetzen zu lassen.

Näheres dazu in einem der beiden oben von mir verlinkten Beiträgen.
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#4

26.01.2006, 11:05

:thx
Viele Grüße

ich
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#5

26.01.2006, 22:21

Vielen Dank!! Das kann ich gut verwenden!!

... es ist gar nicht so leicht, nach zwei Jahren auf den alten eigenen Standard zurückzufinden. ... früher hab ich meinen Azubis so etwas erklärt. ... deshalb. Nochmals viiiiiielen Dank!
Andreas

#6

27.01.2006, 08:18

Bitteschön :D

Kannst ja mal schreiben, was dabei rauskam - eine solche Entscheidung kann sicherlich auch für andere hier mal noch irgendwann hilfreich sein.

Vielleicht mit Angabe des Gerichts, Az. und Datum des Beschlusses :wink:
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#7

27.01.2006, 10:02

Gute Idee Andreas!
Wenn man sofort Gericht / AZ und Datum hat, kann es nie schaden
Viele Grüße

ich
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#8

27.01.2006, 18:49

Oki ... ich werde versuchen auf Arbeit dran zu denken!! Hilfreich ist das auf alle Fälle!
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#9

31.03.2006, 11:16

Mannomann, der Rechtspfleger am LG HH macht mich noch ganz feddisch .... :fecht

Der will unsere Reisekosten einfach nicht festsetzen :evil: , weil wir eine überörtliche Sozietät sind und auch einen unserer Hamburger Kollegen hätten zum Termin schicken können. Genau das wollte unser Mandant aber nicht, er wollte den ihm vertrauten BERLINER Anwalt unserer Kanzlei zum Termin dabeihaben.

Gericht argumentiert:

"Bei einer überörtlichen Sozietät zu der auch HH RAe gehören, stellt es sich nach der Rechtsprechung (BGH, MDR 1991, 366 oder OLG München, MDR 2002, 784) so dar, daß auch ein RA aus HH, welcher zu der Sozietät, die die Partei vertritt, gehört, den Termin vor dem LG hätte wahrnehmen können, ohne daß hierfür Reisekosten oder Kosten eines UB entstanden wären. "

So ein Mist :mist , ... irgendwie gehen mir jetzt wirklich die Argumente aus. Sieht so aus, als würden wir auf unsere Reisekosten verzichten müssen. :cry:

Wollte ich nur mal so loswerden. Falls jemand zwischenzeitlich eine weitere Argumentation bieten kann .... immer her damit!

Grüßle aus Berlin (Mauerstraße)

Mareike
Andreas

#10

31.03.2006, 11:39

Gibts schon nen KFB ?

Ich würde folgenden Schriftsatz empfehlen :
...haben wir die Ausführungen des Gerichtes, wonach der BGH dem Rechtsuchenden augenscheinlich die freie Anwaltswahl verwehrt, mit Interesse zur Kenntnis genommen.

Wir dürfen auf § 3 BRAO verweisen :

§ 3 Recht zur Beratung und Vertretung
...
(3)
1.
Jedermann hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften das Recht, sich in Rechtsangelegenheiten aller Art durch einen Rechtsanwalt seiner Wahl beraten und vor Gerichten, Schiedsgerichten oder Behörden vertreten zu lassen.

Dieses Wahlrecht kann dem Kläger weder durch den BGH noch durch das OLG München abgesprochen werden.

Die Intention des Gesetzgebers in Bezug auf § 3 III BRAO liegt auf der Hand - der Rechtssuchende soll sich an einen Rechtsanwalt seines Vertrauens wenden können. Vorliegend hat der Kläger "gute Erfahrungen" mit den Rechtsanwälten der hiesigen Berliner Sozietät gemacht, weswegen er ihnen vertraut.

Warum sich der Kläger im Sinne einer kostensparenden Prozessführung sein Recht aus § 3 III BRAO absprechen lassen soll, ist ebenso unverständlich wie die Tatsache, daß er bei Beauftragung einer Berliner Rechtsanwaltskanzlei, die nicht in Sozietät mit einer Hamburger Kanzlei verbunden ist, vollen Anspruch auf Kostenerstattung hätte.

Konsequent fortgedacht bedeutet die Rechtsansicht des Gerichtes, daß die Beauftragung einer Kanzlei, die nicht über eine Sozietätskanzlei am Gerichtssitz verfügt, künftig wegen Verstoßes gegen die Verpflichtung zur kostensparenden Prozessführung zur teilweisen Verneinung der Kostenerstattungsverpflichtung der unterlegenen Partei führen würde.

Dass dies nicht sein kann, liegt auf der Hand.

Sollte das Gericht dennoch bei seiner Rechtsansicht verbleiben, legen wir bereits jetzt Rechtsmittel ein. Weiterer Sachvortrag bleibt ausdrücklich vorbehalten.
Dann hau mal drauf :D :haue
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